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Was Paragraf 203 StGB wirklich verlangt, und was kein Produkt erfüllen kann
Angebote für Kanzleien versprechen regelmäßig eine konforme Architektur. Die Vorschrift verlangt aber eine Handlung, die im Haus bleibt, und ihr Unterlassen ist eine eigene Straftat. Diese Seite trennt, was ein Anbieter liefern kann, von dem, was der Berufsträger selbst tun muss, und zieht die Grenze zur erlaubnispflichtigen Rechtsdienstleistung.

Angaben zum Berufsgeheimnis folgen dem Strafgesetzbuch, der Bundesrechtsanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz in der geltenden Fassung. Angaben zur Rechtsdienstleistung folgen dem Rechtsdienstleistungsgesetz und den genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, des Oberlandesgerichts Hamburg und des Bundesfinanzhofs. Angaben zur KI-Verordnung folgen der Verordnung (EU) 2024/1689 in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026. Die Hinweise der Bundesrechtsanwaltskammer und der Bundessteuerberaterkammer haben nach eigener Angabe empfehlenden Charakter und ersetzen keine Einzelfallprüfung. Stand August 2026, keine Rechtsberatung.
Paragraf 203 StGB verbietet das Offenbaren eines Geheimnisses und nicht den Einsatz von Technik. Öffentlich zugängliche Dienste scheiden aus, weil mit ihrem Betreiber keine Geheimhaltungsvereinbarung besteht. Die Verpflichtung des Dienstleisters ist eine eigene Strafnorm gegen den Berufsträger, deshalb kann kein Produkt eine konforme Architektur zusagen. Ein Auftragsverarbeitungsvertrag genügt nicht, weil ihm die Belehrung fehlt und er Geschäftsgeheimnisse nicht abdeckt. Die Grenze zur Rechtsdienstleistung verläuft zwischen Schema und Einzelfallprüfung, sie liegt in der Steuerberatung enger, weil dort auch die automatisierte Erstellung einer Anmeldung dem Vorbehalt unterfällt. Und Beschlagnahmeschutz taugt nach unserer Prüfung nicht als Argument, weil kein Gericht ihn an den Verarbeitungsort geknüpft hat.
Was Paragraf 203 StGB verbietet, und was nicht
Die Norm kennt keine Technologie. Sie kennt das Offenbaren und den erlaubten Weg dorthin.
In Angeboten für Kanzleien steht regelmäßig, Paragraf 203 des Strafgesetzbuchs schließe Standardwerkzeuge aus. Als Aussage über die Norm ist das unrichtig, und die Unrichtigkeit ist keine Wortklauberei, denn sie führt an drei Stellen zu falschen Entscheidungen.
Die Vorschrift bestraft das unbefugte Offenbaren eines fremden Geheimnisses. Wo kein Geheimnis offenbart wird, greift sie nicht. Eine abstrakte Rechtsfrage ohne Rückschlussmöglichkeit auf einen Mandanten ist kein Offenbaren, und die Bundessteuerberaterkammer zieht genau diese Grenze, wenn sie es untersagt, Angaben einzugeben, die Rückschlüsse auf Mandanten zulassen. Der Umkehrschluss gehört zur Aussage.
Für alles, was tatsächlich mandatsbezogen ist, hat der Gesetzgeber 2017 einen Weg geschaffen. Nach Absatz 3 Satz 2 dürfen Geheimnisse gegenüber sonstigen mitwirkenden Personen offenbart werden, soweit dies für die Inanspruchnahme ihrer Tätigkeit erforderlich ist. Nicht die Cloud ist verboten, sondern die ungesicherte Einbindung. Und das Wort erforderlich begrenzt beides, den Kreis der Beteiligten und den Umfang der Daten: Je mehr ein System sieht, desto höher die Begründungslast.
Zu unterscheiden ist die Kanzleiangestellte. Sie fällt unter Satz 1 und ist berufsmäßig tätige Gehilfin, bei ihr liegt schon kein Offenbaren vor. Ein externer Anbieter fällt unter Satz 2, und für ihn gilt die Verpflichtungspflicht aus dem nächsten Abschnitt. Ob ein Anbieter eines Sprachmodells in jeder Konstellation mitwirkende Person ist, ist gerichtlich nicht geklärt; beide Kammern behandeln ihn so.
Der Ausschluss öffentlich zugänglicher Dienste folgt nicht aus ihrer Technik, sondern daraus, dass mit ihrem Betreiber niemand eine Geheimhaltungsvereinbarung geschlossen hat.

Die Pflicht, die in der Kanzlei bleibt
Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 ist eine eigene Straftat, und Täter ist der Berufsträger.
Neben dem Offenbaren stellt Paragraf 203 eine zweite Tat unter Strafe, und sie betrifft nicht die Weitergabe, sondern das Organisationsversäumnis. Bestraft wird nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 1, wer nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine mitwirkende Person, die unbefugt ein Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde. Der Strafrahmen liegt bei Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Täter dieser Variante ist der Berufsträger selbst. Die Pflicht ist eine Verpflichtungspflicht, also eine rechtsgeschäftliche Handlung, die in der Kanzlei vorgenommen wird. Kein technisches Design, keine Verschlüsselung und kein Rechenzentrumsstandort erfüllt sie. Ein Anbieter kann die Erfüllung vorbereiten, indem er den passenden Vertragstext bereitstellt. Zeichnen muss ihn die Kanzlei.
Deshalb steht auf dieser Seite keine Zusage einer konformen Architektur. Die Formel ist nicht nur ungenau, sie ist an einer Stelle gefährlich: Wer glaubt, mit der Beschaffung sei die Pflicht erledigt, unterlässt genau die Handlung, deren Unterlassen der Tatbestand erfasst. Was ein Produkt liefern kann, sind die technischen und vertraglichen Voraussetzungen. Die Erfüllung bleibt beim Berufsträger, und das ist keine Einschränkung des Angebots, sondern der Inhalt des Gesetzes.
| Anforderung | Fundstelle | Wer erfüllt sie |
|---|---|---|
| Erforderlichkeit des Zugangs | Absatz 1 beider Berufsordnungen | Kanzlei, im Zuschnitt des Falls |
| Sorgfältige Auswahl und laufende Kontrolle | Absatz 2 | Kanzlei, Anbieter liefert die Unterlagen |
| Vertrag in Textform | Absatz 3 Satz 1 | beide, Anbieter kann den Entwurf stellen |
| Verschwiegenheit mit Belehrung über die Strafbarkeit | Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 | Kanzlei verpflichtet, Anbieter verpflichtet sich |
| Kenntnisnahme nur soweit erforderlich | Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 | Anbieter, technisch und vertraglich |
| Regelung zu Unterauftragnehmern | Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 | Anbieter benennt, Kanzlei entscheidet |
| Vergleichbarer Geheimnisschutz im Ausland | Absatz 4 | Kanzlei prüft, Anbieter legt offen |
| Einwilligung bei Bezug zum einzelnen Mandat | Absatz 5 | Kanzlei |
Textform bedeutet Paragraf 126b BGB, also eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger mit Nennung der erklärenden Person. Eine Unterschrift ist nicht nötig, eine mündliche Zusage genügt nicht.
Warum der Auftragsverarbeitungsvertrag nicht genügt
Zwei Regelwerke, zwei Schutzgegenstände, zwei Verträge.
In vielen Angeboten steht der Auftragsverarbeitungsvertrag als Beleg dafür, dass alles geregelt sei. Er regelt aber etwas anderes. Die Datenschutz-Grundverordnung schützt personenbezogene Daten natürlicher Personen. Paragraf 203 des Strafgesetzbuchs schützt jedes fremde Geheimnis, also auch die Zahlen eines Mandantenunternehmens, das als juristische Person gar nicht in den Schutzbereich der Verordnung fällt. Die Bundessteuerberaterkammer schreibt das ausdrücklich.
Der zweite Unterschied liegt im Inhalt. Die berufsrechtlichen Vorschriften verlangen die Verpflichtung zur Verschwiegenheit unter Belehrung über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung. Diese Belehrung enthält ein üblicher Auftragsverarbeitungsvertrag nicht, weil er für einen anderen Zweck geschrieben ist. Beide Berufsordnungen sagen zudem, dass die Datenschutzvorschriften unberührt bleiben. Unberührt heißt nebeneinander und nicht anstelle.
Praktisch führt das zu zwei Dokumenten, nicht zu einem. Wer nur eines hat, hat im Zweifel das falsche, weil das strafbewehrte fehlt.

Wo die Grenze zur Rechtsdienstleistung verläuft
Zwischen Schema und Einzelfallprüfung, und die Werbung zählt mit.
Paragraf 2 Absatz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes verlangt drei Merkmale zugleich: eine konkrete Angelegenheit, eine fremde Angelegenheit und eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls. Fehlt eines, liegt keine Rechtsdienstleistung vor.
Der Bundesgerichtshof hat 2021 über einen digitalen Vertragsgenerator entschieden und ihn nicht als Rechtsdienstleistung eingeordnet. Die Begründung ist für Produktentscheidungen brauchbarer als das Ergebnis: Das Programm wendet ein vorab vom Programmierer gebildetes Schema auf Eingaben an, es beurteilt den Einzelfall nicht. Untersagt hat der Senat gleichwohl bestimmte Werbeaussagen, die eine anwaltsgleiche individuelle Prüfung versprachen. Die Werbung ist also mitentscheidend, und wer sein System als prüfende Instanz anpreist, kann sich später nicht auf das Schema berufen.
Für einen Avatar folgt daraus eine brauchbare Trennlinie. Ablauf eines Verfahrens erklären, Unterlagen abfragen, allgemeine Fristen benennen, zum Termin führen: alles außerhalb. Auf einen geschilderten Sachverhalt hin sagen, wie die Rechtslage hier ist oder was zu tun ist: Einzelfallprüfung. Zwei Vorbehalte gehören dazu. Für eine zugelassene Kanzlei ist die Rechtsdienstleistung ohnehin erlaubt, die Frage verlagert sich dann ins Berufsrecht. Und ob die Begründung von 2021 auf ein generatives Modell passt, das seine Antwort nicht aus einem vorab programmierten Schema, sondern im Einzelfall erzeugt, ist nicht entschieden. Wir halten das für offen.
| Was der Avatar tut | Anwaltskanzlei | Steuerberatung |
|---|---|---|
| Ablauf und Zuständigkeit erklären | unproblematisch | unproblematisch |
| Unterlagen abfragen und vorsortieren | unproblematisch | unproblematisch, solange keine Erklärung entsteht |
| Allgemeine Fristen und Voraussetzungen nennen | unproblematisch | Grenzfall, weil der Vorbehalt weiter ist |
| Zum geschilderten Sachverhalt eine Rechtsfolge nennen | Einzelfallprüfung, Berufsträger | Berufsträger |
| Eine Erklärung oder Anmeldung erzeugen | je nach Fall | vorbehaltene Tätigkeit, auch automatisiert |
In der Steuerberatung liegt die Grenze enger
Der Vorbehalt verlangt keine Einzelfallprüfung, und Automatisierung entschuldigt nichts.
Paragraf 5 Absatz 1 des Steuerberatungsgesetzes verbietet die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen durch Nichtbefugte. Anders als das Rechtsdienstleistungsgesetz verlangt der Tatbestand keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls, sondern erfasst jede unterstützende Tätigkeit bei der Erfüllung steuerlicher Pflichten. Wer die Argumentation aus dem Anwaltsrecht ungeprüft überträgt, landet auf der falschen Seite.
Zur Automatisierung gibt es eine Entscheidung, die genau in die andere Richtung zeigt als das Urteil zum Vertragsgenerator. Das Oberlandesgericht Hamburg hat 2016 entschieden, dass auch die automatisierte Erstellung einer Umsatzsteuervoranmeldung dem Steuerberatervorbehalt unterfällt. Den Einwand, die Anmeldung sei nur durch eine Funktion des Buchhaltungssystems entstanden, hat der Senat ausdrücklich verworfen, weil die vorbehaltene kritische Überprüfung nicht gewährleistet sei, wenn sie sozusagen nebenbei per Knopfdruck gefertigt werde. Der Vertrag war insgesamt nichtig, die salvatorische Klausel half nicht.
In dieselbe Richtung geht der Bundesfinanzhof, der 2024 die Ausnahmen vom Vorbehalt eng ausgelegt und Annextätigkeiten nicht einbezogen hat. Für ein Avatarprodukt heißt das: In einer Steuerberatungskanzlei ist der Spielraum eines nach außen antwortenden Systems kleiner als in einer Anwaltskanzlei, und die Grenze verläuft nicht bei der Beratung, sondern schon bei der Mitwirkung an der Erklärung.
Wenn die Kanzlei selbst betreibt
Die Erlaubnisfrage verschwindet, die berufsrechtliche bleibt, und eine dritte ist offen.
Betreibt die Kanzlei das System für ihre eigenen Mandate, entfällt die Frage nach der unerlaubten Rechtsdienstleistung in der Grundkonstellation. Das Rechtsdienstleistungsgesetz setzt eine fremde Angelegenheit voraus und richtet sich an Personen ohne Befugnis; eine zugelassene Anwältin ist befugt. Für die Steuerberatung gilt dasselbe über die Befugnisnorm des Steuerberatungsgesetzes.
Damit verlagert sich alles ins Berufs- und Haftungsrecht. Die Bundesrechtsanwaltskammer stellt fest, dass der Einsatz nicht von der Pflicht entbindet, eigenverantwortlich und unabhängig zu beraten, und dass aus dem Berufsrecht umgekehrt auch keine Pflicht zum Einsatz folgt. Der Deutsche Anwaltverein lässt die ungeprüfte Übernahme eines Ergebnisses nach den vorliegenden Berichten nur zu, wenn der Mandant das ausdrücklich vereinbart hat.
Der dritte Punkt ist offen, und wir sagen das lieber, als ihn zu übergehen. Haftbar für eine falsche Auskunft ist die Kanzlei, denn das System ist ein Werkzeug und keine haftende Person. Ob die Berufshaftpflichtversicherung dafür eintritt, lässt sich nicht allgemein beantworten. Wissentliche Pflichtverletzungen sind nach den üblichen Bedingungen ausgeschlossen, und ob ein Versicherer den bewussten Verzicht auf die von den Kammern verlangte Endkontrolle als solche wertet, ist nach unserer Recherche weder gerichtlich entschieden noch von einem Versicherer öffentlich beantwortet. Diese Frage gehört vor dem Rollout an den eigenen Versicherer.
Und ein Punkt, der beim Eigenbetrieb gern übersehen wird: Der Anbieter des Systems bleibt Dienstleister im Sinne der Berufsordnungen, sobald er Zugang zu Mandatsdaten hat. Die Pflichten aus den beiden vorigen Abschnitten entfallen durch den Eigenbetrieb nicht.

KI-Verordnung, Kennzeichnung und der Rechtspflege-Eintrag
Nummer 8 des Anhangs meint Justizbehörden. Andere Einträge können trotzdem greifen.
Artikel 50 Absatz 1 verpflichtet Anbieter, Systeme für die direkte Interaktion mit natürlichen Personen so zu gestalten, dass die Beteiligten informiert werden, dass sie mit einem KI-System interagieren, es sei denn, das ist aus Sicht einer angemessen informierten und verständigen Person offensichtlich. Zwei Feinheiten: Die Pflicht richtet sich an den Anbieter und ist eine Gestaltungspflicht, und auf die Offensichtlichkeit sollte sich niemand verlassen. Die Information muss spätestens bei der ersten Interaktion vorliegen und barrierefrei sein.
Zum Rechtspflege-Eintrag im Anhang lohnt der Blick in den Wortlaut. Erfasst sind Systeme, die bestimmungsgemäß von einer oder im Namen einer Justizbehörde verwendet werden sollen, um diese bei Ermittlung und Auslegung von Sachverhalten und Rechtsvorschriften zu unterstützen, sowie Systeme für die alternative Streitbeilegung. Der Erwägungsgrund nennt als Schutzgut die Entscheidungsgewalt von Richtern und die Unabhängigkeit der Justiz und beschränkt die alternative Streitbeilegung auf Fälle mit Rechtswirkung für die Parteien.
Eine Kanzlei ist keine Justizbehörde und handelt im Mandat nicht in deren Namen, sondern im Interesse des Mandanten. Ein Kanzlei-Avatar fällt damit nach Wortlaut und Erwägungsgrund nicht unter diesen Eintrag. Daraus folgt nicht, dass er kein Hochrisikosystem ist. Zu prüfen bleiben andere Einträge, insbesondere die biometrischen Fälle, wenn Gesicht oder Stimme des Gegenübers ausgewertet werden, und der Beschäftigungskontext, wenn das System in Personalfragen mitwirkt. Für ein Avatarprodukt ist der biometrische Fall der naheliegende Fallstrick.
Die Pflichten für Systeme, die über den Anhang eingestuft werden, greifen nach der Änderungsverordnung vom 8. Juli 2026 ab dem 2. Dezember 2027. Die Kennzeichnungspflicht nach Artikel 50 ist davon nicht erfasst und seit dem 2. August 2026 anzuwenden.
Beschlagnahmeschutz, und warum er hier kein Argument ist
Der Schutz ist enger als angenommen, und einen Zusammenhang mit dem Verarbeitungsort haben wir nicht gefunden.
Das Bundesverfassungsgericht hat 2018 über die Durchsuchung einer Kanzlei entschieden und die Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen. Zwei Feststellungen tragen. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Fachgerichte die Schutzvorschrift für Berufsgeheimnisträger im Bereich der Beschlagnahme und der vorausgehenden Sicherstellung zur Durchsicht nicht angewendet haben, ein absoluter Schutz ist von Verfassungs wegen nicht geboten. Und ein Beschlagnahmeverbot besteht nur im Rahmen eines Vertrauensverhältnisses zum im konkreten Ermittlungsverfahren Beschuldigten.
Zum Verarbeitungsort sagt die Entscheidung nichts, und wir haben keine Rechtsprechung gefunden, die den Beschlagnahmeschutz an den Ort der Datenverarbeitung oder an den Sitz eines Dienstleisters knüpft. Wer damit wirbt, deutsche Verarbeitung erhalte oder verbessere den Schutz, behauptet etwas ohne Beleg. Umgekehrt ist auch das Gegenteil nicht belegt; die Frage ist offen.
Zwei Bruchstellen benennen wir ausdrücklich, weil sie in der Kanzleiorganisation eine Rolle spielen. Ob Daten im Gewahrsam eines externen Dienstleisters überhaupt noch unter die Beschlagnahmevorschrift fallen, ist fraglich, weil die Norm auf den Gewahrsam beim Berufsgeheimnisträger abstellt. Und ob ein externer Anbieter Gehilfe im Sinne der Zeugnisverweigerungsvorschrift ist, ist ein anderer Begriff als die mitwirkende Person im Strafgesetzbuch. Der Gesetzgeber hat 2017 nur die zweite Seite geregelt. Diese Lücke können wir nicht schließen, wir können sie nur benennen.
Welche Zahlen zu diesem Thema tragen
Zwei Bestandsbehauptungen sind ersatzlos entfallen, drei Erhebungen sind nachgerückt.
Die bisherige Fassung dieser Seite eröffnete mit dem Satz, verpasste Einspruchs- und Abgabefristen seien laut Berufshaftpflicht der häufigste Schadenfall in der Steuerberatung. Eine Erhebung eines Versicherers oder einer Kammer mit Datenbasis, Auswertungszeitraum und Fallzahl ist dazu nicht auffindbar. Was auffindbar ist, sind Makler- und Kanzleiseiten, die den Satz in nahezu identischer Form wiederholen, ohne eine Quelle zu nennen. Die Aussage ist plausibel, weil eine versäumte Frist objektiv dokumentiert und der Schaden sofort bezifferbar ist. Plausibilität ist kein Beleg, also steht sie nicht mehr hier.
Dasselbe gilt für die Entlastung der Belegverarbeitung um bis zu 80 Prozent. Die Zahl zirkuliert in Blogs von Digitalisierungsberatungen; die belastbarste Fundstelle bezieht sie ausdrücklich nicht auf den Gesamtprozess, sondern auf einzelne Schritte wie die Belegerkennung, und nennt für die Gesamtbearbeitung deutlich niedrigere Werte. Die Formulierung laut Marktbeobachtungen suggeriert eine erhebende Instanz, die es nicht gibt.
| Erhebung | Herausgeber und Stand | Basis | Wofür sie taugt |
|---|---|---|---|
| STAX 2024 | Bundessteuerberaterkammer mit Allensbach, Bezugsjahr 2023 | 5.815 Fälle von 23.141 Kontaktierten, Rücklauf 25,1 Prozent | Einschätzungen zu KI, Cloudnutzung, offene Stellen |
| Berufsstatistik 2025 | Bundessteuerberaterkammer, Stichtag 01.01.2026 | Vollerhebung aus den Kammerverzeichnissen | Bestand und Struktur, nicht Auslastung |
| Mitgliederstatistik | Bundesrechtsanwaltskammer, Stichtag 01.01.2026 | Vollerhebung über 28 Kammern | Bestand, Rückgang der Einzelzulassungen |
| Zahlen aus Anbieterblogs | wechselnd, meist ohne Jahr | keine Fallzahl, keine Messmethode | nichts |
Was die belastbaren Erhebungen sagen, ist zurückhaltender als die alte Fassung, aber es hält. Der Aussage, künstliche Intelligenz werde den Beruf sehr stark verändern, stimmen in der Erhebung von 2024 rund 63 Prozent der selbständigen Steuerberater in Einzelkanzleien und rund 77 Prozent der Partner in Berufsausübungsgesellschaften zu. Bei der Stellenbesetzung konnten Einzelkanzleien 59,1 Prozent der offenen Stellen nicht besetzen, bei Stellen für angestellte Berufsträger waren es 70,2 Prozent. Zwei Einschränkungen gehören dazu: Es sind Selbstauskünfte, und ein Rücklauf von einem Viertel lässt eine Selbstauswahl in Richtung digitalisierungsnaher Befragter zu.

Wie ein Kanzleiprojekt bei uns abläuft
Vier Schritte, und der erste ist die Frage, welche Angabe das Haus verlässt.
Wir beginnen mit einer Bestandsaufnahme der Datenflüsse und nicht mit einer Funktionsliste. Zu klären ist je Anwendungsfall, ob mandatsbezogene Angaben in das System gelangen, ob sie dafür erforderlich sind und wo sie verarbeitet werden. Fälle, die ohne Mandatsbezug auskommen, trennen wir ab, weil für sie das ganze Pflichtenprogramm nicht anfällt.
Im zweiten Schritt liefern wir die Vertragsunterlagen: den Vertrag in Textform mit der Verschwiegenheitsverpflichtung samt Belehrung, die Offenlegung der Unterauftragnehmer und die Angaben zum Verarbeitungsort, die Sie für die Auswahlentscheidung und für die Auslandsklausel brauchen. Gezeichnet wird in der Kanzlei.
Der dritte Schritt ist der Zuschnitt der Antworten. Wir legen fest, welche Auskünfte der Avatar selbst gibt und an welcher Stelle er an einen Berufsträger übergibt, und wir schreiben diese Grenze in die Systemanweisung und in die Protokollierung. Der vierte Schritt ist der Betrieb mit einem festen Termin für die Prüfung der Inhalte, denn eine überholte Auskunft ist in diesem Beruf teurer als keine.
Häufige Fragen zu Berufsgeheimnis, Rechtsdienstleistung und Haftung
Verbietet Paragraf 203 StGB den Einsatz von KI in der Kanzlei?
Nein. Die Vorschrift verbietet das unbefugte Offenbaren eines fremden Geheimnisses und sagt nichts über Technologie. Daraus folgen drei Dinge. Wo keine mandatsbezogenen Angaben ins System gehen, wird nichts offenbart. Wo sie hineingehen, erlaubt Absatz 3 Satz 2 ausdrücklich die Einbindung mitwirkender Personen, soweit sie für die Inanspruchnahme der Leistung erforderlich ist. Und was einen öffentlich zugänglichen Dienst ausschließt, ist nicht die Technik, sondern die fehlende Geheimhaltungsvereinbarung mit dem Anbieter.
Kann ein Anbieter eine Paragraf-203-konforme Lösung liefern?
Die Voraussetzungen ja, die Erfüllung nein. Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 stellt eine eigene Straftat auf, und Täter ist der Berufsträger: bestraft wird, wer nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine mitwirkende Person zur Geheimhaltung verpflichtet wurde. Das ist eine rechtsgeschäftliche Handlung, die die Kanzlei vornimmt. Kein Hostingstandort und keine Verschlüsselung ersetzt sie. Wer Ihnen eine konforme Architektur verkauft, verkauft Ihnen genau die Vorstellung, mit der Sie diese Pflicht übersehen.
Reicht ein Auftragsverarbeitungsvertrag?
Nicht für das Berufsgeheimnis. Zwei Gründe. Die berufsrechtlichen Vorschriften verlangen eine Verpflichtung zur Verschwiegenheit unter Belehrung über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung, und diese Belehrung steht in einem üblichen Auftragsverarbeitungsvertrag nicht. Und die Schutzgegenstände sind verschieden: Die Verordnung schützt personenbezogene Daten natürlicher Personen, Paragraf 203 StGB schützt jedes fremde Geheimnis, also auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse eines Mandantenunternehmens. Beide Regelwerke gelten nebeneinander.
Was muss im Vertrag mit dem Dienstleister stehen?
Paragraf 43e BRAO und Paragraf 62a StBerG sind bis auf die Berufsbezeichnungen wortgleich und verlangen fünf Dinge: Textform, die Verpflichtung zur Verschwiegenheit mit Belehrung über die strafrechtlichen Folgen, die Beschränkung der Kenntnisnahme auf das zur Vertragserfüllung Erforderliche, eine ausdrückliche Regelung zu Unterauftragnehmern samt deren Verpflichtung in Textform, und die sorgfältige Auswahl des Dienstleisters. Die Auswahlpflicht endet nicht beim Vertragsschluss: Ist die Einhaltung nicht mehr gewährleistet, ist die Zusammenarbeit unverzüglich zu beenden.
Gibt es ein berufsrechtliches Argument für Verarbeitung in der EU?
Ja, und es ist präziser als jedes Datenschutzargument. Absatz 4 beider Vorschriften erlaubt den Zugang bei im Ausland erbrachten Dienstleistungen nur, wenn der dort bestehende Schutz der Geheimnisse dem Schutz im Inland vergleichbar ist. Das ist ein eigener Maßstab neben dem Drittlandtransfer der Datenschutz-Grundverordnung und wird durch ihn nicht erledigt. Ein Pauschalverbot für Anbieter außerhalb der EU haben die Kammern dagegen nicht ausgesprochen, beide stellen auf die Vertragslage ab.
Braucht es die Einwilligung des Mandanten?
Wenn die Dienstleistung unmittelbar einem einzelnen Mandat dient, ja. Das steht in Absatz 5 beider Vorschriften. Ein Avatar, der eine konkrete Mandatsanfrage bearbeitet, dürfte darunter fallen, eine allgemeine Kanzleiauskunft ohne Mandatsbezug nicht. Die Abgrenzung ist im Einzelfall zu treffen, und Rechtsprechung dazu haben wir nicht gefunden. Wichtig ist der Folgeabsatz: Die Pflichten zu Auswahl und Vertrag bestehen auch dann fort, wenn der Mandant eingewilligt hat.
Ab wann erbringt ein Avatar eine Rechtsdienstleistung?
Die Grenze verläuft nicht zwischen Mensch und Maschine, sondern zwischen Schema und Einzelfallprüfung. Der Bundesgerichtshof hat 2021 einen Vertragsgenerator nicht als Rechtsdienstleistung eingeordnet, weil das Programm ein vorab gebildetes Schema auf Eingaben anwendet und den Einzelfall nicht beurteilt. Untersagt hat er dagegen die Werbung, die eine anwaltsgleiche individuelle Prüfung versprach. Zwei Vorbehalte: Für eine zugelassene Kanzlei ist die Rechtsdienstleistung ohnehin erlaubt, und ob die Begründung von 2021 auf ein Modell passt, das seine Antwort im Einzelfall erzeugt statt einem Schema zu folgen, ist nicht entschieden.
Gilt in der Steuerberatung dasselbe?
Nein, dort ist es enger. Paragraf 5 Absatz 1 StBerG verbietet die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen durch Nichtbefugte und verlangt anders als das Rechtsdienstleistungsgesetz keine Prüfung des Einzelfalls als Tatbestandsmerkmal. Und zur Automatisierung gibt es Rechtsprechung in die andere Richtung: Das Oberlandesgericht Hamburg hat 2016 entschieden, dass auch die automatisierte Erstellung einer Umsatzsteuervoranmeldung dem Vorbehalt unterfällt, weil die vorbehaltene kritische Überprüfung nicht gewährleistet ist, wenn sie nebenbei per Knopfdruck entsteht. Der Vertrag war insgesamt nichtig.
Darf der Avatar antworten, ohne dass ein Berufsträger die Antwort sieht?
Beide Kammern verlangen die eigenverantwortliche Prüfung. Die Bundesrechtsanwaltskammer stellt fest, dass der Einsatz keinesfalls von der eigenverantwortlichen und unabhängigen Beratung entbindet. Der Deutsche Anwaltverein lässt die ungeprüfte Übernahme eines Ergebnisses nach den vorliegenden Berichten nur zu, wenn der Mandant das ausdrücklich vereinbart hat. Für die Produktgestaltung heißt das: Der Avatar führt, sammelt und erklärt, die rechtliche Aussage im Einzelfall geht über einen Menschen.
Ist ein Kanzlei-Avatar ein Hochrisikosystem nach der KI-Verordnung?
Über den Rechtspflege-Eintrag nicht. Nummer 8 des Anhangs adressiert Systeme, die von einer oder im Namen einer Justizbehörde verwendet werden, sowie Stellen der alternativen Streitbeilegung, und der Erwägungsgrund nennt als Schutzgut die richterliche Unabhängigkeit. Eine Kanzlei handelt im Interesse ihres Mandanten und nicht im Namen einer Justizbehörde. Daraus folgt aber nicht, dass ein Avatar grundsätzlich außerhalb steht: Wertet er Gesichter oder Stimmen aus, kommt der biometrische Eintrag in Betracht, und im Personalbereich der zum Beschäftigungskontext.
Schützt eine Verarbeitung in Deutschland vor Beschlagnahme?
Dafür haben wir keinen Beleg, und wir verwenden es deshalb nicht als Argument. Das Bundesverfassungsgericht hat 2018 entschieden, dass der Schutz von Kanzleiunterlagen enger ist, als oft angenommen wird, und dass ein Beschlagnahmeverbot nur im Verhältnis zum im konkreten Verfahren Beschuldigten besteht. Zum Verarbeitungsort sagt die Entscheidung nichts. Offen ist zudem, ob Daten im Gewahrsam eines externen Dienstleisters überhaupt noch unter die Beschlagnahmevorschrift fallen. Das gehört in die Kanzleiorganisation und nicht in ein Angebot.
Zum Mitnehmen
- Paragraf 203 StGB verbietet das Offenbaren, nicht die Technik. Der Ausschluss öffentlicher Dienste folgt aus der fehlenden Vereinbarung mit dem Anbieter.
- Die Verpflichtung des Dienstleisters zur Geheimhaltung ist eine eigene Strafnorm gegen den Berufsträger. Kein Produkt kann sie erfüllen.
- Ein Auftragsverarbeitungsvertrag genügt nicht. Es fehlt die Belehrung über die strafrechtlichen Folgen, und Geschäftsgeheimnisse deckt er nicht ab.
- Für Auslandsleistungen verlangen beide Berufsordnungen einen dem Inland vergleichbaren Geheimnisschutz. Das trägt das EU-Argument besser als jede Datenschutzformel.
- Die Grenze zur Rechtsdienstleistung verläuft zwischen Schema und Einzelfallprüfung, und die Werbung zählt dabei mit.
- In der Steuerberatung ist der Vorbehalt weiter. Automatisierung führt nicht heraus, das hat das Oberlandesgericht Hamburg 2016 entschieden.
- Beschlagnahmeschutz ist kein Verkaufsargument. Einen Zusammenhang mit dem Verarbeitungsort haben wir nicht belegen können.
Erst die Datenflüsse, dann die Funktionsliste
In einer halben Stunde gehen wir Ihre Anwendungsfälle durch und trennen die, die ohne Mandatsbezug auskommen, von denen, für die das ganze Pflichtenprogramm anfällt. Sie bekommen danach eine Liste der Unterlagen, die Sie für Auswahl und Vertrag brauchen.
Termin vereinbaren
Wählen Sie einen Zeitpunkt, der Ihnen passt. Das Gespräch dauert dreißig Minuten und findet als Videokonferenz statt.
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Anfrage stellen
Wenn Ihnen ein Termin zu früh ist, schildern Sie hier kurz Ihr Vorhaben. Sie bekommen eine Einschätzung, ob sich die Rechnung bei Ihrem Aufkommen trägt.
Ihre Anfrage ist angekommen. Wir melden uns in der Regel am selben Werktag.
Die Anfrage ließ sich nicht zustellen. Schreiben Sie uns bitte an info@aidentical.de.
AIdentical Redaktion, Video- und Avatarproduktion der sensified AI GmbH. Diese Seite ist eine Modellrechnung mit offengelegten Annahmen und keine Kundenreferenz. Wo Marktpreise genannt sind, stehen Herkunft und Stand dabei. Stand: August 2026. Mehr zur Redaktion
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Datenflüsse prüfen lassen30 Minuten, ohne Vorbereitung