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KI-Avatare in der Bewerbungsphase, wo die Hochrisiko-Grenze verläuft

Ein Video, das eine Stelle vorstellt, ist rechtlich etwas anderes als ein System, das Bewerber bewertet. Diese Seite zieht die Linie zwischen beidem, mit dem Wortlaut der KI-Verordnung, den Beispielen der Kommission und den Fristen, die seit Juli 2026 anders lauten.

AIAIdentical Redaktion14. August 202617 Minuten
Drei Personen sitzen an einem Konferenztisch und diskutieren, vor ihnen Notizen und ein Laptop
Die Frage ist nicht, ob ein Avatar sprechen darf. Die Frage ist, ob danach etwas bewertet wird.
Beispielrechnung, keine Kundenreferenz

Angaben zur KI-Verordnung folgen der Verordnung (EU) 2024/1689 in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026 (ABl. L, 2026/1744 vom 24.07.2026). Die Beispiele zur Einstufung stammen aus dem Entwurf der Kommissionsleitlinien zu Artikel 6, veröffentlicht am 19. Mai 2026; er ist ausdrücklich ein Konsultationsentwurf und keine verbindliche Auslegung. Die Aussagen zur Emotionserkennung folgen den Leitlinien zu den verbotenen Praktiken, C(2025) 5052 final vom 29. Juli 2025. Die Zahlen zum Einsatz im deutschen Bewerbungsprozess stammen aus der Bitkom-Presseinformation vom 10. März 2025 (852 Unternehmen ab drei Beschäftigten, telefonische Befragung durch Bitkom Research, Erhebung KW 38 bis KW 44 2024). Stand August 2026, keine Rechtsberatung.

Kurz beantwortet

Ein Avatar-Video, das über eine Stelle informiert, zum Gespräch einlädt oder eine Rückmeldung ausspricht, beeinflusst die Auswahlwahrscheinlichkeit nicht und ist damit kein Hochrisiko-System. Sobald dasselbe Format Antworten aufnimmt, einen Punktwert bildet oder eine Reihenfolge vorschlägt, greift Anhang III Nummer 4 Buchstabe a der KI-Verordnung, und bei gezielter Ausspielung mit Profiling ohne jede Ausnahme. Die Pflichten dazu gelten seit Juli 2026 erst ab Dezember 2027, die Einstufung selbst schon heute. Das Ableiten von Emotionen aus Gesicht oder Stimme ist im Bewerbungsverfahren verboten, und zwar ohne Übergangsfrist seit Februar 2025. Wer eine Vorauswahl plant, braucht deshalb nicht zuerst ein Werkzeug, sondern eine Antwort auf die Frage, wer die Betreiberpflichten übernimmt.

Die Linie verläuft zwischen Auskunft und Auswahl

Nicht das Medium entscheidet über die Einstufung, sondern die Wirkung auf die Auswahlwahrscheinlichkeit.

Anhang III Nummer 4 Buchstabe a der KI-Verordnung benennt den Fall wörtlich: KI-Systeme, die für die Einstellung oder Auswahl natürlicher Personen verwendet werden sollen, insbesondere um gezielte Stellenanzeigen zu schalten, Bewerbungen zu sichten oder zu filtern und Bewerber zu bewerten. Buchstabe b erfasst die Zeit danach, also Entscheidungen über Bedingungen des Arbeitsverhältnisses, Beförderung und Kündigung sowie die Beobachtung und Bewertung von Leistung und Verhalten.

Ein Avatar-Video ist in dieser Aufzählung nicht genannt, und das ist der Punkt. Die Verordnung fragt nicht, wie eine Information übermittelt wird, sondern was das System tut. Der Leitlinien-Entwurf der Kommission vom Mai 2026 macht das an einem Beispiel deutlich, das dem Videofall sehr nahe kommt: Eine personalisierte Eingangsbestätigung mit Namen und Anrede fällt in den Anwendungsfall, greift aber die Ausnahme für eng gefasste Verfahrensaufgaben, weil sie die Wahrscheinlichkeit der Auswahl in keiner Weise beeinflusst. Dasselbe gilt dort für Terminvereinbarung samt Erinnerungen.

Der Entwurf zieht die Grenze noch an einer zweiten Stelle: Arbeitgeber-Auftritte und allgemeine Anzeigen über das Unternehmen, die sich praktisch nicht auf eine offene Stelle beziehen, fallen ganz aus dem Anwendungsfall heraus. Umgekehrt ist eine gezielt ausgespielte Stellenanzeige erfasst, und wenn die Ausspielung auf Profiling beruht, gilt sie nach dem Entwurf immer als hochriskant, ohne Ausnahmemöglichkeit.

Einordnung nach dem Wortlaut der Verordnung und den Beispielen des Kommissionsentwurfs vom Mai 2026
Einsatz Einordnung Grundlage
Imagefilm über das Unternehmen, ohne Bezug zu einer offenen Stelle Nicht im Anwendungsfall Leitlinien-Entwurf, Arbeitgeber-Auftritt ohne Vakanzbezug
Video stellt eine konkrete Stelle vor, keine Erfassung von Reaktionen Im Anwendungsfall, Ausnahme nach Art. 6 Abs. 3 lit. a naheliegend Wie die Eingangsbestätigung: kein Einfluss auf die Auswahl
Video lädt zum Gespräch ein und vereinbart Termine Im Anwendungsfall, Ausnahme ausdrücklich benannt Leitlinien-Entwurf, Terminplanung und Erinnerungen
Anzeige wird algorithmisch bestimmten Gruppen zugespielt Hochrisiko, bei Profiling ohne Ausnahme Anhang III Nr. 4 lit. a, gezielte Stellenanzeigen
Avatar stellt Fragen, Antworten werden ausgewertet und bewertet Hochrisiko Anhang III Nr. 4 lit. a, sichten, filtern, bewerten
System bildet einen Punktwert und schlägt eine Reihenfolge vor Hochrisiko, zusätzlich Art. 22 DSGVO im Blick Anhang III Nr. 4 lit. a, EuGH C-634/21
Zwei Personen sitzen gemeinsam vor einem Laptop und gehen Unterlagen durch
Auskunft geben und Auswahl treffen sind zwei Vorgänge. Die Verordnung trennt sie schärfer als der Sprachgebrauch.

Ein Video, das etwas erzählt, ist harmlos. Ein Video, das etwas mitschreibt, ist ein Auswahlsystem.

Was auf dieser Seite bisher stand

Die frühere Fassung verkaufte genau das System, das die Verordnung als Hochrisiko einordnet, und behandelte das als Ausstattungsmerkmal.

Bis August 2026 beschrieb diese Seite einen Assistenten, der strukturierte Vorauswahlgespräche führt, Kompetenzen über Szenariofragen prüft, einen Punktwert bildet und die Bewerber nach nachgewiesener Eignung priorisiert. Das ist der Fall aus Anhang III Nummer 4 Buchstabe a in Reinform, und keine der vier Ausnahmen aus Artikel 6 Absatz 3 passt darauf, weil ein Punktwert die Auswahlwahrscheinlichkeit nicht nur beeinflusst, sondern bestimmt.

Als Antwort darauf nannte die Seite ein vorbereitetes Hochrisiko-Dossier. Das verwechselt zwei Dinge. Ein Dossier ist die Erfüllung einer Pflicht, keine Eigenschaft, die man mitkauft. Die Pflichten aus Kapitel III treffen den Anbieter und den Betreiber getrennt, und der Betreiber ist in diesem Fall das einstellende Unternehmen. Wer ein solches System einsetzt, übernimmt Aufsicht, Protokollierung, Information der Belegschaft und die Auskunft an abgelehnte Bewerber selbst. Das lässt sich unterstützen, aber nicht abnehmen.

Deshalb steht auf dieser Seite kein Vorauswahlsystem mehr. Was wir bauen, sind Videos, die über eine Stelle, ein Team oder einen Ablauf Auskunft geben, und Antwortsysteme, die Fragen von Bewerbern beantworten. Wer eine maschinelle Vorauswahl möchte, braucht ein anderes Gespräch als das hier angebotene, und es beginnt mit dem Betriebsrat und der Rechtsabteilung, nicht mit uns.

Die Ausnahme ist keine Pflichtfreiheit

Wer sich auf Artikel 6 Absatz 3 stützt, muss das dokumentieren und das System registrieren.

Artikel 6 Absatz 3 nimmt ein in Anhang III genanntes System von der Einstufung aus, wenn es kein erhebliches Risiko birgt und eine von vier Bedingungen erfüllt: eine eng gefasste Verfahrensaufgabe, die Verbesserung eines bereits abgeschlossenen menschlichen Ergebnisses, das Erkennen von Entscheidungsmustern oder eine vorbereitende Aufgabe für eine Bewertung. Sobald Profiling stattfindet, gilt das System immer als hochriskant.

Absatz 4 hängt daran drei Pflichten, die in der Debatte meist untergehen. Die Bewertung ist zu dokumentieren, und zwar bevor das System in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird. Es besteht Registrierungspflicht nach Artikel 49 Absatz 2. Und die Dokumentation ist der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Ausnahme ist also eine begründete Selbsteinschätzung mit Aktenlage, nicht die Abwesenheit von Pflichten.

Praktisch heißt das: Auch für ein Video, das nur informiert, gehört ein Blatt in die Akte, auf dem steht, warum es die Auswahl nicht beeinflusst. Dieses Blatt ist in zwanzig Minuten geschrieben, solange die Antwort stimmt. Wenn das Schreiben schwerfällt, ist das ein Hinweis auf die Einordnung.

Die Fristen lauten seit Juli 2026 anders

Der 2. August 2026 ist für Hochrisiko-Pflichten nicht mehr richtig.

Die Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026, im Amtsblatt am 24. Juli 2026 veröffentlicht, hat den Geltungsbeginn der Anforderungen und Pflichten für Hochrisiko-Systeme nach Anhang III vom 2. August 2026 auf den 2. Dezember 2027 verschoben. Begründet wird das im Rechtsakt selbst mit der verzögerten Verfügbarkeit von Normen und Leitlinien und dem verzögerten Aufbau der nationalen Behörden. Für Hochrisiko in Produkten nach Anhang I gilt der 2. August 2028.

Geltungsbeginn nach Artikel 113 in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744
Regelungsteil Gilt ab Für diese Seite bedeutsam
Verbotene Praktiken, darunter Emotionserkennung am Arbeitsplatz 2. Februar 2025 Ja, sofort und ohne Übergang
Pflichten für Hochrisiko nach Anhang III, also die Vorauswahl 2. Dezember 2027 Ja, Einstufung gilt trotzdem heute
Kennzeichnung und Offenlegung nach Artikel 50 2. August 2026 Ja, betrifft jedes Avatar-Video
Kennzeichnung bei Systemen, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr kamen 2. Dezember 2026 Nur für Altbestand beim Anbieter
Recht auf Erläuterung der Entscheidung nach Artikel 86 2. August 2026 Ja, sobald ein System hochriskant ist
Hochrisiko-Altsysteme bei Behörden 2. August 2030 Nein

Wichtig ist die Trennung, die aus der Tabelle folgt. Verschoben sind die Pflichten, nicht die Einordnung. Ein Vorauswahlsystem, das heute in Betrieb geht, ist heute ein Hochrisiko-System; nur die Anforderungen daran werden erst später durchsetzbar. Wer dazwischen einen Freibrief liest, baut ein Jahr Nacharbeit ein. Und die Kennzeichnung nach Artikel 50 ist von der Verschiebung ausdrücklich nicht erfasst.

Der Bußgeldrahmen, der hier falsch stand

35 Millionen Euro gelten für die verbotenen Praktiken, nicht für Hochrisiko und nicht für die Kennzeichnung.

Die Zahl stimmt, nur nicht für den Fall, in dem sie meist genannt wird. Artikel 99 kennt drei Stufen, und die höchste ist den Verboten aus Artikel 5 vorbehalten. Die Pflichten der Betreiber aus Artikel 26 und die Transparenzpflichten aus Artikel 50 liegen eine Stufe darunter.

Bußgeldrahmen nach Artikel 99 der Verordnung (EU) 2024/1689, ergänzt durch Verordnung (EU) 2026/1744
Verstoß Rahmen Fundstelle
Verbotene Praktiken, etwa Emotionserkennung im Gespräch bis 35 Mio. Euro oder 7 Prozent, der höhere Betrag Art. 99 Abs. 3
Pflichten der Betreiber, also des einstellenden Unternehmens bis 15 Mio. Euro oder 3 Prozent, der höhere Betrag Art. 99 Abs. 4 lit. e
Kennzeichnung und Offenlegung nach Artikel 50 bis 15 Mio. Euro oder 3 Prozent, der höhere Betrag Art. 99 Abs. 4 lit. g
Falsche oder irreführende Auskunft an eine Behörde bis 7,5 Mio. Euro oder 1 Prozent, der höhere Betrag Art. 99 Abs. 5
Kleinstunternehmen und KMU einschließlich Start-ups jeweils der niedrigere Betrag Art. 99 Abs. 6
Kleine mittlere Kapitalgesellschaften, seit Juli 2026 der niedrigere Betrag, nur für Abs. 4 und 5 Art. 99 Abs. 6a

Für einen mittelständischen Betrieb ist die letzte Zeile die wichtigste. Bei einem Unternehmen unterhalb der KMU-Schwelle greift nicht der höhere, sondern der niedrigere Betrag, und drei Prozent eines Jahresumsatzes von vierzig Millionen sind 1,2 Millionen und nicht fünfzehn. Das macht die Sache nicht harmlos, aber die kursierende Schreckzahl beschreibt einen anderen Betrieb und einen anderen Verstoß.

Emotionserkennung ist verboten, auch im Bewerbungsgespräch

Hier liegt die einzige harte Grenze, die schon seit Februar 2025 gilt.

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f verbietet Inverkehrbringen, Inbetriebnahme und Verwendung von KI-Systemen zur Ableitung von Emotionen einer natürlichen Person am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen. Ausgenommen sind allein medizinische Gründe und Sicherheitsgründe. Weitere Ausnahmen enthält der Wortlaut nicht, und eine Einwilligung des Bewerbers gehört nicht dazu.

Dass ein Bewerbungsgespräch als Arbeitsplatz gilt, steht nicht im Gesetz, sondern in den Leitlinien der Kommission zu den verbotenen Praktiken vom Juli 2025. Der Begriff sei weit auszulegen und erfasse auch Bewerber während Auswahl und Einstellung, weil das Machtungleichgewicht schon in diesem Stadium besteht. Als Beispiel nennt die Kommission ausdrücklich den Einsatz im Einstellungsverfahren und ebenso während der Probezeit.

Die Grenze zieht die Definition. Ein Emotionserkennungssystem arbeitet nach Artikel 3 Nummer 39 auf biometrischen Daten. Die Kommission schließt daraus, dass die Auswertung von reinem Text, also die klassische Stimmungsanalyse auf Geschriebenem, nicht unter das Verbot fällt. Erfasst sind dagegen Gesichtsausdruck, Körperhaltung, Stimme und sogar Tastaturanschlagmuster. Zulässig bleibt damit die Auswertung dessen, was jemand geschrieben hat, verboten die Auswertung dessen, wie er dabei aussah oder klang.

Abgrenzung, kein Kundenfall

Praktische Folge für ein Videoformat: Ein aufgezeichnetes Antwortvideo darf nicht durch eine Auswertung von Mimik, Blickführung oder Sprechweise laufen. Das gilt auch dann, wenn die Auswertung nur als Hinweis für den Recruiter gedacht ist, denn verboten ist die Verwendung, nicht die Entscheidung.

Der Mensch, der formal entscheidet

Eine Letztentscheidung schützt nur, wenn sie auch anders ausfällt als der Vorschlag.

Der Europäische Gerichtshof hat am 7. Dezember 2023 im Fall SCHUFA Holding (C-634/21) entschieden, dass bereits die Ermittlung eines Wertes eine automatisierte Entscheidung im Einzelfall nach Artikel 22 der Datenschutz-Grundverordnung ist, wenn von diesem Wert maßgeblich abhängt, ob ein Dritter ein Vertragsverhältnis begründet, durchführt oder beendet. Maßstab war die Feststellung, dass ein unzureichender Wert in nahezu allen Fällen zur Ablehnung führte.

Ausdrücklich verworfen hat das Gericht die Gegenauffassung, die Ermittlung sei nur eine vorbereitende Handlung und die Entscheidung liege allein beim Dritten. Das würde die Schutzvorschriften leerlaufen lassen und der betroffenen Person auch das Auskunftsrecht nehmen. Der Fall betraf Bonitätsbewertung, nicht Personalauswahl; die Übertragung auf die Vorauswahl ist unsere Einordnung, nicht ein Satz des Gerichts.

Für die Einstufung nach der KI-Verordnung führt der Leitlinien-Entwurf der Kommission dieselbe Linie: Erfasst sind sowohl Fälle, in denen das System die Entscheidung automatisiert trifft, als auch Fälle, in denen ein Mensch formal entscheidet, sich dabei aber wesentlich auf die Ausgabe stützt. Zwei unabhängige Quellen, dieselbe Aussage: Es zählt, was tatsächlich passiert.

Zwei Personen sitzen vor einem Laptop und gehen gemeinsam Unterlagen durch
Menschliche Aufsicht ist nachweisbar, sobald festgehalten wird, wann sie widersprochen hat.

Daraus folgt eine unbequeme Kennzahl. Wer sich auf menschliche Aufsicht beruft, sollte wissen, in wie vielen Fällen die Aufsicht dem Vorschlag nicht gefolgt ist. Liegt dieser Anteil bei null, ist die Aufsicht eine Beschreibung und keine Tatsache. Und die Zahl entsteht nur, wenn abweichende Entscheidungen samt Begründung festgehalten werden.

Die Beweislast liegt bei Ihnen

§ 22 AGG verlangt vom Bewerber Indizien und vom Arbeitgeber den Gegenbeweis.

Der Wortlaut ist kurz und folgenreich. Beweist im Streitfall die eine Partei Indizien, die eine Benachteiligung wegen eines der in § 1 genannten Gründe vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß vorlag. Übersetzt: Die Bewerberin muss die Diskriminierung nicht beweisen, sondern nur Anhaltspunkte. Danach müssen Sie beweisen, dass es keine gab.

Bei maschineller Vorauswahl ist dieser Beweis nur mit Unterlagen zu führen. Wer nicht darlegen kann, nach welchen Merkmalen sortiert wurde, welche Schwellen gegolten haben und wie oft ein Mensch abgewichen ist, hat ihn nicht. Das ist kein Nebenrisiko der Technik, sondern ihr teuerster Teil, und es entsteht unabhängig davon, ob die Pflichten der KI-Verordnung schon greifen.

Ein deutsches Urteil, das algorithmisches Screening als Benachteiligung einordnet, gibt es bisher nicht. Wir haben danach gesucht und keine veröffentlichte Entscheidung gefunden, nur Fachbeiträge, die ihrerseits keine zitieren. Belegbar ist ein US-Verfahren: In Mobley gegen Workday hat das Bundesbezirksgericht für Nordkalifornien im Mai 2025 eine Sammelklage nach dem Altersdiskriminierungsgesetz vorläufig zugelassen, für Personen ab vierzig Jahren, deren Bewerbung über die Plattform lief. Im Juli 2025 wurde die Gruppe auf Bewerbungen erweitert, die durch die zugekauften KI-Funktionen bewertet, gereiht oder gefiltert wurden. Das Verfahren läuft.

Falschmeldung, kein Kundenfall

Was nicht existiert: ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27. März 2026 unter dem Aktenzeichen 8 AZR 74/25, mit dem ein Bewerber 120.000 Euro Entschädigung wegen algorithmischer Altersdiskriminierung erhalten haben soll. Der Text ist als Urteilsabschrift gestaltet, am 1. April 2026 erschienen und löst sich am Ende selbst als Aprilscherz auf. Er wird weiterhin als echtes Grundsatzurteil geteilt. Wenn Ihnen jemand diese Entscheidung als Argument vorlegt, prüfen Sie die Fundstelle.

Mitbestimmung, und zwar mit Sachverständigem

Bei einem bewertenden System greifen vier Vorschriften gleichzeitig.

§ 87 Absatz 1 Nummer 6 Betriebsverfassungsgesetz löst echte Mitbestimmung aus bei technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, Verhalten oder Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Einigungsstelle, und ihr Spruch ersetzt die Einigung. Für die Bewerbungsphase ist das nur mittelbar wichtig, weil Bewerber noch keine Arbeitnehmer sind; sobald dasselbe System nach der Einstellung weiterläuft, ist es einschlägig.

Näher liegen zwei andere Vorschriften. § 94 macht Personalfragebogen zustimmungspflichtig und ebenso die Aufstellung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze. Ein standardisierter Fragenkatalog, den jeder Bewerber durchläuft, ist das eine, ein Bewertungsraster mit Schwellen das andere. § 95 macht Auswahlrichtlinien für Einstellungen zustimmungspflichtig, und Absatz 2a stellt seit 2021 ausdrücklich klar, dass das auch gilt, wenn bei ihrer Aufstellung Künstliche Intelligenz zum Einsatz kommt.

Früher greift § 90 Absatz 1 Nummer 3: Der Arbeitgeber hat über die Planung von Arbeitsverfahren einschließlich des Einsatzes Künstlicher Intelligenz rechtzeitig und unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten, und die Beratung muss so früh erfolgen, dass Bedenken noch berücksichtigt werden können. Das ist kein Mitbestimmungsrecht, verlegt das Gespräch aber in die Planungsphase.

Der Hebel, der Zeitpläne umwirft, steht in § 80 Absatz 3 Satz 2. Muss der Betriebsrat die Einführung oder Anwendung Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich. Über die Erforderlichkeit ist damit nicht mehr zu streiten, und die Kosten trägt der Arbeitgeber. Hinzu tritt ab Dezember 2027 Artikel 26 Absatz 7 der KI-Verordnung: Arbeitnehmervertreter und betroffene Arbeitnehmer sind vor Inbetriebnahme eines Hochrisiko-Systems am Arbeitsplatz zu informieren.

Eine reale deutsche Entscheidung zu KI und Mitbestimmung gibt es, sie passt aber nur als Gegenprobe. Das Arbeitsgericht Hamburg hat am 16. Januar 2024 (24 BVGa 1/24) ein Mitbestimmungsrecht verneint, weil der Arbeitgeber das Werkzeug weder einführte noch installierte, sondern lediglich die Nutzung über private Zugänge erlaubte und keine Daten erhielt. Ein selbst betriebenes Auswahlsystem ist der umgekehrte Fall.

Was in Deutschland tatsächlich eingesetzt wird

Die belastbaren Zahlen sind unspektakulär und deshalb brauchbar.

In der Bitkom-Erhebung zum Bewerbungsprozess, für die 852 Unternehmen ab drei Beschäftigten telefonisch befragt wurden, setzen vier Prozent einen Chatbot ein, der Fragen im Bewerbungsprozess beantwortet, und drei Prozent eine KI-basierte Kompetenz- oder Potenzialanalyse. Jeweils ein Prozent lässt Bewerbungen mit KI-Hilfe sichten oder Gespräche von einer KI führen. Vorstellen können sich einen solchen Chatbot 25 Prozent, eine Kompetenzanalyse 29 Prozent.

Bitkom, Presseinformation vom 10.03.2025, 852 Unternehmen ab drei Beschäftigten, Erhebung KW 38 bis KW 44 2024
Im Bewerbungsprozess Setzen ein Können sich vorstellen
Digitale Einreichung der Bewerbung 100 Prozent nicht erhoben
Gespräche zumindest teilweise per Videokonferenz 63 Prozent nicht erhoben
Online-Tests oder digitale Assessment-Center 47 Prozent nicht erhoben
Chatbot, der Fragen beantwortet 4 Prozent 25 Prozent
KI-basierte Kompetenz- oder Potenzialanalyse 3 Prozent 29 Prozent
Sichtung von Bewerbungen mit KI-Hilfe 1 Prozent nicht erhoben
Bewerbungsgespräch von einer KI geführt 1 Prozent nicht erhoben

Zwei Beobachtungen daraus. Erstens ist der informierende Einsatz viermal verbreiteter als der bewertende, und genau entlang dieser Linie verläuft die rechtliche Grenze. Zweitens liegt der Abstand zwischen Einsatz und Vorstellung beim bewertenden Verfahren am höchsten, was den Beratungsbedarf gut beschreibt: Viele wollen es, wenige haben es, und die Pflichten dazu greifen erst Ende 2027.

Zum Umfeld: Nach dem Betriebspanel des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung nutzt ein Viertel der Betriebe in Deutschland generative KI, bei Betrieben mit fünf bis 249 Beschäftigten sind es 27 Prozent. Der Bericht wertet allerdings weder Personalgewinnung noch Bewerbungsprozess aus, taugt also nur als Kontext. Für den Einsatz von KI insgesamt nennt Bitkom Research für 2026 einen Anteil von 41 Prozent gegenüber 17 Prozent im Vorjahr, bei 604 befragten Unternehmen ab zwanzig Beschäftigten.

Die Zahlen, die von dieser Seite verschwunden sind

Acht Prozentangaben, davon eine unbelegbar, eine verfälscht und sechs ohne Primärquelle.

Die frühere Fassung nannte 91 Prozent der Firmen, die an der Integration scheitern. Diese Aussage ist nicht belegbar. Es gibt drei verschiedene 91-Prozent-Werte aus 2026: 91 Prozent befragter Fachleute meinen, ihre Organisation schöpfe das Potenzial von KI nicht aus; 91 Prozent von 500 befragten US-Systemintegratoren setzen KI ein, aber nur 15 Prozent stellen sie ins Zentrum; 91 Prozent britischer Großunternehmen haben KI-Projekte in Produktion. Keiner dieser Sätze ist der zitierte. Die Zahl ist gestrichen.

Die Aussage, KI-optimierte Lebensläufe machten Fähigkeiten unlesbar, gibt die Quelle falsch wieder. Robert Half schreibt, 65 Prozent der befragten Einstellungsverantwortlichen berichten, die Überprüfung von Fähigkeiten sei schwieriger geworden. Zwischen schwer überprüfbar und unlesbar liegt der Unterschied zwischen einer Beobachtung und einer Behauptung.

Die Werte 67 und 20 Prozent zur Verlangsamung des Verfahrens sind belegt, gehören aber vollständig zitiert: Befragung von mehr als 2.000 Einstellungsverantwortlichen in den Vereinigten Staaten, durchgeführt im November 2025 im Auftrag eines Personaldienstleisters, der im selben Text seine eigene Leistung als Lösung anbietet. Ohne Land, Zeitraum und Herausgeber beschreibt die Zahl auf einer deutschen Seite nichts Nachprüfbares.

Sechs weitere Werte, darunter 84 Prozent höhere Arbeitslast, 87 Prozent Fachkräftemangel und 70 Prozent, denen KI kaum Arbeit abnimmt, führte die Seite auf drei Nachrichtenportale zurück. Ein Portal ist keine Erhebung. Keiner der drei Beiträge benennt Stichprobe, Zeitraum oder Herausgeber einer Untersuchung, und ohne diese Angaben ist der Wert nicht prüfbar. Alle sechs sind ersetzt durch die Bitkom-Erhebung im Abschnitt darüber, die genau den hier interessierenden Ausschnitt misst.

Was wir nicht zusagen

Fünf Sätze, die auf dieser Seite standen und die wir nicht halten könnten.

Wir sagen keine maschinelle Vorauswahl zu. Nicht, weil sie unmöglich wäre, sondern weil sie ein Hochrisiko-System ist, dessen Betreiberpflichten beim einstellenden Unternehmen liegen und nicht bei uns. Wer sie will, braucht Betriebsrat, Datenschutz und Rechtsabteilung am Tisch, bevor über Technik gesprochen wird.

Wir sagen kein vorbereitetes Hochrisiko-Dossier zu. Die Dokumentation nach Kapitel III entsteht aus dem konkreten System, den konkreten Daten und dem konkreten Verfahren. Eine Vorlage kann helfen, sie ist aber kein Nachweis.

Wir sagen keine Bias-Freiheit zu und kein Monitoring, das Diskriminierung ausschließt. Belegbar ist die Beweislastumkehr nach § 22 AGG, nicht ihre technische Auflösung. Was sich zusagen lässt, ist Protokollierung, die den Gegenbeweis überhaupt möglich macht.

Wir sagen keinen Verarbeitungsort pauschal zu. Wo Bewerberdaten liegen, hängt am eingesetzten Dienst und gehört in den Vertrag, nicht auf eine Landingpage.

Wir sagen keine Integrationsdauer und keinen Preis vor der Klärung zu. Die frühere Fassung nannte zwei bis vier Wochen und einen niedrigen fünfstelligen Jahresbetrag. Beides war geraten.

Sechs Fragen, bevor Sie anfragen

Wer sie beantworten kann, führt ein kurzes Gespräch.

  • Soll das Video informieren oder soll es Antworten aufnehmen? Von dieser Antwort hängt die Einstufung ab, nicht von der Technik.
  • Wird die Anzeige oder das Video gezielt ausgespielt? Bei Profiling entfällt jede Ausnahme.
  • Fließt irgendetwas aus dem Material in eine Reihenfolge, einen Punktwert oder eine Empfehlung ein?
  • Wenn ja: Wer im Haus übernimmt die Betreiberpflichten, und wann kommt der Betriebsrat dazu?
  • Wie dokumentieren Sie heute, dass eine menschliche Entscheidung von der Empfehlung abgewichen ist?
  • Läuft irgendwo eine Auswertung von Mimik, Blick oder Sprechweise mit? Das ist seit Februar 2025 verboten und die Frage lohnt sich auch bei zugekauften Werkzeugen.

Wenn die dritte Frage mit ja beantwortet wird, ist das Gespräch ein anderes als das hier angebotene. Wir sagen das im Erstgespräch und nicht im dritten Workshop.

Was Sie als Nächstes lesen sollten

Die Nachbarthemen, sortiert nach dem, was nach der Einstellung kommt.

Die Einarbeitung nach der Einstellung ist der Einsatz, der ohne diese Fragen auskommt, weil dabei niemand bewertet wird. Das Schulungsformat beschreibt, wie aus einem Ablauf ein wiederholbares Video wird. Der Abruf aus dem eigenen Dokumentenbestand erklärt, woher die Antworten eines Auskunftssystems kommen und wie sich das hinterher zeigen lässt. Und wenn die Stimme einer real existierenden Person im Spiel ist, gehört die Einwilligung dazu.

Häufige Fragen zu KI-Avataren in der Bewerbungsphase

Ist ein Avatar-Video im Bewerbungsprozess ein Hochrisiko-System?

Das entscheidet nicht das Video, sondern was mit den Antworten passiert. Ein Video, das eine Stelle vorstellt, zum Gespräch einlädt oder eine Rückmeldung ausspricht, ohne etwas zu erfassen und zu bewerten, beeinflusst die Auswahlwahrscheinlichkeit nicht. Der Leitlinien-Entwurf der Kommission nennt dafür ein eigenes Beispiel, nämlich die personalisierte Eingangsbestätigung, und ordnet sie der Ausnahme für eng gefasste Verfahrensaufgaben zu. Sobald dasselbe System Antworten aufnimmt, einen Punktwert bildet oder eine Reihenfolge vorschlägt, ist es der Fall aus Anhang III Nummer 4 Buchstabe a und damit Hochrisiko.

Wir wollen die Stellenanzeige gezielt ausspielen. Ändert das etwas?

Ja, und zwar deutlich. Gezielte Stellenanzeigen sind in Anhang III Nummer 4 Buchstabe a ausdrücklich genannt. Der Leitlinien-Entwurf zieht die Grenze dort, wo die Anzeige sich auf eine konkrete Vakanz bezieht: Arbeitgeber-Auftritte ohne Bezug zu einer offenen Stelle fallen aus dem Anwendungsfall heraus, eine gezielt ausgespielte Anzeige nicht. Kommt Profiling ins Spiel, entfällt jede Ausnahmemöglichkeit; das System gilt dann immer als hochriskant. Ein Imagefilm über das Unternehmen ist deshalb unproblematischer als derselbe Film, der algorithmisch bestimmten Zielgruppen zugespielt wird.

Ab wann greifen diese Pflichten?

Für die Fälle aus Anhang III seit dem 27. Juli 2026 nicht mehr ab August 2026, sondern ab dem 2. Dezember 2027. Die Verordnung (EU) 2026/1744 hat den Geltungsbeginn verschoben und begründet das mit fehlenden Normen und dem verzögerten Aufbau der nationalen Behörden. Zwei Dinge sind nicht verschoben: die verbotenen Praktiken gelten seit dem 2. Februar 2025, die Kennzeichnungspflicht nach Artikel 50 seit dem 2. August 2026. Wer heute eine Ausschreibung plant, hat für das eine Zeit und für das andere nicht.

Darf ein System aus dem Gesicht oder der Stimme auf Motivation schließen?

Nein, und das ist die härteste Grenze auf dieser Seite. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f verbietet das Ableiten von Emotionen am Arbeitsplatz; Ausnahmen gibt es nur aus medizinischen oder Sicherheitsgründen. Die Kommission legt den Begriff Arbeitsplatz weit aus und nennt Bewerber während Auswahl und Einstellung ausdrücklich mit, einschließlich der Probezeit. Verboten ist es seit Februar 2025, und nur hier gilt tatsächlich der Rahmen von 35 Millionen Euro oder sieben Prozent. Nicht erfasst ist die Auswertung von reinem Text, weil dabei keine biometrischen Daten verarbeitet werden.

Schützt es uns, wenn am Ende ein Mensch entscheidet?

Nur wenn dieser Mensch auch abweicht. Der Europäische Gerichtshof hat 2023 im Fall SCHUFA entschieden, dass bereits die Ermittlung eines Wertes eine automatisierte Entscheidung ist, wenn von ihm maßgeblich abhängt, was danach geschieht. Maßstab war die Feststellung, dass ein schlechter Wert in nahezu allen Fällen zur Ablehnung führte. Der Leitlinien-Entwurf der Kommission formuliert für die Einstufung dasselbe: Erfasst sind auch Fälle, in denen ein Mensch formal entscheidet, sich dabei aber wesentlich auf die Ausgabe des Systems stützt. Der Prüfmaßstab ist also die Abweichungsquote in Ihren Unterlagen, nicht die Prozessbeschreibung.

Was muss ein abgelehnter Bewerber erfahren?

Bei einem Hochrisiko-System hat er Anspruch auf eine klare Erläuterung der Rolle des Systems in der Entscheidung (Artikel 86). Wie weit die Auskunft nach der Datenschutz-Grundverordnung reicht, hat der Europäische Gerichtshof 2025 im Fall Dun & Bradstreet Austria bestimmt: Verfahren und Grundsätze sind so zu erläutern, dass die Person nachvollziehen kann, welche ihrer Daten wie verwendet wurden. Die Formel herauszugeben genügt nicht, eine Beschreibung jedes Verfahrensschritts ebenso wenig. Stehen Geschäftsgeheimnisse entgegen, entscheidet die Aufsichtsbehörde oder das Gericht, nicht der Verantwortliche selbst.

Wer trägt die Beweislast, wenn jemand Diskriminierung behauptet?

Nach § 22 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz muss die Bewerberin nur Indizien beweisen, die eine Benachteiligung vermuten lassen. Gelingt das, muss der Arbeitgeber beweisen, dass kein Verstoß vorlag. Das ist der eigentliche Hebel bei maschineller Vorauswahl, denn dieser Beweis ist nur zu führen, wenn dokumentiert ist, nach welchen Kriterien sortiert wurde und wie oft die Empfehlung übergangen wurde. Ein deutsches Urteil zu algorithmischem Screening gibt es dazu bisher nicht.

Es gibt doch ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts mit 120.000 Euro Entschädigung.

Es gibt keines. Das Aktenzeichen 8 AZR 74/25 mit dem Datum 27. März 2026 kursiert seit dem 1. April 2026 auf Fachportalen und in sozialen Netzwerken. Das dazugehörige PDF ist wie eine Urteilsabschrift gestaltet und löst sich am Ende selbst auf: Es handele sich um einen Aprilscherz. Wer es zitiert, hat es nicht gelesen. Belegbar ist ein US-Verfahren, nämlich die 2025 vorläufig zugelassene Sammelklage Mobley gegen Workday vor dem Bundesbezirksgericht für Nordkalifornien, in der es um Altersdiskriminierung durch eine Bewerbungsplattform geht. Es ist nicht abgeschlossen.

Muss der Betriebsrat zustimmen?

Bei einem bewertenden System regelmäßig ja, und zwar über mehrere Vorschriften gleichzeitig. Standardisierte Fragen an alle Bewerber sind ein Personalfragebogen und damit zustimmungspflichtig nach § 94, ein Bewertungsraster ist ein allgemeiner Beurteilungsgrundsatz nach derselben Vorschrift, und Auswahlrichtlinien für Einstellungen sind es nach § 95, dessen Absatz 2a den Einsatz Künstlicher Intelligenz ausdrücklich einbezieht. Hinzu kommt: Muss der Betriebsrat Künstliche Intelligenz beurteilen, gilt die Hinzuziehung eines Sachverständigen nach § 80 Absatz 3 Satz 2 als erforderlich. Über die Erforderlichkeit ist damit nicht mehr zu streiten.

Wie verbreitet ist maschinelle Vorauswahl in Deutschland überhaupt?

Deutlich weniger, als die Debatte vermuten lässt. In der Bitkom-Erhebung zum Bewerbungsprozess setzen vier Prozent der Unternehmen einen Chatbot ein, der Fragen beantwortet, drei Prozent eine Kompetenz- oder Potenzialanalyse, und jeweils ein Prozent lässt Bewerbungen von einer KI sichten oder Gespräche von ihr führen. Gleichzeitig können sich 25 Prozent einen solchen Chatbot künftig vorstellen. Der informierende Einsatz ist also verbreiteter als der bewertende, und genau entlang dieser Linie verläuft auch die rechtliche Grenze.

Zum Mitnehmen

  • Ein Video, das über eine Stelle informiert oder eine Rückmeldung ausspricht, ist etwas anderes als ein System, das Antworten aufnimmt und bewertet. Die Grenze verläuft an der Frage, ob die Auswahlwahrscheinlichkeit beeinflusst wird.
  • Sichten, Filtern und Bewerten von Bewerbungen ist in Anhang III Nummer 4 Buchstabe a der KI-Verordnung als Hochrisiko benannt. Bei Profiling entfällt jede Ausnahme.
  • Die Ausnahme für eng gefasste Verfahrensaufgaben ist keine Pflichtfreiheit: Die Bewertung ist zu dokumentieren, das System zu registrieren und die Unterlagen sind auf Verlangen vorzulegen.
  • Die Pflichten aus Anhang III greifen seit dem 27. Juli 2026 erst ab dem 2. Dezember 2027. Die Kennzeichnungspflicht nach Artikel 50 gilt seit dem 2. August 2026, das Verbot der Emotionserkennung seit dem 2. Februar 2025.
  • Der Rahmen von 35 Millionen Euro oder sieben Prozent gilt nur für die verbotenen Praktiken. Für Betreiberpflichten und Kennzeichnung sind es 15 Millionen oder drei Prozent.
  • Eine formale menschliche Letztentscheidung schützt nicht, wenn die Empfehlung praktisch durchschlägt. Nachweisbar wird das nur über die Abweichungsquote.
  • Nach § 22 AGG genügen Indizien, danach müssen Sie die Nichtbenachteiligung beweisen. Ohne Protokoll der Kriterien ist dieser Beweis nicht zu führen.

Zuerst die Einordnung, dann das Video

In einer halben Stunde klären wir, ob Ihr Vorhaben informiert oder bewertet. Wenn es bewertet, sagen wir, was das nach sich zieht, und wenn es dafür zu früh ist, sagen wir das auch.

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AIdentical Redaktion, Video- und Avatarproduktion der sensified AI GmbH. Diese Seite ist eine Modellrechnung mit offengelegten Annahmen und keine Kundenreferenz. Wo Marktpreise genannt sind, stehen Herkunft und Stand dabei. Stand: August 2026. Mehr zur Redaktion

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