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Welche Felder ein Avatar ins CRM schreiben darf
Eine CRM-Anbindung wird als Schnittstellenfrage besprochen und ist eine Zweckfrage. Diese Seite sagt, welche Angaben aus einem Dialog ins System dürfen, ab wann aus einer Notiz eine Bewertung mit Rechtsfolgen wird, warum der Avatar nicht anruft, und welche neun Zahlen wir aus der alten Fassung entfernt haben.

Angaben zum Datenschutz folgen der Verordnung (EU) 2016/679 in der geltenden Fassung, ergänzt um EuGH C-268/21 vom 2. März 2023, C-621/22 vom 4. Oktober 2024 und C-634/21 vom 7. Dezember 2023 sowie die EDSA-Leitlinien 1/2024 in der Fassung der öffentlichen Konsultation. Angaben zur Telefonwerbung folgen § 7 UWG in der geltenden Fassung; die zitierten BGH-Entscheidungen nennen dieselbe Regelung noch als Absatz 2 Nummer 2. Angaben zur KI-Verordnung folgen der Verordnung (EU) 2024/1689 in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026 (ABl. L, 2026/1744 vom 24.07.2026). Zum Angemessenheitsbeschluss für die Vereinigten Staaten ist ein Rechtsmittel anhängig. Stand August 2026, keine Rechtsberatung.
Welche Felder ein Avatar im CRM anlegen darf, entscheidet nicht das System, sondern der Zweck, der bei der Erhebung genannt wurde. Antwort und Angebot zur gestellten Anfrage sind davon meist gedeckt, eine Bewertung des Interessenten und eine personenbezogene Prognose sind es nicht ohne Weiteres. Wer alle drei Verwendungen schon im Dialog benennt, muss später keinen Vereinbarkeitstest bestehen. Ein Lead-Score ist immer Profiling und nähert sich Artikel 22 an, sobald er über Preis, Vorkasse oder Ablehnung mitentscheidet. Telefonische Erstansprache scheitert an § 7 UWG, deshalb arbeitet der Avatar im eingehenden Kanal.
Die Feldfrage ist in Wahrheit eine Zweckfrage
Nicht welche Felder das CRM hat, entscheidet, sondern wofür die Daten erhoben wurden.
Eine CRM-Anbindung wird meist als technische Aufgabe besprochen. Welches Feld füllt der Avatar, welches Objekt legt er an, wie sieht die Zuordnung aus. Die juristische Vorfrage ist eine andere und sie kommt vor jedem Mapping: Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Datenschutz-Grundverordnung bindet jede Erhebung an festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke. Was danach mit den Daten geschieht, misst sich an diesen Zwecken und nicht an den Möglichkeiten des Systems.
In einem Vertriebs-Avatar treffen typischerweise drei Verwendungen aufeinander, die datenschutzrechtlich nicht dasselbe sind. Die Ansprache zur gestellten Produktanfrage ist eng mit dem Erhebungszweck verbunden und im Kontext erwartbar. Die Bewertung des Interessenten führt eine neue Dimension ein und hat Folgen, nämlich die Priorisierung oder das Ausbleiben einer Bearbeitung. Die Prognose auf Umsatzebene ist die harmloseste der drei, solange sie aggregiert und pseudonymisiert erfolgt; auf die einzelne Person bezogen fällt sie zurück in die Begründungslast.
| Verwendung | Verhältnis zum Erhebungszweck | Was sie voraussetzt |
|---|---|---|
| Antwort und Angebot zur gestellten Anfrage | eng verbunden, im Kontext erwartbar | in der Regel vom ursprünglichen Zweck gedeckt |
| Bewertung und Priorisierung des Interessenten | neue Bewertungsdimension mit Folgen | eigene Nennung bei der Erhebung, Information über die Logik |
| Prognose, aggregiert und pseudonymisiert | Garantien stützen die Vereinbarkeit | keine Rückführung auf Einzelpersonen |
| Prognose auf die einzelne Person bezogen | neue Dimension ohne stützende Garantie | eigene Grundlage und dokumentierte Abwägung |
| Anreicherung aus zugekauften Beständen | andere Herkunft, andere Erwartung | Information nach Artikel 14, Herkunft belegbar |
Wer alle geplanten Verwendungen im Dialog benennt, muss später nichts rechtfertigen.

Der Vereinbarkeitstest, und warum man ihn besser vermeidet
Artikel 6 Absatz 4 ist kein Erlaubnistatbestand, sondern eine Prüfung mit offenem Ausgang.
Wer eine Verwendung erst später einführt, landet bei Artikel 6 Absatz 4. Die Vorschrift wird häufig als Öffnungsklausel gelesen, sie ist keine. Sie listet fünf nicht abschließende Kriterien auf: die Verbindung zwischen den Zwecken, den Erhebungskontext und das Vertrauensverhältnis, die Art der Daten, die möglichen Folgen für die Person und die vorhandenen Garantien wie Verschlüsselung oder Pseudonymisierung.
Der Europäische Gerichtshof hat den Maßstab 2023 präzisiert und verlangt eine konkrete, kohärente und ausreichend enge Verbindung zwischen dem Zweck der Erhebung und der Weiterverarbeitung, verbunden mit der Sicherung, dass diese nicht von den berechtigten Erwartungen abweicht. Die Artikel-29-Gruppe hatte den Test bereits 2013 vorgeprägt und dabei einen Satz formuliert, der die zweite Prüfstufe brauchbar beschreibt: Es kommt darauf an, wofür eine vernünftige Person in der Lage der betroffenen Person aufgrund des Erhebungskontexts eine Verwendung ihrer Daten erwartet hätte.
Praktisch bedeutet das eine unbequeme, aber einfache Konsequenz. Der Test kann ausgehen wie er will, und wer sich auf ihn stützt, muss ihn im Streitfall vorlegen. Das ist Aufwand, den man sich mit drei Sätzen im Dialog erspart. Wenn Ansprache, Bewertung und Auswertung von Anfang an genannt sind, gibt es keine Zweckänderung, die zu prüfen wäre.
Berechtigtes Interesse trägt, wenn der Weg dorthin rechtmäßig ist
Der Gerichtshof hat das wirtschaftliche Interesse anerkannt und zugleich eine Bedingung genannt, die im Vertrieb oft übersehen wird.
Im Oktober 2024 entschied der Europäische Gerichtshof über einen Fall, der zum Thema besser passt als jede Kommentarstelle. Ein Sportverband hatte Mitgliederdaten entgeltlich an zwei Sponsoren übermittelt, die daraufhin Werbung versandten; die Aufsichtsbehörde verhängte 525.000 Euro Bußgeld mit der Begründung, ein rein kommerzielles Interesse sei kein berechtigtes. Der Gerichtshof widersprach dieser Auffassung. Ein wirtschaftliches Interesse kann ein berechtigtes Interesse sein, und das war die eigentliche Nachricht der Entscheidung.
Die drei Bedingungen, die er zugleich formulierte, verschieben die Prüfung allerdings nur nach hinten. Das Interesse muss rechtmäßig sein, die Verarbeitung muss für seine Verfolgung strikt erforderlich sein, gemessen an milderen Mitteln, und die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person dürfen nicht überwiegen, wobei nicht nur unmittelbare Auswirkungen, sondern auch weitergehende Gefahren einzustellen sind. Als milderes Mittel nannte das Gericht im konkreten Fall die vorherige Information mit der Möglichkeit zuzustimmen.
Für die Kaltakquise schließt sich damit ein Kreis, den viele Argumentationen offen lassen. Ein Interesse, dessen Verfolgung wettbewerbsrechtlich untersagt ist, ist nicht rechtmäßig, und dann trägt Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f auch die zugehörige Datenverarbeitung nicht. Die Frage nach der Rechtsgrundlage und die Frage nach dem Lauterkeitsrecht sind also nicht zwei getrennte Prüfungen, die eine hängt an der anderen.
Die Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses zu Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f, angenommen im Oktober 2024 und bis heute in der Fassung der öffentlichen Konsultation, ergänzen drei Punkte. Das Interesse muss real und gegenwärtig sein, nicht bloß denkbar. Der Erwägungsgrund zur Direktwerbung macht diese nicht automatisch zum berechtigten Interesse. Und für die Abwägung zählt, ob der Empfänger Bestandskunde ist und ob er Werbung zu genau diesem Produkt erwarten würde.
Lead-Scoring ist Profiling, und manchmal mehr
Die einfache Frage ist geklärt, die schwierige hängt an einem Wort.
Ob eine Punktbewertung von Interessenten Profiling ist, lässt sich schnell beantworten. Artikel 4 Nummer 4 erfasst jede automatisierte Verarbeitung, die der Bewertung persönlicher Aspekte dient, insbesondere der Analyse oder Vorhersage von Verhalten, wirtschaftlicher Lage oder Interessen. Ein Lead-Score erfüllt das regelmäßig. Daraus folgen unmittelbar zwei Dinge: die Informationspflicht über die involvierte Logik samt Tragweite nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f, und nach der Liste der deutschen Aufsichtsbehörden zu Artikel 35 eine Datenschutz-Folgenabschätzung, wenn KI zur Bewertung persönlicher Aspekte oder zur Steuerung der Interaktion eingesetzt wird.
Artikel 22 greift enger und verlangt eine Entscheidung, die ausschließlich automatisiert ergeht und rechtliche Wirkung entfaltet oder die Person in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt. Die bloße Reihenfolge von Kontaktversuchen erreicht das im Regelfall nicht. Dass ein Anbieter sich nicht meldet, ist etwas anderes als eine verweigerte Kreditvergabe.
Übertragbar ist aus der Entscheidung des Gerichtshofs zur Bonitätsbewertung von Dezember 2023 aber die Schwelle. Dort ging es um einen Wahrscheinlichkeitswert einer Auskunftei, und maßgeblich war, dass von diesem Wert maßgeblich abhängt, ob ein Dritter ein Vertragsverhältnis begründet. Das Argument, es handle sich nur um eine Vorbereitungshandlung und entscheiden werde anderswo, hat der Gerichtshof ausdrücklich verworfen. Wenn Ihr Score also darüber bestimmt, ob jemand überhaupt ein Angebot erhält, zu welchem Preis, ob er auf Vorkasse gesetzt wird oder ob eine Prüfung negativ ausfällt, nähert sich die Konstruktion Artikel 22 an, unabhängig davon, wer formal klickt.
| Was der Score bewirkt | Einordnung | Was zu tun ist |
|---|---|---|
| Reihenfolge der Anrufe im Team | Profiling, in der Regel nicht Artikel 22 | Information über die Logik, Widerspruchsrecht nennen |
| Ob ein Angebot überhaupt erstellt wird | nähert sich Artikel 22 an | menschliche Prüfung mit echtem Spielraum, dokumentiert |
| Höhe des Preises oder des Rabatts | nähert sich Artikel 22 an | wie vor, zusätzlich Begründung gegenüber der Person |
| Vorkasse statt Rechnung | Bonitätsbewertung, Artikel 22 ernsthaft zu prüfen | Grundlage nach Absatz 2, Garantien nach Absatz 3 |
| Ablehnung ohne weitere Prüfung | Artikel 22 einschlägig | grundsätzlich untersagt, Ausnahme begründen |
Die menschliche Letztentscheidung schützt nur, wenn sie eine ist. Eine Freigaberoutine, die den Vorschlag in aller Regel bestätigt und für die niemand Zeit eingeplant hat, ist deren Anschein. Prüfbar wird sie über eine Handreichung, welche Fälle abweichend zu behandeln sind, und über eine Stichprobe, die zeigt, dass abweichende Entscheidungen tatsächlich vorkommen.
Die Information gehört vor die erste Eingabe
Und eine Aufsichtsbehörde hat dazu einen Satz geschrieben, der Produkte aussortiert.
Artikel 13 Absatz 1 verlangt die Information zum Zeitpunkt der Erhebung. In einem Dialog heißt das: bevor die erste personenbezogene Angabe eingetippt oder ausgesprochen wird. Nicht am Ende, nicht mit dem Absenden eines Formulars und nicht nur im Impressum. Zu nennen sind der Verantwortliche und gegebenenfalls der Datenschutzbeauftragte, die Zwecke und die Rechtsgrundlage, bei berechtigtem Interesse dessen Benennung, die Empfänger einschließlich des CRM-Systems und einer Übermittlung in Drittländer samt Grundlage, die Speicherdauer, die Betroffenenrechte einschließlich des Widerspruchs und bei Profiling die Logik.
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat im November 2023 eine Checkliste zum Einsatz von Chatbots auf Sprachmodellbasis veröffentlicht, deren fünfter Punkt für ein Vertriebsprodukt schwerer wiegt als jede Formulierungsfrage. Er lautet, dass keine personenbezogenen Daten an die KI übermittelt werden dürfen, wenn sich der Anbieter in seinen Geschäftsbedingungen eine Verwendung für eigene Zwecke einräumen lässt, weil eine dafür erforderliche Rechtsgrundlage in der Regel nicht zu finden sein wird.
Ein Vertriebs-Avatar verarbeitet personenbezogene Daten von Interessenten bauartbedingt. Daraus folgt ein Ausschlusskriterium bei der Werkzeugwahl, das sich nicht durch gute Texte ersetzen lässt: Ohne Auftragsverarbeitungsvertrag, der die Nutzung der Eingaben für das Training von Modellen ausdrücklich ausschließt, fehlt nach Auffassung dieser Aufsichtsbehörde die Grundlage. Das ist die erste Frage an jeden Anbieter, nicht die letzte.

Warum der Avatar nicht anruft
Zwei Absätze im Wettbewerbsrecht, und einer davon kennt keine Ausnahme für den Geschäftsverkehr.
§ 7 Absatz 2 Nummer 1 UWG nimmt eine unzumutbare Belästigung stets an bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche und gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung. Das Wort mutmaßlich klingt nach Spielraum. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lässt kaum welchen.
Erforderlich ist, dass aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Anzurufenden gerade an dieser Telefonwerbung vermutet werden kann, beurteilt nach den Umständen vor dem Anruf. Vier Abgrenzungen sind gefestigt. Ein allgemeiner Sachbezug zu den Waren des angerufenen Unternehmens genügt nicht, weil Telefonwerbung gegenüber Gewerbetreibenden sonst nahezu unbeschränkt zulässig wäre. Die bloße Nützlichkeit des Angebots genügt nicht. Auf ein späteres freundliches Verhalten des Angerufenen kommt es nicht an, weil die Einwilligung vorher vorliegen muss. Und sie muss sich nicht nur auf den Inhalt, sondern gerade auf die Art der Werbung beziehen, der Angerufene muss also mutmaßlich mit einem Anruf einverstanden sein.
Für einen autonom telefonierenden Sprachagenten kommt eine Vorschrift hinzu, die in der Debatte meist fehlt. Nummer 2 desselben Absatzes verlangt bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten, und zwar ohne die Erleichterung für den Geschäftsverkehr. Ob ein KI-Sprachagent unter diesen Begriff fällt, ist gerichtlich nicht geklärt; die Nähe zum Wortlaut ist erheblich. Selbst wenn die Frage offenbliebe, kämen zwei praktische Hürden hinzu: die Offenlegung nach Artikel 50 im Gespräch und die vollständige Information nach Artikel 13 im Telefonat.
Der Avatar arbeitet dort, wo der Interessent von sich aus Kontakt aufnimmt.
HubSpot, Salesforce und was EU-Hosting nicht heißt
Der Stand im August 2026, einschließlich einer Entwicklung aus diesem Sommer.
Der Angemessenheitsbeschluss für die Vereinigten Staaten vom Juli 2023 ist in Kraft. Das Gericht der Europäischen Union hat die Nichtigkeitsklage dagegen im September 2025 in vollem Umfang abgewiesen und dabei die Unabhängigkeit des eingerichteten Rechtsbehelfsgerichts sowie die Begrenzung der Massenerhebung bejaht. Gegen dieses Urteil ist seit Oktober 2025 ein Rechtsmittel beim Gerichtshof anhängig, ein Verhandlungstermin ist nicht bekannt.
Neu und für die Lagebeurteilung erheblich ist eine Entscheidung aus dem amerikanischen Verfassungsrecht. Ende Juni 2026 hat der Supreme Court die gesetzlichen Kündigungsschranken für die Mitglieder der Federal Trade Commission für unvereinbar mit der Gewaltenteilung erklärt. Deren Unabhängigkeit war eine tragende Annahme des Angemessenheitsbeschlusses, weil diese Behörde die Durchsetzung übernimmt. Der Europäische Datenschutzausschuss hat die Kommission Ende Juli 2026 förmlich aufgefordert zu prüfen, was das für das Funktionieren des Beschlusses bedeutet. Rechtlich ändert sich damit vorerst nichts, der Beschluss gilt, bis die Kommission ihn ändert oder der Gerichtshof ihn für ungültig erklärt. Planerisch ist es ein Grund, die Rückfallposition bereitzuhalten.
| Baustein | Was er leistet | Was er nicht leistet |
|---|---|---|
| Zertifizierung nach dem Angemessenheitsbeschluss | Übermittlungsgrundlage nach Artikel 45 | ersetzt den Vertrag nach Artikel 28 nicht |
| Auftragsverarbeitungsvertrag | Weisungsbindung, Vertraulichkeit, Unterauftragsverarbeiter, Löschung | ist keine Übermittlungsgrundlage |
| Standardvertragsklauseln | Rückfallposition, wenn der Beschluss entfällt | ersetzen die Prüfung der Lage im Empfängerland nicht |
| Speicherort in der EU | verringert die Zahl der Übermittlungen | beendet sie nicht, solange Support von außen zugreifen kann |
Daraus folgt eine Formulierung, die auf dieser Seite fehlt und früher hier stand. Die Zusage eines Verarbeitungsortes in der Europäischen Union neben dem Namen eines amerikanischen Anbieters ist im Zweifel irreführend, weil der Zugriff aus dem Support, aus der Administration und über Unterauftragsverarbeiter selbst eine Übermittlung darstellt. Wer die Aussage halten will, belegt sie je Anbieter und je Produkt, einschließlich der Zugriffswege. Wir sagen den Verarbeitungsort deshalb im Vertrag zu und nicht auf der Webseite.
Kennzeichnung, und wer sie tatsächlich schuldet
Die Pflicht landet öfter beim Mittelständler, als ihm lieb ist.
Artikel 50 Absatz 1 der KI-Verordnung verlangt, dass Systeme, die für die direkte Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt sind, so gestaltet werden, dass die Person erfährt, dass sie mit einem KI-System interagiert, es sei denn, das ist aus Sicht einer angemessen informierten, aufmerksamen und verständigen Person offensichtlich. Nach Absatz 5 muss die Information spätestens bei der ersten Interaktion klar und eindeutig vorliegen und barrierefrei sein. Die Pflicht gilt seit dem 2. August 2026. Die vielzitierte Aufbrauchfrist bis Dezember 2026 betrifft ausschließlich Absatz 2, also die maschinenlesbare Kennzeichnung erzeugter Inhalte.
Die Ausnahme greift bei einem menschenähnlichen Avatar mit Namen und Stimme praktisch nie. Sie ist eng auszulegen, und die österreichische Servicestelle für KI hält ausdrücklich fest, dass auch eine technisch gebildete Zielgruppe die Offenlegung nicht entbehrlich macht. Die Kommission stellt in ihren Leitlinien zur Transparenz klar, dass es nicht darauf ankommt, ob Verbraucher oder Fachleute am anderen Ende sitzen.
Der Punkt, der Mittelständler regelmäßig überrascht, steht nicht in Artikel 50, sondern in Artikel 25. Dem Wortlaut nach trifft die Pflicht aus Absatz 1 den Anbieter, und sie ist als Konzeptions- und Entwicklungspflicht formuliert. Wer aber ein zugekauftes System unter eigenem Namen oder eigener Marke bereitstellt oder es wesentlich verändert, wird selbst zum Anbieter. Ein Avatar, der als Mitarbeiterin des eigenen Hauses auf der eigenen Seite auftritt, führt genau dorthin. Wer glaubt, die Pflicht liege beim Softwarelieferanten, sollte Artikel 25 lesen, bevor er sich darauf verlässt.
Wann ein Vertriebs-Avatar doch hochriskant wird
Zwei Stellen in Anhang III, die im Mittelstandsvertrieb näher liegen als gedacht.
Vertrieb kommt in Anhang III der KI-Verordnung nicht vor. Die acht Bereiche sind Biometrie, kritische Infrastruktur, Bildung, Beschäftigung, Zugang zu grundlegenden Diensten, Strafverfolgung, Migration sowie Rechtspflege und demokratische Prozesse. Ein Avatar, der Anfragen beantwortet und Termine vorbereitet, ist danach kein Hochrisikosystem.
Zwei Stellen können das kippen. Nummer 5 Buchstabe b erfasst Systeme, die bestimmungsgemäß für die Kreditwürdigkeitsprüfung und Bonitätsbewertung natürlicher Personen verwendet werden sollen. Zwei Wörter entscheiden. Natürlicher Personen nimmt die Bonitätsprüfung einer GmbH heraus, erfasst aber den Einzelunternehmer und den Freiberufler, und das ist im Mittelstandsvertrieb keine Randgruppe. Bestimmungsgemäß verlagert die Prüfung auf den Zweck statt auf die Produktbezeichnung: Wenn der Avatar Angaben erhebt, aus denen eine Zahlungsfähigkeitsbewertung abgeleitet wird, die über Konditionen oder Vorkasse entscheidet, ist die Einordnung ernsthaft zu prüfen.
Die zweite Stelle liegt außerhalb der Nummer 5 und wird in der Praxis übersehen. Wird derselbe Avatar zusätzlich für Bewerberdialoge eingesetzt, weil er ohnehin da ist und Fragen beantworten kann, greift Nummer 4 Buchstabe a zur Personalauswahl. Dann ist das System hochriskant, und zwar vollständig und nicht nur in diesem einen Anwendungsfall. Die Trennung von Vertriebs- und Bewerberdialog ist deshalb keine organisatorische Vorliebe, sondern eine Bedingung der Einstufung.
Unabhängig von der Risikoklasse gilt die Pflicht zur KI-Kompetenz nach Artikel 4 für Anbieter und Betreiber. Seit der Änderung durch die Verordnung (EU) 2026/1744 verlangt sie kein garantiertes Kompetenzniveau je Person mehr, sondern Maßnahmen, die die Kompetenz der Beschäftigten fördern.

Was auf dieser Seite bisher stand
Sieben Zahlen, drei davon falsch wiedergegeben, vier ohne auffindbare Quelle.
Die Bestandsfassung eröffnete mit dem Satz, Vertriebsmitarbeiter verbrächten nur 35 Prozent ihrer Zeit mit echtem Verkaufen und 65 Prozent mit Verwaltung. Keine Ausgabe der zitierten Erhebung nennt diese Werte. Die sechste Ausgabe von 2024 schreibt 30 Prozent, gegenüber 28 Prozent zwei Jahre zuvor, die dritte Ausgabe von 2018 nannte 34 gegen 66. Wer heute 65 Prozent schreibt, zitiert also eine acht Jahre alte Ausgabe mit einem um einen Punkt verschobenen Wert. Hinzu kommen zwei Einschränkungen, die den Wert für uns ohnehin entwerten: Es ist eine Selbsteinschätzung in einem Anbieterpanel und keine Zeitmessung, und der deutsche Anteil an der Stichprobe liegt bei fünf Prozent.
Die zweite falsch wiedergegebene Zahl war die bekannteste. Der Satz, 60 Prozent der KI-Projekte würden abgebrochen, weil die Datenbasis nicht tauge, dreht die Aussage um. Die Prognose des zitierten Analystenhauses vom Februar 2025 lautet, dass Organisationen bis einschließlich 2026 60 Prozent derjenigen KI-Projekte aufgeben werden, die nicht durch KI-taugliche Daten gestützt sind. Aus einer bedingten Teilmenge wurde eine Gesamtaussage mit Begründung. Hinzu kommt, dass es eine Prognose ist und keine Erhebung, es gibt also keine Stichprobe, die man prüfen könnte.
| Aussage der alten Fassung | Befund | Was stattdessen gilt |
|---|---|---|
| 35 Prozent Verkaufszeit, 65 Prozent Verwaltung | falsch wiedergegeben | 30 Prozent in der Ausgabe 2024, 34 gegen 66 in der Ausgabe 2018 |
| 60 Prozent der KI-Projekte scheitern an Daten | Bezugsrahmen verdreht | Prognose, und nur für Projekte ohne KI-taugliche Datenbasis |
| 63 Prozent ohne Datenmanagement-Praxis | Wortlaut korrekt, Stichprobe widersprüchlich | 1.203 oder 248 Befragte, ungeklärt, deshalb nicht verwendbar |
| 15 auf 37 Prozent Abschlussquote durch KI | nicht auffindbar | die 37 stammt aus einem Einzelfall mit dem Ausgangswert 28 |
| Angebotszeit minus 83 Prozent, zwei Stunden auf 20 Minuten | nicht auffindbar | nächstliegende Anbieterreferenz nennt 3,5 auf 0,6 Tage |
| dokumentierte Mittelstandsfälle | im Plural nicht einlösbar | anonymisierte Anbieterreferenzen sind keine dokumentierten Fälle |
| Hamburger Mittelständler, 30 Prozent unvollständige Einträge | keinerlei Spur | mit hoher Wahrscheinlichkeit erfunden |
| acht Werkzeuge, 42 Prozent überfordert | ohne Stichprobe, Zeitraum und Land | Zuordnung zwischen zwei Herausgebern nicht gesichert |
| EU-Hosting neben zwei US-Anbietern | irreführend | Zugriff aus Support und Administration ist selbst eine Übermittlung |
Eine Zahl aus dem Bestand hält der Prüfung stand und ist zugleich das beste Argument gegen den Vorschlag, den die alte Fassung daraus ableitete. Für 40 Prozent der deutschen Vertriebsmitarbeiter ist die Kaltakquise per Telefon der unbeliebteste Teil ihrer Arbeit. Die alte Fassung machte daraus das Angebot, der Avatar übernehme diese Anrufe. Genau dieser Weg ist der rechtlich versperrte. Die Angabe stammt aus einer Anbietererhebung, deren deutsche Teilstichprobe nicht ausgewiesen ist; wir führen sie deshalb als Stimmungsbild und nicht als Beleg.
Die Zahlen, die tragen
Zwei deutsche Erhebungen, eine davon mit Auskunftspflicht, und ein Wert, den es amtlich noch nicht gibt.
Die Erhebung des Statistischen Bundesamtes zur Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien in Unternehmen ist die einzige Quelle in diesem Feld, bei der die Befragten auskunftspflichtig sind. Sie erfasst Unternehmen ab zehn Beschäftigten, ist mit Eurostat harmonisiert und wurde für 2025 am 24. November 2025 veröffentlicht. Danach nutzten 26 Prozent der Unternehmen künstliche Intelligenz, nach 20 Prozent im Vorjahr und 12 Prozent 2023. Aufgeschlüsselt sind es 23 Prozent bei 10 bis 49 Beschäftigten, 36 Prozent bei 50 bis 249 und 57 Prozent ab 250.
Interessanter als die Nutzungsquote sind die Gründe der Nichtnutzer, weil sie beschreiben, woran ein Vorhaben im Mittelstand tatsächlich hängt. Genannt werden fehlendes Wissen von 72 Prozent, Unklarheit über die rechtlichen Folgen von 62 Prozent, Bedenken zu Datenschutz und Privatsphäre von 50 Prozent, Kosten von 32 Prozent und ethische Überlegungen von 23 Prozent. Die beiden meistgenannten Gründe sind keine technischen.
Die Konjunkturumfrage des ifo-Instituts vom Mai 2026, veröffentlicht am 5. Juni 2026, kommt auf einen höheren Wert, weil sie anders fragt und eine andere Grundgesamtheit hat: 54,5 Prozent der Unternehmen setzen künstliche Intelligenz in Geschäftsprozessen ein, nach 40,9 Prozent im Vorjahr. Der für den Mittelstand auffälligste Befund liegt in der Größenklasse und läuft der üblichen Erzählung zuwider. Großunternehmen liegen bei 67,2 Prozent, kleine Unternehmen bei 51,2 Prozent, mittlere aber nur bei 47,2 Prozent und damit hinter den kleinen. Die Fallzahl der Sonderfrage ist in den zugänglichen Veröffentlichungen nicht ausgewiesen.
| Erhebung | Was sie misst | Wert | Einschränkung |
|---|---|---|---|
| Statistisches Bundesamt, IKT 2025 | KI-Nutzung, Unternehmen ab 10 Beschäftigten | 26 Prozent, nach Größe 23 / 36 / 57 | Zweck Marketing oder Vertrieb wird erhoben, aber nicht ausgewiesen |
| ifo-Konjunkturumfrage 05/2026 | KI in Geschäftsprozessen | 54,5 Prozent, mittlere Unternehmen 47,2 | Fallzahl der Sonderfrage nicht veröffentlicht |
| Anbieterpanel zum Vertrieb, Ausgabe 2026 | Selbsteinschätzung von Vertriebsprofis | hier nicht als Beleg geführt | deutsche Teilstichprobe nicht ausgewiesen, Anbieter ist Partei |
Eine Lücke bleibt und wir benennen sie lieber, als sie zu füllen. Der Fragebogen des Bundesamtes erhebt den Verwendungszweck für Marketing oder Vertrieb ausdrücklich, mit Kundenprofiling, Preisoptimierung und Dialogsystemen als Beispielen. Der Zahlenwert dazu steht in den veröffentlichten Tabellen nicht. Es gibt also derzeit keinen amtlichen Deutschland-Wert zur KI-Nutzung speziell im Vertrieb. Wer Ihnen einen nennt, nennt eine Anbieterzahl.

Was wir nicht zusagen
Vier Zusagen, die andere machen und wir nicht.
Wir sagen keine Steigerung der Abschlussquote zu. Die frühere Fassung nannte 15 gegen 37 Prozent. Beide Werte stammen nicht aus derselben Erhebung, und der höhere kommt aus einem einzelnen Handwerksbetrieb mit zwölf Beschäftigten. Was eine Anbindung bei Ihnen bewirkt, hängt an Ihrer Angebotsstruktur, und die kennen wir vorher nicht.
Wir sagen keine Verkürzung der Angebotszeit in Prozent zu. Die drei Anbieterreferenzen, die dieser Zahl am nächsten kommen, nennen ganz unterschiedliche Ausgangswerte, von 3,5 Tagen bis zu zwei Stunden. Eine Zahl, die auf so verschiedene Ausgangslagen passt, misst nichts.
Wir sagen keinen Verarbeitungsort in der Europäischen Union zu, solange ein amerikanisches CRM-System im Spiel ist. Das ist keine Vorsicht, sondern die Folge daraus, dass Support- und Administrationszugriffe selbst Übermittlungen sind. Wo wir den Ort zusagen können, sagen wir ihn im Vertrag zu.
Wir sagen keine telefonische Erstansprache zu. Das ist die einzige der vier Zusagen, die nicht an fehlenden Belegen scheitert, sondern an § 7 UWG.
Fünf Fragen, bevor Sie anfragen
Wer sie beantworten kann, führt ein kurzes Gespräch.
- Welche drei Verwendungen sollen die Daten aus dem Dialog haben, und stehen sie heute schon in Ihrem Hinweis bei der Erhebung?
- Entscheidet eine Bewertung bei Ihnen über Preis, Zahlungsziel oder Vorkasse, oder nur über die Reihenfolge der Bearbeitung?
- Wie viele Ihrer Interessenten sind Einzelunternehmer oder Freiberufler, also natürliche Personen?
- Was steht in den Bedingungen Ihres bisherigen Dialogwerkzeugs zur Nutzung der Eingaben für eigene Zwecke des Anbieters?
- Soll derselbe Avatar auch mit Bewerbern sprechen? Wenn ja, ist das eine andere Einstufung und ein anderes Projekt.
Wenn die zweite Frage auf Preis oder Vorkasse hinausläuft, ist das Gespräch ein anderes als das hier angebotene. Es beginnt dann bei der Frage, wer die Entscheidung trifft und wie sich das belegen lässt, und nicht bei der Schnittstelle.
Was Sie als Nächstes lesen sollten
Die Nachbarthemen, sortiert nach der Nähe zur Datenfrage.
Woher die Antworten eines Avatars kommen und wie sich Berechtigungen vor den Abruf schalten lassen, steht auf der Seite zum Abruf aus dem eigenen Bestand. Die Bewerberseite erklärt, warum derselbe Avatar dort in eine andere Risikoklasse fällt. Für den laufenden Betrieb mit Eskalation an Menschen und einer belastbaren Messweise gibt es eine eigene Seite, und wer zuerst wissen will, was ein interaktiver Avatar technisch überhaupt ist, fängt beim Dialogsystem an.
Ein Punkt aus dieser Seite hängt an der Bauart des Gesprächs: Ein Feld lässt sich nur zweckgerecht füllen, wenn beim Erheben klar war, worum es ging. Welche Bauformen den Zusammenhang über mehrere Fragen halten und welche jede Frage einzeln nehmen, steht auf der Seite zu dialogfähige KI-Avatare. Bei den zweiten füllen Sie Felder aus Bruchstücken, und das ist die Vorstufe einer Notiz, die niemand mehr belegen kann.
Häufige Fragen zu CRM-Anbindung, Zweckbindung und Lead-Scoring
Welche Felder darf ein Avatar aus einem Gespräch heraus im CRM anlegen?
Die Frage lässt sich nicht über eine Feldliste beantworten, sondern nur über den Zweck. Zulässig ist, was für den bei der Erhebung genannten Zweck erforderlich ist. Wer im Dialog um eine Produktanfrage bittet, darf Ansprechpartner, Unternehmen, Anliegen und Kontaktweg festhalten. Wer daraus zusätzlich eine Bewertung ableiten oder eine Prognose rechnen will, braucht dafür eine eigene Grundlage. Der einfachste Weg ist, alle drei Verwendungen schon bei der Erhebung zu nennen. Dann stellt sich die Frage nach einer Zweckänderung überhaupt nicht.
Wir haben die Daten doch schon. Dürfen wir sie nicht einfach weiterverwenden?
Artikel 6 Absatz 4 der Datenschutz-Grundverordnung ist kein Erlaubnistatbestand, sondern ein Vereinbarkeitstest mit fünf Kriterien: Verbindung der Zwecke, Erhebungskontext und Vertrauensverhältnis, Art der Daten, mögliche Folgen für die Person und vorhandene Garantien. Der Europäische Gerichtshof verlangt dafür eine konkrete, kohärente und ausreichend enge Verbindung zwischen Erhebung und Weiterverarbeitung, und dass diese nicht von den berechtigten Erwartungen abweicht. Der Test kann ausgehen wie er will, und im Streitfall muss er dokumentiert sein. Deshalb ist er die schlechtere Lösung.
Reicht berechtigtes Interesse als Grundlage für B2B-Leaddaten?
Es kann tragen. Der Europäische Gerichtshof hat 2024 in der Sache des niederländischen Tennisverbands klargestellt, dass ein rein wirtschaftliches Interesse ein berechtigtes Interesse sein kann, und damit die Gegenauffassung der dortigen Aufsichtsbehörde verworfen. Die Entscheidung verschiebt die Prüfung aber nur nach hinten. Sie verlangt, dass das Interesse rechtmäßig ist, dass die Verarbeitung strikt erforderlich ist und dass die Abwägung ausgeht. Wo ein Weg wettbewerbsrechtlich versperrt ist, ist auch das Interesse an diesem Weg nicht rechtmäßig.
Ist ein Lead-Score eine automatisierte Entscheidung nach Artikel 22?
Profiling ist er fast immer, weil Artikel 4 Nummer 4 jede automatisierte Bewertung persönlicher Aspekte erfasst. Artikel 22 greift enger und verlangt eine Entscheidung mit rechtlicher oder ähnlich erheblicher Wirkung. Die bloße Reihenfolge von Kontaktversuchen erreicht das in der Regel nicht. Der Europäische Gerichtshof hat für die Bonitätsbewertung aber auf das Wort maßgeblich abgestellt: Wenn ein Wert faktisch darüber entscheidet, ob ein Vertrag zustande kommt, ist es eine Entscheidung, auch wenn formal ein Dritter sie trifft. Bestimmt Ihr Score über Preis, Vorkasse oder Ablehnung, nähern Sie sich dieser Schwelle.
Genügt es, wenn am Ende ein Mensch auf Freigeben klickt?
Nur wenn dieser Mensch tatsächlich entscheiden kann und es dokumentiert tut. Der Gerichtshof hat in derselben Entscheidung ausdrücklich das Argument verworfen, es handle sich um eine bloße Vorbereitungshandlung. Eine Freigaberoutine, die den Vorschlag in aller Regel bestätigt und für die niemand Zeit eingeplant hat, ist keine menschliche Entscheidung, sondern deren Anschein. Wer sich darauf verlassen will, braucht eine Handreichung, welche Fälle abweichend zu behandeln sind, und eine Stichprobe, die zeigt, dass abweichende Entscheidungen vorkommen.
Wann muss der Avatar über die Datenverarbeitung informieren?
Vor der ersten Eingabe personenbezogener Daten, nicht am Ende des Gesprächs und nicht erst mit dem Absenden eines Formulars. Inhaltlich gehören dazu der Verantwortliche, die Zwecke und die Rechtsgrundlage, bei berechtigtem Interesse dessen Benennung, die Empfänger einschließlich des CRM-Systems und einer Übermittlung in Drittländer, die Speicherdauer, die Betroffenenrechte samt Widerspruch und, bei Profiling, die Logik samt Tragweite. Ein Schichtenmodell mit kurzem Hinweis und Verlinkung ist zulässig, solange die Kernangaben aus dem Dialog heraus erreichbar sind.
Darf der Avatar Interessenten anrufen, die uns noch nicht kennen?
Nein. Für Werbeanrufe bei Unternehmen verlangt § 7 Absatz 2 Nummer 1 UWG zumindest eine mutmaßliche Einwilligung, und der Bundesgerichtshof legt diese Hürde hoch: Ein allgemeiner Sachbezug zum Geschäft des Angerufenen genügt nicht, die Nützlichkeit des Angebots genügt nicht, und die Einwilligung muss sich gerade auch auf einen Anruf beziehen. Für automatische Anrufmaschinen verlangt Nummer 2 sogar eine ausdrückliche Einwilligung, ohne jede Erleichterung für den Geschäftsverkehr. Ob ein autonom telefonierender Sprachagent darunterfällt, ist gerichtlich ungeklärt. Wir gehen diesen Weg nicht.
Ist die Übermittlung an HubSpot oder Salesforce zulässig?
Der Angemessenheitsbeschluss für die Vereinigten Staaten von 2023 ist in Kraft, das Gericht der Europäischen Union hat die Klage dagegen im September 2025 abgewiesen, und ein Rechtsmittel ist anhängig. Beide Anbieter erklären eine Zertifizierung, das ist eine Selbstauskunft, verbindlich ist der Eintrag in der Teilnehmerliste. Zwei Dinge folgen daraus. Die Zertifizierung ersetzt den Auftragsverarbeitungsvertrag nicht, denn Artikel 28 verlangt ihn unabhängig davon. Und Standardvertragsklauseln als Rückfallposition gehören in die Akte, nicht in eine Absichtserklärung.
Sie werben nicht mit EU-Hosting. Warum nicht?
Weil der Speicherort die Drittlandfrage nicht beendet. Wenn Support, Administration oder Unterauftragsverarbeiter aus den Vereinigten Staaten auf die Daten zugreifen können, ist das selbst eine Übermittlung, unabhängig davon, in welchem Rechenzentrum die Datenbank steht. Der Satz, die Daten blieben in der Europäischen Union, ist neben dem Namen eines amerikanischen Anbieters deshalb im Zweifel irreführend. Wer die Aussage halten will, muss sie je Anbieter und je Produkt belegen, einschließlich der Zugriffswege im Support.
Ist ein Vertriebs-Avatar nach der KI-Verordnung hochriskant?
Vertrieb kommt in Anhang III nicht vor, insofern nein. Zwei Stellen können das kippen. Nummer 5 Buchstabe b erfasst die Kreditwürdigkeitsprüfung natürlicher Personen, und Einzelunternehmer und Freiberufler sind im Mittelstandsvertrieb keine Randgruppe; maßgeblich ist dabei die Zweckbestimmung, nicht die Produktbezeichnung. Und Nummer 4 Buchstabe a greift, sobald derselbe Avatar auch Bewerberdialoge führt. Unabhängig von der Einstufung gilt die Pflicht zur KI-Kompetenz nach Artikel 4 für Anbieter und Betreiber.
Zum Mitnehmen
- Die Feldfrage ist eine Zweckfrage. Wer Ansprache, Bewertung und Prognose schon bei der Erhebung nennt, braucht später keinen Vereinbarkeitstest.
- Ein wirtschaftliches Interesse kann ein berechtigtes Interesse sein, aber nur wenn der Weg dorthin rechtmäßig ist. Was § 7 UWG untersagt, trägt Artikel 6 Absatz 1 lit. f nicht.
- Lead-Scoring ist Profiling und löst die Informationspflicht über die Logik aus. Artikel 22 kommt hinzu, sobald der Wert maßgeblich über Preis, Vorkasse oder Ablehnung entscheidet.
- Die Information nach Artikel 13 gehört vor die erste Eingabe im Dialog, nicht ans Ende.
- Ohne Auftragsverarbeitungsvertrag, der die Nutzung der Eingaben für Modelltraining ausschließt, fehlt nach Auffassung einer deutschen Aufsichtsbehörde die Rechtsgrundlage.
- Der Avatar arbeitet im eingehenden Kanal. Telefonische Erstansprache scheitert an § 7 Absatz 2 UWG, und für automatische Anrufmaschinen gibt es keine B2B-Erleichterung.
- Wer ein zugekauftes System unter eigenem Namen einsetzt, wird nach Artikel 25 der KI-Verordnung selbst Anbieter und schuldet die Offenlegung nach Artikel 50 selbst.
Erst die Zwecke, dann die Schnittstelle
In einer halben Stunde klären wir, welche Angaben aus Ihren Dialogen ins CRM gehören und welche Bewertung Sie sich damit einhandeln. Wenn am Ende eine Bonitätsfrage steht, sagen wir das, und dann ist die Schnittstelle nicht der nächste Schritt.
Termin vereinbaren
Wählen Sie einen Zeitpunkt, der Ihnen passt. Das Gespräch dauert dreißig Minuten und findet als Videokonferenz statt.
Die Terminbuchung läuft über Calendly. Beim Laden des Kalenders werden Daten an Calendly übertragen, unter anderem Ihre IP-Adresse. Näheres in der Datenschutzerklärung.
Anfrage stellen
Wenn Ihnen ein Termin zu früh ist, schildern Sie hier kurz Ihr Vorhaben. Sie bekommen eine Einschätzung, ob sich die Rechnung bei Ihrem Aufkommen trägt.
Ihre Anfrage ist angekommen. Wir melden uns in der Regel am selben Werktag.
Die Anfrage ließ sich nicht zustellen. Schreiben Sie uns bitte an info@aidentical.de.
AIdentical Redaktion, Video- und Avatarproduktion der sensified AI GmbH. Diese Seite ist eine Modellrechnung mit offengelegten Annahmen und keine Kundenreferenz. Wo Marktpreise genannt sind, stehen Herkunft und Stand dabei. Stand: August 2026. Mehr zur Redaktion
Die auf dieser Seite gezeigten Bilder sind ganz oder teilweise künstlich erzeugt. Kennzeichnung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) 2024/1689. Weitere Angaben unter Transparenz.
Datenfelder klären lassen30 Minuten, ohne Vorbereitung