Start / Agentur und Beratung / Fotorealismus und Deepfake

Grundlagen

Fotorealistische KI-Avatare, die Technik dahinter und die Grenze zum Deepfake

Welche drei Bauarten es gibt, was die Aufnahme entscheidet, was am Uncanny Valley belegt ist und welche fünf Normen den Unterschied zwischen einem Unternehmensavatar und einer Fälschung ausmachen.

AIAIdentical Redaktion13. August 202613 Minuten
Standbild aus dem Demovideo: ein Mann spricht in die Kamera, links eingeblendet Flaggen für Chinesisch, Englisch und Italienisch mit Untertitel
Eine Aufnahme, drei Sprachen. Unser Demovideo, 69 Sekunden.

Das Video liegt bei Wistia. Erst beim Abspielen werden Daten dorthin übertragen, unter anderem Ihre IP-Adresse. Näheres in der Datenschutzerklärung.

Beispielrechnung, keine Kundenreferenz

Diese Seite erklärt Technik und Rechtslage und enthält keine Modellrechnung. Die Rechtshinweise geben den Stand vom August 2026 wieder und ersetzen die Prüfung Ihres Falls durch einen Anwalt nicht. Der Bestand dieser Seite nannte eine Marktprognose von 75 Prozent ohne Herausgeber und ohne Erhebungsjahr. Sie ist entfernt und nicht ersetzt worden.

Kurz beantwortet

Drei Bauarten werden im Markt gleich genannt und sind es nicht: das Vorlagengesicht einer Plattform, der eigene Avatar aus einer Selbstaufnahme und der Zwilling aus einer geplanten Aufnahme. Über die Qualität entscheidet die Aufnahme, weil Licht, Brennweite, Hintergrund und Ton in jedes spätere Video übergehen. Das Uncanny Valley ist eine Hypothese von Masahiro Mori aus dem Jahr 1970 und kein Wirkungsgesetz; in der Praxis stört Unstimmigkeit zwischen Bild und Ton mehr als der Grad des Realismus. Vom Deepfake trennen einen Unternehmensavatar zwei Dinge: die Einwilligung nach Paragraf 22 KUG und die Offenlegung nach Artikel 50 der KI-Verordnung, anwendbar seit dem 2. August 2026.

Drei Bauarten, und woran sie sich unterscheiden

Woher das Gesicht kommt, woher die Aufnahme kommt und wer es sonst noch verwendet.

Wer über die Qualität von Avataren spricht, spricht meistens über drei ganz verschiedene Dinge, ohne sie zu trennen. Das erste ist ein Vorlagengesicht: eine Person, die eine Plattform aufgenommen hat und die allen Kunden dieser Plattform zur Verfügung steht. Das zweite ist ein eigener Avatar aus einer Selbstaufnahme, meist mit Notebook oder Telefon aufgenommen. Das dritte ist ein Zwilling aus einer geplanten Aufnahme mit Licht, Ton und Regie. Alle drei heißen im Markt Avatar, und sie taugen für verschiedene Aufgaben.

Die drei Bauarten, sortiert nach der Datengrundlage. Der Preis folgt dieser Reihenfolge, die Eignung auch.
Bauart Datengrundlage Wofür sie taugt
Vorlagengesicht der Plattform Aufnahme einer fremden Person, von der Plattform bereitgestellt Interne Notizen, Übersetzungen, Inhalte ohne Absenderbezug
Eigener Avatar aus einer Selbstaufnahme Wenige Minuten Video aus Notebook oder Telefon Interne Kommunikation, erste Versuche, Inhalte mit kurzer Lebensdauer
Zwilling aus einer geplanten Aufnahme Aufnahmetag mit Licht, Ton, mehreren Brennweiten und Sprechhaltungen Außendarstellung, Schulung, alles mit erkennbarem Absender

Ein Merkmal wird beim Vorlagengesicht regelmäßig übersehen: Es tritt auch in den Videos anderer Kunden derselben Plattform auf. Für eine Übersetzung oder eine interne Ansage ist das ohne Bedeutung. Für eine Seite, die einen Absender hat, ist es eines, denn dasselbe Gesicht kann am selben Tag für ein anderes Unternehmen sprechen. Wer das vermeiden will, braucht eine eigene Aufnahme, und damit beginnt die Frage nach ihrer Qualität.

Die Frage lautet nicht, welche Bauart die beste ist, sondern welche zu dem Anlass passt. Für eine interne Ansage ist der Studiotag verschwendet, für die Startseite ist die Selbstaufnahme zu wenig.

Was die Aufnahme entscheidet

Licht, Brennweite, Hintergrund und Ton übertragen sich in jedes spätere Video.

Für die Technik hinter Avataren gilt, was für jedes lernende Verfahren gilt: Was in der Grundlage fehlt, kommt später nicht dazu. Bei einer Aufnahme mit seitlichem Fensterlicht steht der Schatten auf der Wange in jedem Video, das später entsteht. Bei einer Aufnahme mit einer kurzen Brennweite aus zu geringem Abstand bleibt die Verzeichnung der Nase erhalten. Und ein Raum mit Hall liefert eine Stimme, die in jedem Satz hallt.

Vier Dinge sind es, die den Unterschied machen, und keines davon hängt am Anbieter. Erstens gleichmäßiges Licht von vorn, das Augenhöhlen und Kinn nicht verschattet. Zweitens ein Abstand, der eine Brennweite um fünfzig bis fünfundachtzig Millimeter erlaubt, weil Gesichter darin so aussehen, wie man sie im Gespräch sieht. Drittens ein ruhiger Hintergrund ohne Muster und ohne Bewegung, weil beides in der Aufbereitung Artefakte erzeugt. Viertens Ton mit einem Mikrofon in Mundnähe, in einem Raum mit Teppich oder Vorhang.

Kamera nimmt eine Frau auf, auf dem Klappdisplay ist ihr Bild zu sehen
Was hier falsch ausgeleuchtet ist, bleibt in jedem späteren Video falsch ausgeleuchtet.

Dazu kommt ein Punkt, der mit Technik nichts zu tun hat: die Sprechhaltung. Eine Aufnahme, in der jemand vorliest, liefert einen Avatar, der vorliest. Wer später zugewandt klingen soll, muss in der Aufnahme zugewandt sprechen, mit Pausen, mit Blick in die Linse, mit den kleinen Bewegungen, die Menschen beim Erklären machen. Deshalb gehört zu einem Aufnahmetag jemand, der Regie führt, und nicht nur jemand, der die Kamera bedient. Das ist der Teil, den Preisvergleiche nie abbilden, und der Teil, an dem man das Ergebnis später erkennt.

Was in einer Stunde aufgenommen sein sollte

  • Ruhige Erklärhaltung, mehrere Minuten, weil sie die Grundlage für den größten Teil der späteren Videos ist.
  • Begrüßung und Abschluss, weil sie in fast jedem Video vorkommen und einen anderen Ton haben.
  • Zuhörhaltung ohne Sprechen, für Schnitte und für Inhalte mit Bildschirmaufnahme.
  • Zahlen, Eigennamen und Fachbegriffe Ihres Hauses, laut gesprochen, weil die Aussprache später sonst geraten wird.
  • Zwei Kleidungsvarianten, wenn die Inhalte in unterschiedlichen Anlässen laufen sollen.

Das Uncanny Valley, und was daran belegt ist

Eine Hypothese von 1970, die als Argument taugt und nicht als Beweis.

Die Annahme, dass eine fast menschliche Darstellung unheimlicher wirkt als eine deutlich künstliche, geht auf den japanischen Robotiker Masahiro Mori zurück und auf einen Aufsatz aus dem Jahr 1970. Sie ist eine Hypothese und wird im Markt gern wie ein Naturgesetz verwendet, meistens dann, wenn ein Anbieter erklären will, warum das Angebot des anderen nicht taugt.

Der Forschungsstand ist gemischt. Übersichtsarbeiten zu Gesichtern und Figuren finden den Effekt in einem Teil der Versuche und in anderen nicht, und wo er gefunden wird, hängt er an Einzelheiten: an der Stimmigkeit zwischen Bild und Ton, an der Bewegung der Augen, an der Erwartung, mit der jemand hinsieht. Für die Praxis folgt daraus etwas Nützlicheres als eine Kurve: Unstimmigkeit zwischen den Kanälen ist das Problem, nicht der Grad des Realismus. Ein Video, in dem die Stimme wärmer ist als das Gesicht, wirkt falsch. Ein deutlich gezeichneter Erklärfilm wirkt nicht falsch, weil niemand ihn für eine Aufnahme hält.

Deshalb ist der praktische Rat unspektakulär. Prüfen Sie das Ergebnis nicht auf einem großen Bildschirm im ruhigen Raum, sondern dort, wo es später läuft, auf einem Telefon in einer Bahn. Prüfen Sie es mit Ton und ohne Ton. Und lassen Sie drei Menschen zusehen, die den Text nicht kennen, denn wer den Text geschrieben hat, hört über jede Unstimmigkeit hinweg.

Die Stimme, und wo das Klonen scheitert

Nicht am Klang, sondern an Zahlen, Eigennamen und Betonung.

Der Klang einer geklonten Stimme ist heute selten das Problem. Wo es regelmäßig auffällt, ist die Betonung, und zwar an vier Stellen. Zahlen werden falsch gruppiert, aus einer Artikelnummer wird ein Datum. Eigennamen werden geraten, besonders bei Ortsnamen und bei Namen mit stummen Buchstaben. Abkürzungen werden buchstabiert, wo sie gesprochen gehören, oder umgekehrt. Und die Satzmelodie in langen Schachtelsätzen bricht, weil das Verfahren den Bogen nicht hält, den ein Mensch beim Sprechen mitdenkt.

Alle vier lassen sich behandeln, und keine Behandlung ist teuer. Zahlen und Abkürzungen werden im Skript so geschrieben, wie sie klingen sollen. Eigennamen werden einmal gesprochen aufgenommen und als Aussprachehinweis hinterlegt. Und Sätze werden kürzer geschrieben, was den Nebeneffekt hat, dass sie auch besser verstanden werden. Wer diese Arbeit einmal macht, hat sie für alle künftigen Videos gemacht. Wer sie nie macht, hört den Fehler in jedem Video wieder.

Dieselbe Person dreimal nebeneinander im Anzug, Sinnbild für den digitalen Zwilling
Dieselbe Stimme in mehreren Sprachen ist möglich. Die Fachprüfung je Sprache bleibt.

Zu den weiteren Sprachen gehört ein Hinweis, der in Angeboten oft fehlt. Dass eine geklonte Stimme in einer Sprache spricht, die die Person nicht beherrscht, ist technisch unproblematisch und inhaltlich riskant. Niemand im Haus kann prüfen, ob die Fassung sagt, was sie sagen soll, wenn niemand die Sprache liest. Deshalb gehört zu jeder Sprachfassung eine Person, die sie fachlich freigibt, und diese Prüfung ist der eigentliche Kostenposten bei mehreren Sprachen, nicht die Erzeugung.

Was mit der Stimme nicht geht

Spontane Reaktion. Eine geklonte Stimme spricht, was im Skript steht, und sie tut es jedes Mal gleich. Für eine Erklärung ist das ein Vorteil, für ein Gespräch ist es die Grenze. Wer auf Rückfragen antworten will, braucht ein anderes Verfahren und trägt dessen Fehlerbild: Antworten, die frei formuliert sind und deshalb geprüft werden müssen, bevor sie an Kunden gehen.

Avatar und Deepfake, an den Normen entlang

Die Verfahren sind verwandt. Getrennt werden sie durch Einwilligung und Offenlegung.

Die Frage kommt in jedem zweiten Erstgespräch, und sie ist berechtigt. Die Verfahren hinter einem Unternehmensavatar und hinter einer gefälschten Videobotschaft sind verwandt. Der Bestand dieser Seite beantwortete das mit Zustimmung und Absicht und schloss mit dem Satz, der Einsatz sei ethisch und rechtlich sicher, solange er transparent erfolge. Das ist als Haltung richtig und als Auskunft zu wenig, denn welche Pflichten gelten, steht in Normen und nicht in einer Haltung.

Fünf Normen, die den Rahmen bilden. Keine davon verbietet den Unternehmensavatar; alle stellen Bedingungen.
Norm Was sie verlangt
Paragraf 22 KUG Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet werden. Die Einwilligung braucht einen Zweck und ist bei wesentlicher Änderung der Umstände widerrufbar.
Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 1 Absatz 1 GG Schützt Stimme und Erscheinungsbild über das Bildnis hinaus. Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz folgen aus Paragraf 1004 und Paragraf 823 BGB.
Paragraf 201a StGB Stellt Bildaufnahmen unter Strafe, die den höchstpersönlichen Lebensbereich verletzen, und deren Verbreitung. Betrifft den Missbrauchsfall, nicht die vereinbarte Unternehmensaufnahme.
Artikel 50 Absatz 4 Verordnung (EU) 2024/1689 Verlangt die Offenlegung, wenn ein Inhalt eine reale Person erkennbar zeigt und den Eindruck einer echten Aufnahme erzeugt. Anwendbar seit dem 2. August 2026.
DSGVO, Artikel 6 und Artikel 28 Aufnahme und Verarbeitung brauchen eine Grundlage, die Beteiligung eines Anbieters einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung.

Aus der Tabelle folgt eine Trennung, die einfacher ist als die Debatte darüber. Die Einwilligung regelt das Verhältnis zur abgebildeten Person. Die Kennzeichnung regelt das Verhältnis zum Publikum. Beide sind nötig, und keines ersetzt das andere. Ein Video mit Einwilligung und ohne Kennzeichnung ist gegenüber der Person in Ordnung und gegenüber dem Publikum ein Verstoß. Ein gekennzeichnetes Video ohne Einwilligung bleibt ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht, auch wenn niemand getäuscht wird.

Was einen Unternehmensavatar von einer Fälschung unterscheidet, ist nicht die Technik und nicht die gute Absicht, sondern eine Unterschrift und eine Angabe am Video.

Was vor der ersten Aufnahme vereinbart sein muss

Fünf Punkte, die eine Fotofreigabe nicht abdeckt.

Die meisten Häuser lassen vor einem Dreh eine Einverständniserklärung unterschreiben, wie sie für Fotos verwendet wird. Für einen Avatar reicht sie nicht, weil bei ihm nicht eine Aufnahme entsteht, sondern die Möglichkeit, beliebig viele neue zu erzeugen. Fünf Punkte gehören deshalb ausdrücklich geregelt, und zwar vor dem Aufnahmetag und nicht danach.

  • Zweck: für welche Arten von Inhalten der Avatar sprechen darf, und für welche ausdrücklich nicht. Werbung, Schulung und Stellungnahmen in eigener Sache sind verschiedene Dinge.
  • Dauer: wie lange die Verwendung läuft, und was mit vorhandenen Videos geschieht, wenn die Zeit abgelaufen ist.
  • Widerruf: wie widerrufen wird, welche Frist gilt und welche Inhalte in dieser Frist noch laufen dürfen.
  • Ausscheiden: was gilt, wenn die Person das Haus verlässt. Ohne diese Regelung steht die Frage im ungünstigsten Moment im Raum.
  • Freigabe je Inhalt: ob die Person jedes Skript sieht oder nur die erste Fassung. Beides ist möglich, aber es muss entschieden sein.

Dazu ein praktischer Rat zur Auswahl der Person. Die Geschäftsführung ist die naheliegende Wahl und die unbeständigste. Wer eine Rolle aufnimmt, die bleibt, etwa aus dem Kundenerfolg oder aus der Ausbildung, hat nach einem Wechsel in der Leitung kein Problem mit sechzig Videos. Für Ansprachen der Leitung bleibt die Leitung, für alles Wiederkehrende ist die stabilere Rolle die bessere.

Videoschnittplatz mit zwei Bildschirmen, eine Person bearbeitet Aufnahmen
Die Freigaberunde ist kein Formalismus. Sie ist die Stelle, an der Fehler noch billig sind.

Wo verarbeitet wird

Je Auftrag in der Europäischen Union oder bei Anbietern außerhalb. Der Ort gehört in den Vertrag.

Der Bestand dieser Seite behauptete, die Hardware für das Rechnen stehe ausschließlich in Deutschland. Das trifft nicht durchgängig zu. Der Verarbeitungsort hängt am Auftrag und an der gewählten Technik: Ein Teil der Arbeiten läuft in der Europäischen Union, ein Teil bei Anbietern außerhalb, und welche Verfahren zur Verfügung stehen, ist eine Folge dieser Wahl und nicht umgekehrt.

Für Sie hat das drei praktische Folgen. Erstens gehört die Anforderung an den Anfang: Wenn eine Verarbeitung ausschließlich in der Union nötig ist, weil eine interne Vorgabe, eine Betriebsvereinbarung oder eine Kundenklausel das verlangt, sagen Sie es im ersten Gespräch. Zweitens gehört der Ort in den Vertrag, zusammen mit der Auftragsverarbeitung nach Artikel 28 DSGVO und den Unterauftragnehmern. Drittens ist bei Aufnahmen von Beschäftigten die Mitbestimmung zu bedenken, weil die Verarbeitung ihrer Aufnahmen eine Frage der betrieblichen Ordnung berührt.

Was wir nicht tun, ist die Frage mit einem Siegel beantworten. Eine Zusage, alles bleibe in Deutschland, ist schnell gemacht und im Einzelfall falsch, und dann steht sie im Angebot, während die Verarbeitung anders läuft. Die genaue Antwort hängt an Ihrem Fall, und sie steht danach schriftlich da.

Häufige Fehler

Vier Muster, die sich beim ersten Avatar wiederholen.

Der erste Fehler ist die Aufnahme ohne Plan für den Inhalt. Wer einen Aufnahmetag bucht, ohne zu wissen, welche zwanzig Videos danach entstehen sollen, nimmt die falschen Haltungen auf und stellt es drei Monate später fest. Die Liste der geplanten Inhalte gehört vor die Kamera und nicht dahinter.

Der zweite Fehler ist die Bauart nach dem Preis zu wählen statt nach dem Anlass. Für interne Ansagen ist ein Vorlagengesicht ausreichend und ein Studiotag verschwendet. Für die Startseite ist es umgekehrt. Der dritte Fehler ist die Kennzeichnung als Nachgedanke: Sie gehört an das Video, und wer sie erst nach der Veröffentlichung ergänzt, hat in der Zwischenzeit veröffentlicht, ohne die Pflicht aus Artikel 50 zu erfüllen.

Der vierte Fehler ist das Versprechen, das Ergebnis sei von einer echten Aufnahme nicht zu unterscheiden. Als Verkaufsargument ist der Satz wirkungsvoll, als Ziel ist er ungeeignet, denn genau diese Ununterscheidbarkeit löst die Offenlegungspflicht aus. Was Sie brauchen, ist ein Video, dem man zuhört, und nicht eines, das seine Herkunft verbirgt.

Damit bleibt eine Frage offen, und sie ist die praktische: Wenn nicht Ununterscheidbarkeit das Ziel ist, welches Maß dann? Die Seite zu realistische KI-Avatare erstellen beantwortet das über die Aufnahme statt über das Modell, mit den Stellen, an denen ein Zuschauer tatsächlich hängen bleibt. Wer stattdessen wissen will, welche Bauarten es neben der Personenaufnahme gibt, findet die Einordnung unter generative KI-Avatare, samt der Frage, wann ein erzeugtes Gesicht die bessere Wahl ist.

Häufige Fragen zu Technik und Recht

Ist ein KI-Avatar ein Deepfake?

Die Verfahren sind verwandt, die Rechtslage ist es nicht. Entscheidend sind zwei Dinge: die Einwilligung der abgebildeten Person und die Offenlegung gegenüber dem Publikum. Liegt beides vor, ist die Aufnahme ein gekennzeichnetes synthetisches Video. Fehlt die Einwilligung, greifen Paragraf 22 KUG und das allgemeine Persönlichkeitsrecht, bei Aufnahmen aus dem persönlichen Lebensbereich zusätzlich Paragraf 201a StGB. Fehlt die Offenlegung, verstößt die Veröffentlichung gegen Artikel 50 der Verordnung (EU) 2024/1689.

Muss ich mein Video kennzeichnen, wenn die abgebildete Person zugestimmt hat?

Ja. Die Einwilligung betrifft das Verhältnis zur abgebildeten Person, die Kennzeichnung das Verhältnis zum Publikum. Artikel 50 Absatz 4 der Verordnung verlangt die Offenlegung für Inhalte, die eine reale Person erkennbar zeigen und den Eindruck einer echten Aufnahme erzeugen. Die Pflicht ist seit dem 2. August 2026 anwendbar und hängt nicht davon ab, ob jemand zugestimmt hat.

Reicht ein Handyvideo als Grundlage?

Für eine interne Notiz oft ja, für die Außendarstellung selten. Was die Aufnahme entscheidet, ist nachprüfbar und hat nichts mit dem Anbieter zu tun: gleichmäßiges Licht ohne harte Schatten, ein ruhiger Hintergrund, eine Brennweite, die das Gesicht nicht verzerrt, und Ton ohne Raumhall. Fehlt das, überträgt sich der Fehler in jedes spätere Video, und keine Nachbearbeitung holt ihn zurück.

Wie lange dauert die Erstellung?

Das hängt an der Bauart. Ein Avatar, der auf einer Plattform aus einer kurzen Selbstaufnahme entsteht, ist in Stunden fertig. Ein Zwilling aus einer Studioaufnahme braucht den Aufnahmetag, die Aufbereitung und die Freigaberunde, in der Praxis zwei bis vier Wochen bis zum ersten freigegebenen Video. Der Bestand dieser Seite sprach von Wochen für das Rechnen allein; das trifft die heutige Technik nicht mehr.

Wo werden die Aufnahmen verarbeitet?

Je nach Auftrag und gewählter Technik in der Europäischen Union oder bei Anbietern außerhalb. Wir legen den Ort vor der Aufnahme fest und schreiben ihn in den Vertrag, einschließlich der Auftragsverarbeitung nach Artikel 28 DSGVO. Wenn Ihre Anforderung eine Verarbeitung ausschließlich in der Union ist, sagen Sie das im ersten Gespräch, denn es schränkt die Auswahl der Verfahren ein.

Was passiert, wenn die abgebildete Person das Haus verlässt?

Dann stellt sich die Frage, wie lange ihr Gesicht Ihre Inhalte spricht. Die Einwilligung in die Verwendung des eigenen Bildnisses ist widerruflich, wenn sich die Umstände wesentlich ändern, und ein Ausscheiden gehört dazu. Deshalb gehört vor die Aufnahme eine Vereinbarung, die Dauer, Zweck, Widerruf und das Ende regelt. Wer nur eine Fotofreigabe unterschreiben lässt, hat diese Frage nicht geklärt.

Zum Mitnehmen

  • Drei Bauarten unterscheiden sich nachprüfbar: das Vorlagengesicht der Plattform, der Avatar aus einer Selbstaufnahme und der Zwilling aus einer Studioaufnahme. Der Unterschied liegt in der Datengrundlage und in der Frage, wer das Gesicht sonst noch verwendet.
  • Was die Qualität entscheidet, ist die Aufnahme und nicht die Nachbearbeitung. Licht, Brennweite, Hintergrund und Ton übertragen sich in jedes spätere Video.
  • Das Uncanny Valley ist eine Hypothese von Masahiro Mori aus dem Jahr 1970. Übersichtsarbeiten finden den Effekt nicht durchgängig, weshalb er als Argument taugt und nicht als Beweis.
  • Avatar und Deepfake trennen zwei Dinge: die Einwilligung nach Paragraf 22 KUG und die Offenlegung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) 2024/1689. Die Verfahren dahinter sind verwandt.
  • Die Einwilligung der abgebildeten Person ist widerruflich. Ohne Vereinbarung über Dauer, Zweck und Ende steht bei jedem Ausscheiden die Frage im Raum, wie lange die Inhalte noch laufen dürfen.
  • Der Verarbeitungsort hängt am Auftrag, teils Europäische Union, teils außerhalb. Wer eine Verarbeitung ausschließlich in der Union braucht, sagt es vor der Auswahl der Verfahren.

Ihre Anforderung statt unserer Bauart

In dreißig Minuten klären wir, welche Bauart zu Ihren Anlässen passt, wo verarbeitet wird und was vor der Aufnahme vereinbart sein muss. Sie gehen mit einer Empfehlung aus dem Gespräch, nicht mit einem Angebot.

Termin vereinbaren

Wählen Sie einen Zeitpunkt, der Ihnen passt. Das Gespräch dauert dreißig Minuten und findet als Videokonferenz statt.

Die Terminbuchung läuft über Calendly. Beim Laden des Kalenders werden Daten an Calendly übertragen, unter anderem Ihre IP-Adresse. Näheres in der Datenschutzerklärung.

Anfrage stellen

Wenn Ihnen ein Termin zu früh ist, schildern Sie hier kurz Ihr Vorhaben. Sie bekommen eine Einschätzung, ob sich die Rechnung bei Ihrem Aufkommen trägt.

Wir antworten in der Regel am selben Werktag.

AIdentical Redaktion, Video- und Avatarproduktion der sensified AI GmbH. Diese Seite ist eine Modellrechnung mit offengelegten Annahmen und keine Kundenreferenz. Wo Marktpreise genannt sind, stehen Herkunft und Stand dabei. Stand: August 2026. Mehr zur Redaktion

Die auf dieser Seite gezeigten Bilder sind ganz oder teilweise künstlich erzeugt. Kennzeichnung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) 2024/1689. Weitere Angaben unter Transparenz.

Bauart und Rechtsrahmen klären30 Minuten, ohne Vorbereitung

Termin