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Verwaltung

KI-Avatar für Städte und Gemeinden, was vor der Freischaltung zu klären ist

Barrierefreiheit, Amtssprache, die Grenze zwischen Auskunft und Zusicherung, die Neutralität im Wahlkampf, der Amtswechsel und die Beteiligung von Datenschutzbeauftragten und Personalrat.

AIAIdentical Redaktion14. August 202615 Minuten
Rathaus mit Eingangsbereich, davor Passanten
Der Dienst gehört der Verwaltung, das Gesicht einer Person.
Beispielrechnung, keine Kundenreferenz

Diese Seite beschreibt den Einsatz eines sprechenden Avatars in einer öffentlichen Verwaltung und nennt die Pflichten, die dabei zu beachten sind. Die rechtlichen Angaben geben den Stand vom August 2026 wieder und sind keine Rechtsberatung; Barrierefreiheit, Personalvertretung und Vergabe richten sich zudem nach dem Recht des jeweiligen Landes. Für die Beurteilung Ihres Falls braucht es die eigene Rechts- und Datenschutzprüfung. Der Ort der Verarbeitung wird je Auftrag festgelegt und hängt von der gewählten Kette ab.

Kurz beantwortet

Für eine öffentliche Stelle sind vier Punkte vor der Technik zu klären. Barrierefreiheit: Untertitel, Textweg und Tastaturbedienung nach BITV und EN 301 549, dazu Leichte Sprache und Gebärdensprache. Amtssprache: Auskunft in anderen Sprachen ja, Verfahrenshandlung auf Deutsch, § 23 VwVfG. Grenze der Aussage: Auskunft über Verfahren und Gebühren, keine Entscheidung zum Einzelfall und keine Zusicherung. Und das Gesicht: Es gehört zur Person, weshalb Wahlkampf und Amtswechsel vorher geregelt werden. Datenschutzbeauftragte und Personalrat werden vor der Entscheidung beteiligt, nicht in der Woche vor der Freischaltung. Der belegbare Gewinn liegt bei Anfragen außerhalb der Öffnungszeiten, für die es heute keine Antwort gibt.

Der Nutzen, der sich belegen lässt

Nicht Entlastung an der Theke, sondern Antworten außerhalb der Öffnungszeiten.

Der häufigste Grund, den Verwaltungen nennen, ist Entlastung. Der Gewinn, der sich am leichtesten belegen lässt, ist ein anderer: Anfragen, die heute gar keine Antwort bekommen. Wer abends auf der Seite der Gemeinde nach den Unterlagen für eine Eheschließung sucht und sie nicht findet, ruft am nächsten Morgen an. Diese Anrufe entstehen nicht, weil die Auskunft schwierig ist, sondern weil sie zur falschen Zeit gesucht wird.

Daraus folgt die Reihenfolge der Prüfung. Bevor jemand eine Wissensbasis befüllt, lohnt ein Blick in die eigenen Zahlen. Drei davon genügen, und sie liegen in der Telefonanlage und im Postfach der Verwaltung.

  1. Wie viele Anrufe fallen auf die zehn häufigsten Themen? Das ist die Obergrenze dessen, was ein Abruf abdecken kann.
  2. Wie viele Mails erreichen die Verwaltung außerhalb der Öffnungszeiten? Dort liegt der Teil, für den es heute keine Antwort gibt.
  3. Wie viele Anfragen kommen in einer anderen Sprache als Deutsch? Das entscheidet, ob weitere Sprachfassungen Nutzen bringen oder nur Pflege.

Die dritte Zahl fällt in vielen Kommunen niedriger aus als erwartet, weil Anfragen in anderen Sprachen häufig über Angehörige oder Beratungsstellen kommen und dort schon übersetzt werden. Das spricht nicht gegen Sprachfassungen, aber gegen die Reihenfolge, mit vierzig Sprachen anzufangen.

Servicetheke mit Bildschirm, davor wartende Personen
Der belegbare Gewinn liegt außerhalb der Öffnungszeiten.

Barrierefreiheit ist der erste Prüfpunkt

Ein Dienst, der nur spricht, schließt Menschen aus.

Für öffentliche Stellen gilt die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung, die auf die europäische Norm EN 301 549 verweist. Für einen sprechenden Avatar heißt das mehr als guten Willen. Er muss ohne Ton nutzbar sein, ohne Bild verständlich bleiben und mit der Tastatur bedienbar sein. Wer das erst nach der Freischaltung angeht, baut den Dienst zweimal.

Sechs Anforderungen, die vor der Freischaltung geklärt sein müssen.
Anforderung Was das für den Avatar bedeutet Grundlage
Untertitel gesprochene Antwort erscheint gleichzeitig als Text BITV 2.0 mit EN 301 549
Textalternative der gesamte Dienst ist auch als reiner Textdialog nutzbar BITV 2.0 mit EN 301 549
Bedienung ohne Maus Eingabe, Absenden und Abbrechen sind mit der Tastatur erreichbar BITV 2.0 mit EN 301 549
Leichte Sprache die häufigsten Auskünfte liegen zusätzlich in einfacher Fassung vor § 11 BGG
Deutsche Gebärdensprache für zentrale Inhalte ein Angebot in DGS § 11 BGG
Erklärung zur Barrierefreiheit der Dienst wird dort mit aufgenommen, samt bekannter Einschränkungen BITV 2.0

Die zweite Zeile ist die wichtigste und wird am häufigsten übersehen. Ein Videodialog, der nur mit Mikrofon funktioniert, ist für einen Teil der Einwohner unbenutzbar, und zwar nicht nur für Menschen mit Beeinträchtigung: auch am Arbeitsplatz, im Bus und in einer Wohnung mit dünnen Wänden spricht niemand gern mit einem Bildschirm. Der Textweg ist deshalb nicht die Ausweichlösung, sondern der Regelfall.

Ein Dienst, der nur spricht und nur hört, ist für eine öffentliche Stelle kein vollständiger Dienst.

Auskunft ja, Zusicherung nein

Wo die Grenze liegt und wie sie im Dienst sichtbar wird.

Eine Verwaltung, die spricht, kann binden. Deshalb ist die wichtigste Festlegung nicht technisch, sondern inhaltlich: Der Dienst erklärt Verfahren, Gebühren, Unterlagen und Zuständigkeiten. Er entscheidet nichts zum Einzelfall, sagt keine Fristen zu und beurteilt keine Ansprüche.

Sechs Fragen und die Grenze zwischen Auskunft und Entscheidung.
Frage einer Bürgerin Antwortet der Dienst Warum
Welche Unterlagen brauche ich für die Anmeldung? ja allgemeine Auskunft, für alle gleich
Wann hat das Bürgerbüro geöffnet? ja Angabe aus einem gepflegten Bestand
Wie hoch ist die Hundesteuer? ja Satzungsangabe, mit Verweis auf die Satzung
Bekomme ich die Ermäßigung? nein Beurteilung eines Einzelfalls
Geht mein Antrag noch durch, wenn ich morgen abgebe? nein Frist im Einzelfall, mögliche Zusicherung
Warum wurde mein Antrag abgelehnt? nein Akteneinsicht und Begründung gehören zum Verfahren

Die Grenze wirkt nur, wenn sie im Dienst steht und nicht im Konzept. Wir setzen dafür zwei Dinge um: eine ausdrückliche Abweisung für Fragen zum Einzelfall, mit Nennung der zuständigen Stelle, und einen sichtbaren Hinweis, dass die Auskunft allgemein ist und keine Entscheidung ersetzt. Für die Zusicherung nach § 38 Verwaltungsverfahrensgesetz gilt ohnehin die Schriftform; das entlastet, ersetzt aber nicht die Sorgfalt bei der Auskunft.

Wo die Hochrisiko-Grenze liegt

Auskunft ist frei, Anspruchsprüfung ist es nicht.

Die KI-Verordnung stuft Anwendungen nach Risiko ein. Anhang III nennt unter anderem Systeme, die von Behörden verwendet werden, um über den Zugang zu öffentlichen Unterstützungsleistungen zu entscheiden oder diese Entscheidung zu beeinflussen. Für einen Auskunftsdienst ist das nicht der Fall. Für die Ausbaustufe, die viele nach einem Jahr wollen, kann es der Fall sein.

Drei Ausbaustufen und ihre unterschiedlichen Pflichten.
Ausbaustufe Einordnung Was daran hängt
Auskunft zu Verfahren und Gebühren kein Anhang-III-Fall Offenlegung nach Artikel 50, KI-Kompetenz nach Artikel 4
Vorprüfung, ob ein Anspruch besteht kann Anhang-III-Fall sein Risikomanagement, Protokollierung, menschliche Aufsicht
Vorbereitung von Bescheiden eher Anhang-III-Fall dazu Verfahrensrecht, Begründungspflicht, Aktenführung

Praktisch heißt das: Die Grenze gehört in die Leistungsbeschreibung, und der Übergang von der ersten zur zweiten Zeile ist kein Ausbauschritt, sondern ein neues Vorhaben mit eigener Prüfung. Zum Zeitpunkt eine Einschränkung, die seit Kurzem gilt: Die Pflichten für Hochrisiko-Systeme nach Anhang III greifen erst ab dem 2. Dezember 2027, weil die Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026 den Geltungsbeginn um sechzehn Monate verschoben hat. Die Einstufung selbst verschiebt sich damit nicht, nur der Tag, ab dem die Pflichten daran hängen.

Unabhängig von der Einstufung gilt die Offenlegung nach Artikel 50 seit dem 2. August 2026. Artikel 4 verlangt seit derselben Änderungsverordnung, dass die Stelle Maßnahmen ergreift, um die KI-Kompetenz der Beschäftigten zu fördern, die mit dem Dienst arbeiten. Im Text steht seitdem ausdrücklich, dass die Stelle damit für keine einzelne Person ein bestimmtes Kompetenzniveau zusichern muss. Wer das bisher als Nachweispflicht je Person gelesen hat, liest es jetzt als Schulungspflicht der Organisation.

Beispielrechnung, keine Kundenreferenz

Die Einstufung ist eine Rechtsfrage des Einzelfalls und gehört in die eigene Prüfung. Diese Seite ordnet ein und ersetzt sie nicht.

Beteiligung, die vorher stattfindet

Datenschutzbeauftragte, Personalrat, Behindertenbeauftragte, in dieser Reihe.

Für eine öffentliche Stelle ist die Beteiligung kein Verfahrensrisiko, sondern der Weg zur Entscheidung. Wer sie vorzieht, verliert zwei Wochen. Wer sie nachholt, verliert das Vorhaben.

Fünf Beteiligte und der Zeitpunkt, zu dem sie gefragt werden.
Beteiligte Wann Worum es geht
Datenschutzbeauftragte Person vor der Auswahl des Dienstleisters Verarbeitungsverzeichnis, Auftragsverarbeitung, ob eine Datenschutz-Folgenabschätzung nötig ist
Personalrat bei der Planung Beteiligung nach dem Personalvertretungsgesetz des Landes
Behindertenbeauftragte Person oder Beirat vor der Gestaltung Textweg, Untertitel, Leichte Sprache, Gebärdensprache
IT-Sicherheit vor der Einbindung Einbettung fremder Inhalte, Verbindungen nach außen
Rechtsamt vor der Freischaltung Grenze der Auskunft, Neutralität, Impressum und Erklärungen

Zur ersten Zeile eine Klarstellung, weil im Bestand dieser Seite das Gegenteil stand: Eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 Datenschutz-Grundverordnung ist nicht in jedem Fall erforderlich, aber die Prüfung, ob sie erforderlich ist, gehört zum Verfahren. Wer verspricht, es gebe keine Diskussion mit der datenschutzbeauftragten Person, verspricht das Falsche.

Besprechung an einem Tisch in einem Verwaltungsgebäude
Beteiligung vor der Entscheidung ist schneller als Beteiligung danach.

Sprachen als Zugang, nicht als Zahl

Amtssprache bleibt Deutsch, und drei Sprachen mit Prüfung tragen weiter als vierzig ohne.

Mehrsprachige Auskunft ist in vielen Kommunen der stärkste Grund für einen solchen Dienst, und sie ist rechtlich unproblematisch, solange die Grenze beachtet wird. Amtssprache ist nach § 23 Verwaltungsverfahrensgesetz Deutsch. Auskunft in einer anderen Sprache ist Service. Anträge, Erklärungen und Fristen gehören auf Deutsch, und der Hinweis darauf gehört in die fremdsprachige Fassung.

Für die Auswahl gilt dasselbe wie in der Wirtschaft: Eine Sprache, für die niemand einstehen kann, ist ein Risiko und kein Angebot. In einer Verwaltung kommt hinzu, dass eine falsche Auskunft zu Unterlagen und Fristen Menschen in Schwierigkeiten bringt, die ohnehin Mühe mit dem Verfahren haben. Wir empfehlen deshalb, mit den zwei oder drei Sprachen anzufangen, die im Ort tatsächlich gebraucht werden, und für jede eine prüfende Person zu benennen: aus der Verwaltung, aus einer Beratungsstelle oder aus dem Integrationsrat.

  1. Sprachen nach der Einwohnerstatistik und nach den tatsächlichen Anfragen wählen, nicht nach der Liste des Anbieters.
  2. Je Sprache eine prüfende Person benennen, die die Auskunft hört und nicht liest.
  3. In jeder fremdsprachigen Fassung den Hinweis auf die deutsche Amtssprache mitgeben.
  4. Den Kennzeichnungshinweis nach Artikel 50 in der Sprache der Fassung ausgeben.

Die Einzelheiten zum Prüfweg, zur Terminologie und zur Pflege der Fassungen stehen auf der Seite zu mehrsprachigen Fassungen. Für eine Verwaltung ist besonders die Terminologie wichtig, weil Begriffe wie Anmeldung, Bescheid und Widerspruch in anderen Sprachen keine wörtliche Entsprechung haben und im Zweifel harmloser klingen, als sie sind.

Das Gesicht der Amtsperson

Zwei Risiken: der Wahlkampf und der Amtswechsel.

Der Bestand dieser Seite hat den Bürgermeister-Avatar als Sinnbild für Bürgernähe beschrieben, und das ist er auch. Er trägt aber zwei Risiken, die eine Verwaltung vorher abwägen sollte, weil beide nicht technisch sind.

Das erste ist die Neutralität. Amtsträger dürfen die Mittel des Amtes nicht für die eigene Wiederwahl einsetzen. Ein Dienst mit dem Gesicht der amtierenden Person, prominent auf der Seite der Kommune, ist im Wahlkampf angreifbar, auch wenn er nur Öffnungszeiten nennt. Das zweite ist der Wechsel: Das Modell gehört zur Person. Endet das Amt, endet die Grundlage seiner Verwendung, und das Modell ist zu löschen.

Drei Möglichkeiten und ihre Folgen über die Wahlperiode hinaus.
Wer im Bild ist Vorteil Nachteil
Amtsperson Erkennbarkeit, Aufmerksamkeit, sichtbare Zuständigkeit Neutralitätsrisiko im Wahlkampf, Neuaufnahme bei jedem Wechsel
Verwaltungsperson ohne Wahlamt bleibt über Wahlen hinweg, kein Neutralitätsthema geringere Aufmerksamkeit, Einwilligung im Arbeitsverhältnis nötig
Erfundene Figur kein Persönlichkeitsrecht betroffen, kein Wechselfall steht für niemanden, Kennzeichnung besonders wichtig

Bei der zweiten Zeile ist die Freiwilligkeit der Einwilligung zu beachten: Eine Beschäftigte, die von ihrer Vorgesetzten gefragt wird, ob ihr Gesicht der Dienst der Stadt werden darf, steht nicht frei. Was dazu in die Einwilligung gehört und wie der Widerruf zu regeln ist, steht auf der Seite zu den Rechten der abgebildeten Person.

Der Dienst zum Ausprobieren

Damit die Vorstellung nicht an einer Beschreibung hängt.

Wie sich ein solches Gespräch anfühlt, lässt sich schwer beschreiben, insbesondere die Zeit zwischen Frage und Antwort. Unser Beispiel läuft erst, wenn Sie es starten, und fragt erst dann nach dem Mikrofon. Es beantwortet Fragen zu unserer Arbeit und nicht zu einer Verwaltung, zeigt aber die Bauform.

Nach dem Druck auf den Knopf wird eine Anwendung von customers.sensified.ai geladen. Sie fragt nach dem Mikrofon, wenn Sie sprechen möchten; die Eingabe per Tastatur ist ebenfalls möglich.

Der Dienst wird erst auf Druck geladen. Bis dahin geht keine Verbindung nach außen und es wird nicht nach dem Mikrofon gefragt.

Zwei Dinge lohnen dabei die Aufmerksamkeit. Erstens die Verzögerung: Sie entsteht in fünf Schritten zwischen Mikrofon und Bild und ist der Grund, warum sich ein solches Gespräch anders anfühlt als ein Telefonat. Zweitens die Abweisung: Fragen außerhalb des Themenkreises werden ausdrücklich abgewiesen und nicht mit einer plausiblen Antwort gefüllt. Beides ist auf der Seite zum Avatar-Chatbot beschrieben.

Einführung in Stufen

Zwanzig Fragen mitlesen, bevor der Dienst öffentlich wird.

Für eine Verwaltung ist die Einführung in Stufen notwendig. Eine falsche Auskunft mit dem Gesicht der Amtsperson ist ein anderer Vorfall als ein Tippfehler auf einer Unterseite. Wir gehen deshalb in vier Schritten vor, und der erste ist nicht öffentlich.

  1. Themenkreis festlegen, mit einer Liste der Fragen, die der Dienst beantwortet, und einer Liste dessen, was er ausdrücklich abweist.
  2. Wissensbasis aus den bestehenden Seiten und Satzungen aufbauen, mit Angabe der Fundstelle je Antwort.
  3. Innerer Betrieb: Beschäftigte stellen die zwanzig häufigsten Fragen und lesen die Antworten mit. Was falsch ist, wird korrigiert, nicht weggeredet.
  4. Öffentliche Freischaltung mit Kennzeichnung, Textweg, Untertiteln und einer benannten Stelle für Rückmeldungen.
  5. Stichprobe im Betrieb: einmal im Monat zwanzig Gespräche mitlesen, dazu die Pflege nach jeder Satzungsänderung.

Der letzte Punkt ist der, der über die Brauchbarkeit nach einem Jahr entscheidet, und er ist in Haushalten am schwersten unterzubringen, weil er laufend anfällt und nichts Sichtbares hervorbringt. Wer ihn nicht einplant, hat nach der nächsten Gebührenänderung einen Dienst, der freundlich falsche Beträge nennt.

Eine Wissensbasis ohne Pflege wird nicht langsam schlechter, sondern mit der ersten Satzungsänderung falsch.

Was Sie als Nächstes lesen sollten

Drei Seiten, die an dieser hängen.

Wer den technischen Aufbau verstehen will, also die fünf Schritte zwischen Frage und Antwort und die drei Fehlerbilder des Abrufs, findet das auf der Seite zum Avatar-Chatbot. Wer den laufenden Betrieb plant, findet die Eskalationsstufen und die Messweise auf der Seite zum Kundendienst; sie ist für Unternehmen geschrieben, die Fragen sind dieselben.

Wer weitere Sprachen anbieten will, findet Auswahl, Prüfweg und Pflege auf der Seite zu mehrsprachigen Fassungen. Und wer die Einwilligung der abgebildeten Person regeln muss, insbesondere im Beschäftigungsverhältnis, findet die Punkte auf der Seite zu den Rechten der abgebildeten Person.

Für zwei Ballungsräume ist der Aufnahmetag samt Beteiligten aus der Region gesondert beschrieben. Die KI Avatar Agentur Stuttgart rechnet vor, was eine kurze Anfahrt bei einem Nachtermin im eigenen Haus wert ist, und verweist auf die Stuttgarter Stadtverwaltung als eigenen Fall. Die KI-Avatar-Agentur Berlin beginnt bei der zweiten Sprachfassung für die eigene Belegschaft und trifft damit denselben Zugangsgedanken wie der Abschnitt zu den Sprachen weiter oben.

Häufige Fragen zum Avatar in der öffentlichen Verwaltung

Kann der Avatar falsche Auskünfte geben?

Ja, und wer das Gegenteil zusagt, hat den Aufbau nicht verstanden. Ein Abruf aus einer Wissensbasis hat drei Fehlerbilder: Er findet die richtige Stelle nicht, er findet eine ähnliche und antwortet daneben, oder er antwortet aus einem veralteten Stand. Deshalb gehören zur Einführung eine Liste der Themen, für die er zuständig ist, eine Abweisung für alles andere und eine Stichprobe im Betrieb. Die Fehlerbilder sind auf der Seite zum Avatar-Chatbot beschrieben.

Ist die Auskunft des Avatars verbindlich?

Sie soll es nicht sein, und dafür muss man etwas tun. Eine Zusicherung, auf die sich jemand berufen kann, bedarf nach § 38 Verwaltungsverfahrensgesetz der Schriftform, was gegen die Verbindlichkeit einer gesprochenen Antwort spricht. Zugleich kann eine behördliche Auskunft Vertrauen begründen. Wir richten den Dienst deshalb so ein, dass er Auskunft über Verfahren, Gebühren und Zuständigkeiten gibt und keine Entscheidung zum Einzelfall, und dass der Hinweis darauf im Dienst selbst steht.

Reicht ein Video-Avatar für die Barrierefreiheit?

Nein, er erzeugt zunächst zusätzliche Anforderungen. Öffentliche Stellen sind an die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung gebunden, die auf die europäische Norm EN 301 549 verweist. Für Videoinhalte heißt das Untertitel und eine Textalternative; § 11 Behindertengleichstellungsgesetz verlangt zudem Angebote in Leichter Sprache und Deutscher Gebärdensprache. Ein Dienst, der nur spricht, schließt einen Teil der Bevölkerung aus, statt Zugang zu schaffen.

Darf der Avatar in anderen Sprachen antworten?

Als Auskunft ja, als Verfahrenshandlung nein. Amtssprache ist nach § 23 Verwaltungsverfahrensgesetz Deutsch. Eine fremdsprachige Auskunft über Öffnungszeiten oder benötigte Unterlagen ist unproblematisch und für viele Einwohner der eigentliche Nutzen. Sobald es um Anträge, Fristen und Rechtsfolgen geht, gehört der Hinweis dazu, dass die deutsche Fassung maßgeblich ist und die Erklärung auf Deutsch abzugeben ist.

Was gilt vor einer Wahl?

Zurückhaltung, und zwar bevor jemand fragt. Amtsträger unterliegen im Wahlkampf einer Neutralitätspflicht: Mittel des Amtes dürfen nicht für die eigene Wiederwahl eingesetzt werden. Ein Dienst, der das Gesicht der amtierenden Person zeigt und auf der Seite der Kommune liegt, ist in dieser Zeit angreifbar. Zwei Wege sind gangbar: die Umstellung auf eine Fassung ohne Person für die Zeit des Wahlkampfs, oder von Beginn an eine Verwaltungsperson statt der Amtsperson.

Was passiert bei einem Amtswechsel?

Die Wissensbasis bleibt, das Abbild muss weg. Das ist der Punkt, der im Vertrag stehen muss: Das Modell gehört zur Person, nicht zum Amt. Bei Amtsende endet die Grundlage seiner Verwendung, das Modell ist zu löschen und der Nachweis darüber zu nehmen. Wer diesen Fall nicht vorher regelt, verhandelt ihn nach der Wahl mit jemandem, der kein Interesse mehr an der Sache hat.

Muss der Personalrat beteiligt werden?

In der Regel ja, und die Grundlage ist Landesrecht und nicht das Betriebsverfassungsgesetz. Die Personalvertretungsgesetze der Länder sehen Beteiligungsrechte bei der Einführung technischer Einrichtungen vor, die Verhalten oder Leistung erkennbar machen können. Erhebungen zu Anfragen und Übergaben können das auslösen. Die Beteiligung gehört an den Anfang des Vorhabens, nicht in die Woche vor der Freischaltung.

Ist ein solcher Dienst nach der KI-Verordnung hochriskant?

Als Auskunftsdienst nicht, als Entscheidungshilfe schon. Anhang III der KI-Verordnung führt Systeme, die über den Zugang zu öffentlichen Unterstützungsleistungen entscheiden oder ihn beeinflussen, als hochriskant. Ein Dienst, der Öffnungszeiten und Gebühren erklärt, fällt nicht darunter. Ein Dienst, der prüft, ob jemand Anspruch auf eine Leistung hat, kann darunter fallen. Diese Grenze gehört in die Leistungsbeschreibung, weil an ihr sehr unterschiedliche Pflichten hängen.

Wie wird ein solcher Dienst beschafft?

Über das Vergaberecht, und das entscheidet mehr über den Zeitplan als die Technik. Unterhalb der landesrechtlichen Wertgrenzen ist eine Direktbeauftragung möglich, darüber braucht es ein Verfahren. Deshalb lohnt es, den Zuschnitt früh zu klären: Ein Dienst mit begrenztem Themenkreis liegt eher unterhalb der Grenze als ein Vorhaben, das die gesamte Verwaltung abbilden soll. Für die Kalkulation gehören einmaliger Aufbau und laufender Betrieb getrennt ausgewiesen.

Ersetzt der Avatar Personal im Bürgerbüro?

Nein, und diese Erwartung ist der schnellste Weg, das Vorhaben zu verlieren. Er nimmt wiederkehrende Auskünfte ab, die heute in Warteschleifen und an der Theke landen, und gibt alles Übrige weiter. Der belegbare Gewinn liegt bei Anfragen außerhalb der Öffnungszeiten, für die es heute keine Antwort gibt. Wer das Vorhaben mit Stellenabbau begründet, bekommt zu Recht Widerstand vom Personalrat.

Zum Mitnehmen

  • Ein Abruf kann falsch antworten. Themenliste, Abweisung und Stichprobe gehören zur Einführung, nicht die Zusage, er erfinde nichts.
  • Barrierefreiheit ist Pflicht: Untertitel und Textalternative nach BITV und EN 301 549, dazu Leichte Sprache und Gebärdensprache nach § 11 BGG.
  • Amtssprache ist Deutsch, § 23 VwVfG. Fremdsprachige Auskunft ja, fremdsprachige Verfahrenshandlung nein.
  • Auskunft ja, Zusicherung nein. Der Hinweis darauf steht im Dienst selbst.
  • Vor der Wahl trägt das Gesicht der Amtsperson ein Neutralitätsrisiko. Entweder umstellen oder von Anfang an eine Verwaltungsperson zeigen.
  • Das Modell gehört zur Person, nicht zum Amt. Löschung bei Amtsende gehört in den Vertrag.
  • Datenschutzbeauftragte und Personalrat werden vor der Entscheidung beteiligt, nicht danach.

Eine Stunde Zahlen, dann die Entscheidung

In einer halben Stunde sehen wir uns die häufigsten Anfragen Ihrer Verwaltung an und klären, welcher Teil davon allgemeine Auskunft ist. Dazu sagen wir, was Barrierefreiheit, Beteiligung und Pflege an Aufwand bedeuten, bevor darüber im Haushalt entschieden wird.

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AIdentical Redaktion, Video- und Avatarproduktion der sensified AI GmbH. Diese Seite ist eine Modellrechnung mit offengelegten Annahmen und keine Kundenreferenz. Wo Marktpreise genannt sind, stehen Herkunft und Stand dabei. Stand: August 2026. Mehr zur Redaktion

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