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Vergleich

Synthesia und wir, entlang der veröffentlichten Unterlagen

Was ein Anbieter über sich schreibt, steht in seinen Verträgen, in seiner Wissensdatenbank und in öffentlichen Registern. Diese Seite trägt zusammen, was dort am 17. August 2026 zu Synthesia stand, mit Fundstelle und Abrufdatum, und beantwortet dieselben Fragen für uns. An zwei Stellen fällt die Antwort für uns schlechter aus.

AIAIdentical Redaktion17. August 202621 Minuten
Kamera auf einem Stativ vor einer ausgeleuchteten Aufnahmesituation
Wie viel Aufnahme ein Avatar verlangt, steht in der Wissensdatenbank, nicht auf der Preisseite.
Beispielrechnung, keine Kundenreferenz

Alle Angaben zu Synthesia stammen aus veröffentlichten Unterlagen des Anbieters, abgerufen am 17. August 2026. Eigene Tests im Produkt liegen dieser Seite nicht zugrunde: Die Nutzungsrichtlinie untersagt den Zugriff auf den Dienst zum Aufbau eines Konkurrenzprodukts. Eine Untersagung von Vergleichen oder von Berichterstattung über veröffentlichte Unterlagen enthält sie dagegen nicht. Preise gelten in US-Dollar und ändern sich am schnellsten; wir sehen sie monatlich nach, Vertragsangaben zum Quartal. Wer eine Entscheidung darauf stützt, sollte die genannten Seiten selbst öffnen.

Kurz beantwortet

Synthesia speichert Kundendaten nach eigener Angabe in Irland, mit Sicherungen in Irland und Frankfurt. Vertragspartner ist die britische Synthesia Limited, für europäische Kunden gilt irisches Recht und Dublin als Gerichtsstand. Das Einwilligungsverfahren ist zweistufig, im Wortlaut öffentlich und kennt keine Ausnahme für Fotoavatare oder für Enterprise-Konten. Die Lizenz an Kundendaten ist laufzeitgebunden, gelöscht wird binnen neunzig Tagen, Avatare sind nicht exportierbar. Beim externen Prüfnachweis für das KI-Managementsystem ist Synthesia besser belegt als wir: Das ISO-42001-Zertifikat ist über den Zertifizierer datiert, wir haben keines. Unser Verarbeitungsort hängt am Auftrag, teils in der Europäischen Union, teils außerhalb.

Woraus diese Seite gemacht ist

Aus veröffentlichten Unterlagen mit Abschnitt und Abrufdatum. An zwei Stellen fällt der Vergleich gegen uns aus, und beide stehen hier.

Eine Seite, die einen Wettbewerber beim Namen nennt, ist vergleichende Werbung. Erlaubt ist sie unter Bedingungen: Verglichen werden dürfen nur Eigenschaften, die objektiv, wesentlich, relevant, nachprüfbar und für die Leistung typisch sind. Nachprüfbar heißt nach der Rechtsprechung, dass ein Dritter die Angabe selbst überprüfen oder überprüfen lassen kann. Deshalb steht hinter jeder Angabe hier ein Dokument mit Abschnitt und Abrufdatum, und deshalb steht hier nichts, wofür wir kein Dokument haben.

Eigene Tests liegen dieser Seite nicht zugrunde. Bei Synthesia ist die Lage dabei anders als bei anderen Anbietern, und wir geben sie so wieder, wie sie ist: Eine Untersagung von Vergleichen, Messungen oder Veröffentlichungen über den Dienst haben wir in den Kundenbedingungen, den Nutzerbedingungen und der Nutzungsrichtlinie nicht gefunden. Untersagt ist in der Nutzungsrichtlinie der Zugriff auf den Dienst zum Aufbau eines Konkurrenzprodukts. Ein Testkonto, das wir zur Bewerbung des eigenen Angebots anlegen, fiele darunter, ein Bericht über veröffentlichte Unterlagen nicht.

Was hier ebenfalls nicht steht, ist eine Bewertung der Rechtmäßigkeit fremder Verarbeitung. Ob eine Verarbeitung der Datenschutz-Grundverordnung entspricht, hängt vom konkreten Einsatz durch den konkreten Verantwortlichen ab. Es ist keine Eigenschaft eines Werkzeugs. Die frühere Fassung dieser Seite hat trotzdem in der Überschrift genau das behauptet.

Zwei Abschnitte dieser Seite fallen gegen uns aus. Beim externen Prüfnachweis für das KI-Managementsystem ist Synthesia belegt und wir nicht. Beim Speicherort ist Synthesia auf die Europäische Union festgelegt, während unser Verarbeitungsort am Auftrag hängt. Beides steht in den betreffenden Abschnitten, nicht im Kleingedruckten.

Der Maßstab ist einfach: Was hier über Synthesia steht, könnte Synthesia selbst nachlesen und wiedererkennen. Was über uns steht, halten wir in derselben Tiefe aus.

Vier Wege zu einem Avatar, und was jeder verlangt

Von einem einzelnen Foto bis zu drei Takes vor Greenscreen in Ultra-HD. Der Aufwand entscheidet über den Drehtag, nicht der Tarif.

Synthesia führt vier Tarife und, davon getrennt, vier Wege zu einem Avatar. Beides wird regelmäßig verwechselt, weil die Preisseite und die Wissensdatenbank unterschiedliche Namen verwenden und die Vertragsbedingungen wiederum nur zwei Kategorien kennen, nämlich Bibliotheks-Avatare und selbst erstellte Avatare. Für die Planung eines Drehtags zählt die Wissensdatenbank, weil dort die technischen Vorgaben stehen.

Aufnahmewege nach der Wissensdatenbank, abgerufen am 17. August 2026
Weg zum Avatar Ausgangsmaterial Technische Vorgaben Bearbeitungsdauer
Bibliotheks-Avatar keines, fertige Auswahl entfällt entfällt
Avatar aus Foto ein Foto, Stimmprobe freiwillig klares, gut ausgeleuchtetes Bild, möglichst ab Hüfte aufwärts nach Anbieterangabe Minuten
Avatar aus Video Webcam-Aufnahme oder Datei eine durchgehende Einstellung, 1 bis 5 Minuten, nur eine Person im Vordergrund, bis 2 Gigabyte rund ein Werktag
Studio-Avatar 3 volle Takes plus Einwilligungsaufnahme Greenscreen, 3840 mal 2160 Bildpunkte, 29,97 oder 30 Bilder je Sekunde, je Take mindestens 2 Minuten, Drei-Punkt-Licht, Kamera auf Augenhöhe, Ansteck- oder Angelmikrofon 1 bis 5 Werktage mit eigenem Material, 2 bis 7 Werktage bei Aufnahme im Studio des Anbieters

Der Studio-Avatar ist ein kostenpflichtiges Zusatzprodukt für 1.000 US-Dollar im Jahr und nur in Jahresverträgen buchbar. Für ihn gilt außerdem ein ausdrückliches Mindestalter von achtzehn Jahren. Wer die Vorgaben liest, erkennt, dass es sich nicht um eine Selbstbedienungsstrecke handelt, sondern um einen geplanten Drehtag mit Licht, Ton und Regie. Das ist keine Schwäche des Anbieters, sondern die Bedingung dafür, dass am Ende etwas Brauchbares herauskommt.

Für Ihre Planung ist die Unterscheidung deshalb wichtiger als die Tarifwahl. Ein Fotoavatar ist in einer Mittagspause erledigt und sieht danach auch so aus. Drei Takes vor Greenscreen binden eine Person für einen halben Tag und ein Team für einen ganzen. Wer den Aufwand erst beim Lesen der technischen Vorgaben bemerkt, verschiebt den Termin.

Person vor einem gleichmäßig ausgeleuchteten Hintergrund während einer Videoaufnahme
Drei Takes von je zwei Minuten vor Greenscreen sind ein Drehtag, kein Formular.

Die Frage vor der Tarifwahl lautet nicht, wie viele Minuten Video Sie brauchen, sondern wer wann für welche Aufnahme vor der Kamera steht.

Das Einwilligungsverfahren, im Wortlaut öffentlich

Zweistufig, live aufgenommen, mit eingeblendetem Kennwort und Abgleich. Der Text liegt als Datei in einunddreißig Sprachen vor.

Dieser Punkt ist bei Synthesia besser dokumentiert als bei den meisten Anbietern, und er ist zugleich der Punkt, an dem sich in Ihrem Haus entscheidet, ob eine Aufnahme rechtlich trägt. Das Verfahren besteht aus zwei getrennten Teilen: dem eigentlichen Aufnahmematerial und einer davon unabhängigen Einwilligungsaufnahme.

Den Wortlaut der Einwilligungsaufnahme veröffentlicht der Anbieter als Datei zum Herunterladen. Die deutsche Fassung lautet: „Mein Name ist [Vorname Nachname]. Diese Aufnahme wird auf der Synthesia-Plattform verwendet, um einen digitalen Avatar zu erstellen, der so aussieht und klingt wie ich.“ Dieselbe Datei stellt den Satz in einunddreißig Sprachen bereit und hält fest, dass er in der Muttersprache der abgebildeten Person gesprochen werden soll und in Smartphone-Qualität aufgenommen werden darf.

Drei Festlegungen dazu sind für eine Prüfung im Haus greifbar, weil sie sich am fertigen Material nachvollziehen lassen. Die Einwilligung darf nicht hochgeladen werden, sie muss live aufgenommen werden und ein am Bildschirm eingeblendetes Kennwort enthalten, damit sie nicht vorproduziert sein kann. Sie muss von der abgebildeten Person selbst gesprochen werden und nicht von jemandem in deren Namen. Und die Person im Aufnahmematerial wird gegen die Person in der Einwilligungsaufnahme abgeglichen; wo sich die Identität nicht bestätigen lässt, wird die Einreichung abgelehnt.

Eine Ausnahme für Fotoavatare gibt es ausdrücklich nicht, obwohl das nahe läge, weil ein einzelnes Foto technisch weniger verlangt. Die Wissensdatenbank schreibt, ein Fotoavatar lasse sich nur mit einem Live-Einwilligungsvideo derselben Person anlegen, und untersagt Avatare von Personen des öffentlichen Lebens sowie von Personen ohne ausdrückliche Einwilligung. Auch eine Ausnahme für Enterprise-Konten haben wir nicht gefunden, und wir haben gezielt danach gesucht, weil andere Anbieter genau dort eine vorsehen.

Datenschutzrechtlich ordnet der Anbieter den Abgleich selbst ein, und die Einordnung deckt sich mit unserer: Für die Verifikationsaufnahme stützt er sich auf das berechtigte Interesse und verlangt daneben eine ausdrückliche Einwilligung als Ausnahme für besondere Kategorien personenbezogener Daten. Wer diese Einwilligung nicht geben will, wird auf den Weg über den Studio-Avatar verwiesen, bei dem die Prüfung von Hand erfolgt. Für die biometrischen Daten aus dem Abgleich nennt die Datenschutzerklärung eine sehr kurze Aufbewahrung: Sie werden nur bis zur Bestätigung des Vergleichs gespeichert, was nach eigener Angabe üblicherweise Minuten dauert.

Was der Anbieter Ihnen nicht abnimmt, ist der organisatorische Teil. Die im Juli 2026 veröffentlichte Grundlage für eine Avatar-Richtlinie beschreibt Rollen, die Sie selbst besetzen müssen, und sie hält zwei Dinge fest, die in einer Betriebsvereinbarung stehen sollten: Ein Avatar bleibt nach dem Ausscheiden einer Person im Arbeitsbereich, solange ihn niemand löscht. Und bereits erzeugte Videos bestehen auch nach der Löschung des Avatars fort.

Ein Widerruf löscht das Modell, nicht die Videos, die damit schon gemacht wurden. Wer das nicht vorher regelt, regelt es im Streitfall.

Wo die Daten liegen und wer der Vertragspartner ist

Speicherung in Irland, Sicherungen in Irland und Frankfurt, Vertrag mit einer britischen Gesellschaft nach irischem Recht.

Der Speicherort ist die Angabe, die in Vergleichstexten über Synthesia am häufigsten falsch steht, weil vom Sitz des Unternehmens auf den Ort der Verarbeitung geschlossen wird. Die Sicherheitsdarstellung in der Fassung vom 3. Februar 2026 sagt wörtlich, Kundendaten würden derzeit innerhalb der Europäischen Union gespeichert, in Rechenzentren in Irland; betriebliche Sicherungen lägen ebenfalls in Irland, nachgelagerte Sicherungen in der AWS-Region Frankfurt.

Dieselbe Darstellung benennt die Grundlage für den Weiterfluss in die Vereinigten Staaten innerhalb der AWS-Dienste, nämlich die Standardvertragsklauseln aus der Auftragsverarbeitungsvereinbarung von AWS, und hält fest, dass eine Folgenabschätzung für diese Übermittlung vorliegt, die Kunden über das Vertrauensportal einsehen können. Das ist mehr an Offenlegung, als viele Anbieter zeigen, und es gehört auf eine Vergleichsseite, auch wenn es für den Wettbewerber spricht.

Verarbeitungsort und Rechtsrahmen nach veröffentlichten Unterlagen
Frage Angabe bei Synthesia Fundstelle
Speicherort der Kundendaten Irland Sicherheitsdarstellung, Fassung 03.02.2026
Sicherungen Irland, nachgelagert AWS-Region Frankfurt ebenda
Vertragspartner Synthesia Limited, 20 Triton St, London Kundenbedingungen, Fassung 20.07.2026
Anwendbares Recht für europäische Kunden Irland ebenda, Tabelle zur Vertragsgesellschaft
Gerichtsstand Dublin ebenda
Vertreter nach Artikel 27 DSGVO Synthesia ApS, Kopenhagen Datenschutzerklärung, Fassung 30.01.2025
Datenschutzbeauftragter benannt, mit Namen und Anschrift ebenda und Unterauftragsverarbeiterliste
Eintrag im Data Privacy Framework keiner, auch kein erloschener Verzeichnis des US-Handelsministeriums, Abfrage 17.08.2026

Zum fehlenden Eintrag im Data Privacy Framework gehört die Erklärung dazu, sonst wird daraus ein Vorwurf, der keiner ist. Wir haben das amtliche Verzeichnis selbst abgefragt und den Statusfilter bewusst leer gelassen, damit auch zurückgezogene und erloschene Einträge erfasst werden. Bei 7.558 erfassten Einträgen gibt es keinen Treffer. Das ist folgerichtig, denn der Rahmen ist eine Selbstzertifizierung US-amerikanischer Organisationen, und der Vertragspartner sitzt in Großbritannien. Die Übermittlung dorthin ruht auf dem Angemessenheitsbeschluss der Kommission, der durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2574 vom 19. Dezember 2025 bis zum 27. Dezember 2031 fortgeschrieben ist.

Eine Folge des britischen Vertragspartners, die selten irgendwo steht, regelt die Richtlinie zu Datenanfragen: Behördliche Herausgabeverlangen müssen in Großbritannien zugestellt oder dort anerkannt werden. Ausländische Strafverfolgungsbehörden werden auf den Weg über ein Rechtshilfeabkommen oder ein britisches Gericht verwiesen. Der Anbieter sagt außerdem zu, den Kunden vor einer Herausgabe zu unterrichten, damit dieser Rechtsschutz suchen kann, soweit ihm das nicht untersagt ist.

Unsere eigene Angabe an dieser Stelle fällt schwächer aus, und wir sagen das hier und nicht am Seitenende. Bei uns hängt der Verarbeitungsort am Auftrag. Je nach eingesetztem Modell und je nach Aufnahmeweg liegt er in der Europäischen Union oder außerhalb. Wer eine durchgehende EU-Verarbeitung braucht, muss das vor der Beauftragung sagen, damit wir den Weg danach auswählen. Eine pauschale Zusage, die für jeden Auftrag gilt, geben wir nicht, weil wir sie nicht halten könnten.

Neunundzwanzig Unterauftragsverarbeiter, öffentlich und datiert

Die Liste ist vollständig einsehbar. Interessant ist nicht ihre Länge, sondern wo das Aufnahmematerial hingeht.

Die Liste der Unterauftragsverarbeiter trägt das Datum 7. April 2026, nennt zu jedem Eintrag Sitz, Ansprechpartner und eine Beschreibung der Verarbeitung und lässt sich abonnieren, sodass neue Einträge angekündigt werden. Neunundzwanzig Einträge in fünf Gruppen: vier eigene Konzerngesellschaften und fünfundzwanzig fremde Häuser, davon dreizehn mit Sitz in den Vereinigten Staaten, wenn man die eigene US-Gesellschaft mitzählt. Wir nennen diese Zahlen, ohne daraus eine Wertung abzuleiten: Eine kürzere Liste ist nicht automatisch besser, sie kann auch bedeuten, dass weniger offengelegt wird.

Unterauftragsverarbeiter nach der Liste vom 07.04.2026, zusammengefasst
Gruppe Beispiele Wofür
Konzerngesellschaften Dover, Amsterdam, München, Kopenhagen Personal für die Leistungserbringung
Infrastruktur Amazon Web Services (Luxemburg), MongoDB (Dublin), Mux (USA), StackOne (Großbritannien), Modal Labs (USA) Hosting, Datenhaltung, Auslieferung, Rechenleistung
Skriptverarbeitung Google Cloud (Dublin), Microsoft (Dublin), DeepL (Köln), IBM (Großbritannien), OpenAI, Anthropic, ElevenLabs, WellSaid, CoeFont (Tokio), Cinder Sprachausgabe, Spracherkennung, Übersetzung, Moderation, Erzeugung
Materialverarbeitung Canva Austria (Wien), ai-coustics (Berlin), BFL (Freiburg), ConvertAPI (Vilnius), Runway, Features & Labels, AssemblyAI, LiveKit Vorverarbeitung von Bild und Ton, generative Modelle, interaktive Videos
Sonstige Intercom (Dublin), Datadog (USA) Support und Betriebsüberwachung

Zwei Einträge verdienen mehr Aufmerksamkeit als die Gesamtzahl. Beim Eintrag zu OpenAI steht ausdrücklich, der Unterauftragsverarbeiter werde die Daten für keinen eigenen Zweck verwenden, einschließlich des Trainings von Sprachmodellen. Und der Eintrag zu Canva Austria beschreibt genau den Weg, den Ihr Aufnahmematerial nimmt: Videodaten einer Person werden für eine begrenzte Zeit übermittelt und gespeichert, um das Material für die Erstellung eines eigenen Avatars vorzuverarbeiten. Das Rohmaterial verlässt also die Umgebung des Anbieters, bleibt dabei aber in Wien und damit in der Europäischen Union.

Für Ihr Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten ist das die brauchbarste Stelle der ganzen Unterlagen, weil sie sich eins zu eins übernehmen lässt. Für die Prüfung im Haus ist die Frage nicht, ob neunundzwanzig viel sind, sondern ob Ihr Haus die konkrete Verteilung akzeptiert, insbesondere die Modellanbieter in den Vereinigten Staaten.

Externe Prüfnachweise, hier sind wir schlechter belegt

Ein über den Zertifizierer belegtes ISO-42001-Zertifikat auf der einen Seite, keines auf unserer. Was die Norm prüft, ist trotzdem begrenzt.

Synthesia nennt in eigenen Veröffentlichungen vier Nachweise: ISO/IEC 42001 für ein KI-Managementsystem, ISO/IEC 27001 für Informationssicherheit, einen SOC-2-Bericht vom Typ II und, auf der Seite zu verantwortungsvoller KI, zusätzlich ISO/IEC 27701. Die Formulierung in der Sicherheitsdarstellung ist dabei vorsichtiger als die Kopfzeile derselben Seite: Dort ist von wiederkehrenden Prüfungen die Rede, während der Seitenkopf mit Konformität wirbt. Diesen Unterschied halten wir fest, weil er bei einer Prüfung im Einkauf auffällt.

Unabhängig nachprüfbar ist davon derzeit nur eines, und zwar über den Zertifizierer und nicht über den Anbieter. Die Prüfgesellschaft A-LIGN hat am 25. September 2024 ein ISO-42001-Zertifikat an Synthesia ausgestellt und dies öffentlich mitgeteilt. Zu diesem Zeitpunkt war die Ausstellung nach dem Wortlaut derselben Mitteilung nicht akkreditiert. Knapp vier Wochen später, am 23. Oktober 2024, meldete A-LIGN die eigene Akkreditierung durch das amerikanische Akkreditierungsgremium und hielt fest, dass Synthesia und weitere Kunden damit über eine akkreditierte Zertifizierung verfügten. Wer die erste Meldung ohne die zweite zitiert, stellt es falsch dar.

Prüfnachweise, getrennt nach belegt und unbelegt, Stand 17. August 2026
Nachweis Was belegt ist Was nicht belegt ist
ISO/IEC 42001 Ausstellung durch A-LIGN am 25.09.2024, seit 23.10.2024 akkreditiert Geltungsbereich, Ablaufdatum, Zertifikatsnummer
ISO/IEC 27001 Anbieterangabe wiederkehrender Prüfungen Zertifizierer, Geltungsbereich, Ausstellung, Ablauf
SOC 2 Typ II Anbieterangabe, Bericht über das Vertrauensportal auf Anfrage Prüfzeitraum, Prüfer, festgestellte Abweichungen
ISO/IEC 27701 Anbieterangabe auf einer Produktseite alles Weitere
Zertifizierung nach Artikel 42 DSGVO keine Angabe hat weder Synthesia noch haben wir

Das Zertifikat selbst ist nicht frei einsehbar. Der Anbieter kündigt in seiner Darstellung zur KI-Steuerung an, es über das Vertrauensportal zu veröffentlichen. Dieses Portal lädt seinen Inhalt vollständig im Browser nach; die ausgelieferte Seite enthält nur einen Ladebereich. Geltungsbereich, Ausstellungs- und Ablaufdatum sind damit nur nach einer Zugangsanfrage erhältlich. Das ist branchenüblich und bei uns nicht anders, es bedeutet aber, dass Sie diese Anfrage stellen müssen, bevor Sie das Zertifikat in Ihre eigene Dokumentation aufnehmen.

Was ISO/IEC 42001 prüft, ist ein Managementsystem für künstliche Intelligenz, aufgebaut wie ISO 27001 für Informationssicherheit. Geprüft wird, ob Zuständigkeiten festgelegt sind, ob Risiken der eigenen KI-Systeme systematisch erhoben und bewertet werden, ob der Lebenszyklus von der Konzeption bis zum Betrieb dokumentiert ist, ob Herkunft und Qualität der Daten gesteuert werden und ob das Ganze intern auditiert und der Leitung berichtet wird. Prüfgegenstand ist also die Organisation, ausdrücklich nicht das einzelne Modell.

Daraus folgt keine Aussage über Genauigkeit, Verzerrungsfreiheit oder Sicherheit eines bestimmten Modells und keine Konformitätsvermutung nach der KI-Verordnung; harmonisierte Normen in deren Sinne sind etwas anderes und stehen noch aus. Vor allem ersetzt die Norm keine Zertifizierung nach Artikel 42 der Datenschutz-Grundverordnung. Eine solche setzt voraus, dass die Kriterien von einer Aufsichtsbehörde oder vom Europäischen Datenschutzausschuss gebilligt sind, und sie darf nur von einer nach Artikel 43 akkreditierten Stelle erteilt werden. Die beiden Instrumente beantworten unterschiedliche Fragen: das eine, ob eine Organisation KI systematisch steuert, das andere, ob eine konkrete Verarbeitung datenschutzkonform ist.

Zwei Personen sitzen an einem Besprechungstisch vor einem aufgeklappten Laptop
Ein Zertifikat prüft die Organisation. Ob Ihre Verarbeitung zulässig ist, prüft es nicht.

An dieser Stelle ist Synthesia besser belegt als wir. Wir haben kein ISO-42001-Zertifikat, und ein Vergleich, der das verschweigt, ist an der Stelle wertlos, an der jemand ernsthaft nachschaut.

Rechte am Material und was nach Vertragsende bleibt

Laufzeitgebundene Lizenz, kein Training über den eigenen Avatar hinaus, neunzig Tage bis zur Löschung, Avatare nicht exportierbar.

Es gibt zwei Vertragswerke mit weit auseinanderliegenden Fassungsdaten. Die Kundenbedingungen tragen den 20. Juli 2026, die Nutzerbedingungen, die für die abgebildete Person selbst gelten, den 23. Februar 2024. Dazu kommen für Enterprise-Kunden ein individuelles Bestellformular und eine kundenspezifische Ergänzung, deren Rangfolge die Kundenbedingungen selbst regeln.

Eigentum und Lizenz sind eindeutig geregelt und fallen anders aus als bei manchem Wettbewerber. Der Kunde bleibt Eigentümer seiner Daten und räumt dem Anbieter eine Lizenz ein, die im Vertragstext ausdrücklich als laufzeitgebundene Lizenz bezeichnet ist. Sie überdauert die Vertragsbeendigung also nicht. Als Kundendaten gelten dabei sowohl die Eingaben, also Skripte, Bilder, Videos und Audiodateien, als auch die erzeugten Videos.

Zum Training enthält ein eigener Abschnitt zwei Grenzen. Ausgeschlossen ist das Feintuning von Bestandteilen, die nicht in den vom Kunden genutzten Dienst eingebunden sind, und ausgeschlossen ist die Entwicklung von Modellen, die sich unabhängig vom Dienst bereitstellen lassen. Die Darstellung zur KI-Steuerung ergänzt, dass Kundendaten nicht für das Vortraining verwendet werden, und benennt, womit stattdessen vortrainiert wird: mit Aufnahmen beauftragter Darsteller, mit öffentlich zugänglichen und mit lizenzierten Aufnahmen.

Eine Unschärfe gibt es dennoch, und sie wird bei einer Prüfung im Einkauf auffallen. Die Nutzerbedingungen aus dem Februar 2024 sagen der abgebildeten Person, sie müsse Sprach- oder Videoproben einreichen, damit der Anbieter „unsere Modelle“ feinabstimmen und verbessern könne. Der Plural in einer zwei Jahre alten Fassung steht neben einer neueren Fassung mit engerer Regelung. Beide Formulierungen lassen sich widerspruchsfrei so lesen, dass die Feinabstimmung dem einen Avatar gilt, und die Kundenbedingungen schließen das Weitergehende ausdrücklich aus. Wir stellen die Stelle trotzdem hier ein, weil sie in einer Prüfung vorkommen wird und man dann eine Antwort haben sollte.

Für das Ende gilt: Während der Laufzeit lassen sich Ergebnisse exportieren, Avatare ausdrücklich nicht. Nach Löschung des Kontos werden Kundendaten und selbst erstellte Avatare gelöscht, nach der in der Sicherheitsdarstellung genannten Frist von neunzig Tagen. Eine Bestätigung der Löschung ist dabei nur für den Fall zugesagt, dass beim Beenden des Kontos ausdrücklich gelöscht verlangt wird; ohne ein solches Verlangen wird ebenfalls binnen neunzig Tagen gelöscht, aber ohne Rückmeldung. Fertige Videos lassen sich bis zu neunzig Tage nach Vertragsende noch als Datei anfordern, im MP4-Format. Restkopien können bis zum Überschreiben in Sicherungen verbleiben.

Der Wechsel-Nachtrag nach dem Data Act

Zwei Monate Vorlauf, dreißig Tage Übergang, bis zu sieben Monate Verlängerung. Und eine Rechnung am Ende, die man kennen sollte.

Diesen Teil findet man nicht, wenn man nur den Fußzeilen folgt. Die kundenspezifische Ergänzung in der Fassung vom 23. Oktober 2025 ist öffentlich, aber von den Hauptdokumenten nicht verlinkt; sie steht in der Sitemap der Website. Ihr sechster Abschnitt setzt die Wechselrechte aus dem europäischen Datenrecht um und ist damit die genaueste Beschreibung dessen, was bei einem Anbieterwechsel tatsächlich passiert.

Der Nachtrag unterscheidet zwei Arten von Daten, und diese Unterscheidung ist die eigentliche Auskunft. Exportierbar sind erzeugte Videos, die Skripte dieser Videos sowie hochgeladene Bilder, Videos und Audiodateien. Nicht exportierbar ist alles, was durch Rechte des geistigen Eigentums oder als Geschäftsgeheimnis geschützt ist, ausdrücklich einschließlich der Stimm- und Avatarmodelle. Der Satz aus den Kundenbedingungen, Avatare ließen sich nicht exportieren, bekommt hier also seine vertragliche Begründung.

Wechselverfahren nach der kundenspezifischen Ergänzung, Fassung 23.10.2025
Schritt Regelung im Nachtrag
Wechselverlangen per E-Mail an die Rechtsabteilung, mit zwei Monaten Vorlauf; möglich sind Wechsel zu einem anderen Anbieter, Wechsel auf eigene Infrastruktur oder Löschung der exportierbaren Daten
Übergangszeitraum dreißig Tage nach Ablauf der Vorlauffrist als Regelfall
Verlängerung durch den Anbieter wenn technisch nicht durchführbar, Mitteilung binnen dreißig Tagen mit Begründung, höchstens sieben Monate
Verlängerung durch den Kunden jederzeit vor Ablauf, angemessen, höchstens sieben Monate
Ende mit der Meldung, dass der Export abgeschlossen ist, oder mit Ablauf des Übergangszeitraums, je nachdem was früher eintritt
Schlussrechnung offene Entgelte für die Restlaufzeit, anteilig für einen darüber hinausgehenden Übergang, und bei mehrjährigen Bestellungen zusätzlich der Wert gewährter Rabatte

Die letzte Zeile ist die, die in einer Budgetplanung fehlt. Wer einen Mehrjahresvertrag mit Rabatt abgeschlossen hat und vorzeitig wechselt, zahlt den Wert dieses Rabatts nach. Das ist eine verbreitete Regelung und kein Vorwurf; sie steht hier, weil sie die Wechselkosten bestimmt und weil sie sich mit der Nichtexportierbarkeit des Modells addiert. Wer wechselt, zahlt die Rabatte zurück und nimmt das trainierte Modell nicht mit.

Für Ihre eigene Entscheidung heißt das, die Frage nach dem Wechsel vor dem Vertrag zu stellen und nicht danach. Zwei Angaben genügen dafür: welche Dateien Sie mitnehmen dürfen und was der Ausstieg kostet. Beide sollten Sie von jedem Anbieter schriftlich bekommen, von uns eingeschlossen.

Ein Modell, das Sie nicht mitnehmen können, ist eine Bindung. Das ist vertretbar, solange Sie es vorher wissen und einpreisen.

Kennzeichnung nach Artikel 50, sauber in zwei Ebenen getrennt

Maschinenlesbare Herkunftssignale sind Anbieterpflicht, die sichtbare Offenlegung ist Ihre. Der Anbieter trennt das richtig.

Zu Artikel 50 der KI-Verordnung hat Synthesia einen eigenen Hilfeartikel veröffentlicht, und er gibt die Rollenverteilung zutreffend wieder. Das ist erwähnenswert, weil dieser Punkt in der Branche regelmäßig vermengt wird und weil wir auf der Schwesterseite zu einem anderen Anbieter festhalten mussten, dass wir dort in keine Richtung eine belastbare Aussage gefunden haben.

Die Verordnung kennt zwei getrennte Pflichten. Absatz 2 verlangt vom Anbieter des Systems, erzeugte Inhalte maschinenlesbar als künstlich erzeugt zu markieren. Absatz 4 verlangt vom Betreiber, also von Ihnen, bei der Verbreitung offenzulegen, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder verändert wurde. Der Hilfeartikel formuliert genau das: Die Herkunftssignale nach dem C2PA-Standard würden ohne Zutun eingebettet und erfüllten die Markierungspflicht des Anbieters; weil sie für Zuschauer unsichtbar seien, erfüllten sie für sich genommen aber nicht die Offenlegungspflicht, die den Betreiber treffen könne. Für die sichtbare Kennzeichnung gibt es einen Schalter im Bearbeitungsprogramm, der je Szene gesetzt wird.

Was davon Anbieterangabe bleibt, sagen wir dazu. Dass die Signale tatsächlich in jeder erzeugten Datei stecken, ließe sich nur durch Prüfung einer solchen Datei feststellen, und dafür bräuchten wir ein eigenes Konto. Auch die Mitgliedschaft in der Standardisierungsinitiative behauptet der Anbieter selbst; aus der öffentlichen Mitgliederliste ließ sie sich nicht bestätigen, was aber nicht heißt, dass sie fehlt. Die Liste führt die betreffende Beitragsebene nicht namentlich auf.

Zur Frist, die in diesem Zusammenhang oft genannt wird, gibt es seit kurzem Klarheit. Artikel 111 Absatz 4 der KI-Verordnung, angefügt durch die Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026, gibt Anbietern von Systemen, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, Zeit bis zum 2. Dezember 2026, um der maschinenlesbaren Kennzeichnung nach Artikel 50 Absatz 2 nachzukommen. Diese Frist gilt nur für Anbieter, nur für Absatz 2 und nur für Altsysteme. Für Sie als Betreiber gibt es keinen Aufschub; Ihre Offenlegungspflicht gilt seit dem 2. August 2026.

Zwei praktische Punkte gehören dazu. Im kostenlosen Tarif tragen alle Videos ein sichtbares Logo des Anbieters, das sich nur durch einen Tarifwechsel und erneutes Erzeugen entfernen lässt. Und die Nutzungsrichtlinie untersagt ausdrücklich, Wasserzeichen oder andere Mechanismen zu entfernen oder abzuschalten, die der Herkunftsprüfung oder der Unterscheidung zwischen menschlich und künstlich erzeugten Inhalten dienen.

Was Sie inhaltlich nicht dürfen, und was am Tarif hängt

Jedes Video wird moderiert. Zwei Nutzungen sind an den Enterprise-Tarif gebunden, zwei sind ganz untersagt.

Dieser Abschnitt ist für einen Geschäftskunden praktisch folgenreicher als jede Preistabelle, weil er darüber entscheidet, ob ein geplantes Video überhaupt erzeugt werden kann. Synthesia moderiert jedes einzelne Video, kombiniert dafür automatische Prüfung und menschliche Nachkontrolle und begründet Ablehnungen nur allgemein, damit sich die Regeln nicht umgehen lassen. Es gibt ein förmliches Widerspruchsverfahren. Geprüft wird auf Ebene des ganzen Videos: Verstößt ein Teil, kann das ganze Video abgelehnt werden.

Die Kategorienliste vom 14. Mai 2026 führt unter den prüfungsbedürftigen Themen mehrere, die in Unternehmensvideos regelmäßig vorkommen: medizinische Auskünfte, rechtliche Auskünfte, Nachrichtenberichterstattung, Reisehinweise, Nahrungsergänzungsmittel, Glücksspiel, altersbeschränkte Produkte, religiöse Praktiken und Empfehlungsmarketing. Das bedeutet nicht, dass solche Videos abgelehnt werden, sondern dass sie in eine gesonderte Prüfung geraten.

Zwei Regeln binden die Nutzung ausdrücklich an den Tarif. Einen Bibliotheks-Avatar so einzusetzen, dass Zuschauer annehmen könnten, der dargestellte Mensch halte die geäußerte Meinung wirklich oder habe die genannte Erkrankung, ist nur in Enterprise-Tarifen erlaubt; bei einem selbst erstellten Avatar braucht es dafür die Einwilligung der abgebildeten Person. Und der Einsatz eines Bibliotheks-Avatars in Nachrichtensendungen, Spendenaufrufen, politischen Kampagnen oder in Kommentaren zu Tagesgeschehen und polarisierenden Themen setzt eine schriftliche Zustimmung des Anbieters voraus.

Zwei Einsatzarten sind ganz untersagt, und beide betreffen Bereiche, in denen Avatare gern vorgeschlagen werden. Ausgaben des Dienstes dürfen weder allein noch mitentscheidend Grundlage für Entscheidungen über Einstellung, Beförderung, Kündigung, Vergütung oder Aufgabenverteilung sein. Und sie dürfen nicht Grundlage für Entscheidungen über Zugang zu und Bewertung in Bildung und beruflicher Ausbildung sein. Ausdrücklich erlaubt bleibt der deutlich gekennzeichnete Einsatz in internen Schulungen, Tests und Rollenspielen.

Diese beiden Verbote decken sich mit der Linie, die auch unabhängig vom Anbieter gilt: Sobald ein System über Menschen entscheidet oder eine Entscheidung wesentlich vorbereitet, ist es nach Anhang III der KI-Verordnung ein Hochrisiko-System mit eigenen Pflichten. Ein Avatar, der Auskunft gibt, ist etwas anderes als ein System, das bewertet. Diese Grenze ziehen wir bei uns genauso.

Die Frage vor der Auswahl lautet nicht, was ein Werkzeug kann, sondern was die Nutzungsrichtlinie Ihnen in Ihrem Anwendungsfall erlaubt.

Preise und Abrechnungseinheit

Vier Tarife in US-Dollar, gemischte Abrechnung aus Sitzplätzen, Minuten und Guthabenpunkten. Euro-Preise haben wir nicht gefunden.

Die Preisseite zeigt am 17. August 2026 vier Tarife und rechnet in US-Dollar. Eine Fassung in Euro war unter derselben Adresse nicht abrufbar, weshalb wir hier keine Euro-Beträge nennen. Die einzige Stelle mit einem Euro-Preis, die wir gefunden haben, betrifft zusätzliche Personal-Avatare in Jahresverträgen.

Tarife nach der Preisseite, abgerufen am 17. August 2026
Basic Starter Creator Enterprise
Monatlich 0 USD 29 USD 89 USD auf Anfrage
Bei Jahreszahlung 0 USD 18 USD/Monat 64 USD/Monat auf Anfrage
Videominuten 10 im Monat 120 im Jahr 360 im Jahr unbegrenzt
Sitzplätze 1 1 plus 3 Gäste 1 plus 5 Gäste individuell
Eigene Avatare 0 3 5 unbegrenzt
Studio-Avatar nein Zusatz 1.000 USD im Jahr, nur Jahresvertrag dito dito
Wasserzeichen entfernbar nein ja ja ja
Schnittstelle, Anmeldung über das Unternehmenskonto nein nein nur Schnittstelle beides

Die Abrechnungseinheit ist gemischt, und das macht einen Preisvergleich aufwendiger als er aussieht. Es gibt Sitzplätze, ein Minutenkontingent und seit der Umstellung auf Guthabenpunkte eine gemeinsame Verrechnungsgröße für alle Funktionen, die künstliche Intelligenz nutzen. Die Preisseite rechnet selbst zwischen beiden um, im Starter-Tarif etwa 1.200 Punkte im Monat für bis zu zehn Minuten Video oder Vertonung. Minuten werden sekundengenau abgerechnet.

Eine Höchstlänge je einzelnem Video haben wir weder auf der Preisseite noch in den durchsuchten Hilfeartikeln gefunden. Begrenzt ist erkennbar nur das Monats- oder Jahreskontingent. Aus einem nicht gefundenen Nachweis folgt aber nicht, dass es keine Grenze gibt; wer lange Formate plant, sollte danach fragen.

Eine Gegenüberstellung von Zahl gegen Zahl finden Sie hier nicht. Sie wäre nicht nachprüfbar, weil die Enterprise-Preise auf beiden Seiten nicht veröffentlicht sind und weil sich Guthabenpunkte, Minuten und Sitzplätze nur mit einem festgelegten Anwendungsfall ineinander umrechnen lassen. Was sich vergleichen lässt, ist eine konkrete Jahresmenge in Minuten, bei einer festgelegten Zahl von Personen und Sprachen. Diese Rechnung machen wir im Gespräch, mit Ihren Zahlen.

Was wir über Synthesia nicht sagen

Zwölf Aussagen, die auf einer Vergleichsseite naheliegen und die wir nicht belegen können.

Diese Liste steht hier, weil sie das Ergebnis der Recherche genauso prägt wie das, was oben steht. Jede der folgenden Aussagen wäre wirkungsvoll und ist entweder falsch oder nicht nachprüfbar.

  • Dass wir die datenschutzkonforme Alternative wären und Synthesia damit nicht konform. Der Anbieter speichert in Irland, hat einen Vertreter nach Artikel 27 benannt, einen Datenschutzbeauftragten bestellt und eine Folgenabschätzung für die Übermittlung erstellt.
  • Dass Aufnahmen bei Synthesia die Europäische Union verlassen. Das Gegenteil ist belegt. Was zutrifft: Einzelne Verarbeitungsschritte gehen an Dienstleister mit Sitz in den Vereinigten Staaten, und der Vertragspartner sitzt in Großbritannien.
  • Dass Synthesia Kundendaten zum Training allgemeiner Modelle verwendet. Die Kundenbedingungen schließen genau das aus, in zwei Buchstaben eines eigenen Abschnitts.
  • Dass eine dort erteilte Trainingslizenz die Kündigung überdauert. Sie ist im Vertragstext ausdrücklich laufzeitgebunden.
  • Dass der fehlende Eintrag im Data Privacy Framework ein Mangel wäre. Der Rahmen ist eine Selbstzertifizierung US-amerikanischer Organisationen, und der Vertragspartner sitzt nicht dort.
  • Dass die Übermittlung nach Großbritannien einer besonderen Absicherung bedürfte. Der Angemessenheitsbeschluss gilt bis zum 27. Dezember 2031.
  • Dass Synthesia keine externen Prüfnachweise habe oder dass unsere gleichwertig wären. Das ISO-42001-Zertifikat ist über den Zertifizierer belegt, wir haben keines.
  • Dass ISO 42001 wenig wert sei. Die Norm prüft die Organisation und nicht das Modell, das ist eine sachliche Einordnung und keine Abwertung.
  • Dass Synthesia die Kennzeichnungspflicht nicht erfülle. Der Anbieter hat dazu einen eigenen Hilfeartikel veröffentlicht, der die Pflichten richtig zuordnet.
  • Dass unsere Avatare besser aussähen. Dafür gibt es kein veröffentlichtes, für beide Seiten gültiges Messverfahren.
  • Dass Synthesia langsamer, teurer oder schlechter erreichbar sei. Zu Verfügbarkeit und Reaktionszeiten sagen die Bedingungen nur wirtschaftlich angemessene Bemühungen zu und nennen keine Zahl; ohne beidseitig veröffentlichte Kennzahlen fehlt die Vergleichsgrundlage.
  • Dass ein Wechsel zu uns eine bestimmte Zahl von Wochen dauert. Eine Zeitangabe ohne Grundlage in abgeschlossenen Projekten ist eine Zusage, an der man gemessen wird.

Was aus der früheren Fassung dieser Seite verschwunden ist

Sechs Aussagen, die hier standen und die der Prüfung nicht standgehalten haben. Wir nennen sie, statt sie stillschweigend zu ersetzen.

Diese Seite hat vorher etwas anderes behauptet. Wer sie im Frühjahr gelesen und sich darauf gestützt hat, soll nachvollziehen können, was sich geändert hat und warum.

Titel und Überschrift lauteten „Die datenschutzkonforme KI-Avatar-Alternative aus Deutschland“. Das stellt in einer vergleichenden Überschrift die eigene Lösung als die konforme dar und behauptet damit der Sache nach, die andere sei es nicht. Gegenüber einem Anbieter, der in Irland speichert, einen Vertreter nach Artikel 27 benannt und eine Folgenabschätzung erstellt hat, ist das nicht haltbar. Es wäre auch dann nicht haltbar, wenn es zuträfe, denn Konformität ist keine Eigenschaft eines Produkts.

Zweimal stand hier, laut Colossyan bevorzugten 91 Prozent der US-Beschäftigten avatargestützte Schulungen wegen ihrer Gleichmäßigkeit und ständigen Verfügbarkeit. Herausgeber und Zahl gibt es wirklich, die Aussage nicht: Die von diesem Anbieter veröffentlichte Befragung von tausend US-Beschäftigten aus dem Mai 2025 sagt, dass 91 Prozent glauben, KI-Avatare könnten Produktivität und Effizienz am Arbeitsplatz steigern. Das ist eine Einschätzung zur Produktivität und keine Bevorzugung, und die genannte Begründung steht dort überhaupt nicht. Beide Stellen sind ersatzlos gestrichen. Eine andere Zahl setzen wir bewusst nicht an ihre Stelle, weil eine Anbieterbefragung zur eigenen Produktkategorie auch richtig wiedergegeben kein Beleg für eine Kaufentscheidung ist.

Dreimal stand hier in Varianten, die KI-Verordnung gelte mit Pflichten zur Kennzeichnung, zur Einordnung in Risikoklassen und zur Dokumentation seit August 2024. Die Verordnung ist am 1. August 2024 in Kraft getreten, gilt im Grundsatz aber erst seit dem 2. August 2026. Vorgezogen waren die Kapitel I und II sowie einzelne weitere Teile. Die Pflichten für Hochrisiko-Systeme nach Anhang III greifen erst ab dem 2. Dezember 2027. Eine Pflicht zur Risikoklassen-Dokumentation bestand im August 2024 also nicht. Dass wir die Unterlagen früh vorgehalten haben, ist eine Aussage über unsere Vorbereitung und darf nicht als Geltungsbeginn der Verordnung auftreten.

Zwei Zitate waren zwei Nachrichtenseiten zugeschrieben, ohne Autor, Titel, Datum oder auflösbare Fundstelle. Eines davon behauptete, ein Risiko sei in den Jahren 2024 und 2025 vom Theoretischen zur realen Bedrohung geworden. Beides ist gestrichen. Was inhaltlich gemeint war, lässt sich ohne fremde Zitate sagen, und für die Behauptung selbst gibt es keinen Nachweis.

Über uns selbst stand hier, unsere IT erfülle Aufsichtsstandards der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Das geht nicht: Die Aufsicht zertifiziert keine Software, und Anforderungen wie die Mindestanforderungen an das Risikomanagement oder die aufsichtlichen Anforderungen an die IT richten sich an das beaufsichtigte Institut, nicht an dessen Dienstleister. Was wir stattdessen sagen können, ist, welche Unterlagen und welche vertraglichen Zusagen wir einem Institut liefern, damit es seine eigenen Anforderungen erfüllen kann. Ebenfalls gestrichen ist die Angabe, eine Ablösung dauere acht bis zwölf Wochen; diese Zahl hatte keine Grundlage in abgeschlossenen Projekten.

Eine Lehre aus dieser Durchsicht betrifft die Begriffe. Ein Teil der falschen Aussagen entstand daraus, dass englische Produktbezeichnungen aus fremden Unterlagen als Sachaussage übernommen wurden. Wer diese Unterlagen selbst liest, findet die Zuordnung auf unserer Seite zu Generative AI Avatare: welche Verfahren hinter den Bezeichnungen stehen und welche Unterschiede zwischen zwei Anbietern nur im Wort liegen.

Eine Seite, die nur die eigenen Stärken zählt, ist keine Entscheidungsgrundlage. Sie ist ein Prospekt.

Häufige Fragen zum Vergleich mit Synthesia

Wo verarbeitet Synthesia die Aufnahmen?

In der Europäischen Union. Die Sicherheitsdarstellung in der Fassung vom 3. Februar 2026 sagt wörtlich, Kundendaten würden derzeit in Rechenzentren in Irland gespeichert, betriebliche Sicherungen ebenfalls in Irland und nachgelagerte Sicherungen in der AWS-Region Frankfurt. Diese Angabe steht in vielen Vergleichstexten falsch, weil sie vom Sitz des Unternehmens auf den Speicherort geschlossen wird. Der Sitz ist London, der Speicherort ist Irland.

Wer ist dann mein Vertragspartner?

Synthesia Limited mit Sitz in der Triton Street in London, und zwar in jeder Region. Die Kundenbedingungen enthalten dazu eine Tabelle: Für europäische Kunden gilt irisches Recht, ausschließlicher Gerichtsstand ist Dublin, Vertragspartner bleibt die britische Gesellschaft. Vertreter nach Artikel 27 der Datenschutz-Grundverordnung ist die Synthesia ApS in Kopenhagen, ein Datenschutzbeauftragter ist namentlich benannt.

Ist die Übermittlung nach Großbritannien ein Problem?

Nach heutiger Rechtslage nicht. Die Kommission hat für das Vereinigte Königreich ein angemessenes Schutzniveau festgestellt. Der Beschluss von 2021 war zunächst befristet und ist durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2574 vom 19. Dezember 2025 bis zum 27. Dezember 2031 fortgeschrieben worden. Eine zusätzliche Garantie braucht es dafür nicht. Was man sachlich sagen kann, ist, dass es sich um eine befristete Entscheidung handelt, die ausgesetzt werden kann. Was man nicht sagen kann, ist, dass hier ein Mangel bestünde.

Warum steht Synthesia nicht im Data Privacy Framework?

Weil es dort nicht hingehört. Wir haben das amtliche Verzeichnis des US-Handelsministeriums abgefragt, mit leerem Statusfilter, damit auch erloschene und zurückgezogene Einträge erfasst werden. Bei 7.558 erfassten Einträgen gibt es keinen Treffer, weder für Synthesia Limited noch für die US-Tochter. Das ist folgerichtig: Der Rahmen ist eine Selbstzertifizierung US-amerikanischer Organisationen, und der Vertragspartner sitzt in Großbritannien. Ein fehlender Eintrag ist hier kein Befund.

Wie viele Aufnahmen brauche ich für einen Avatar?

Das hängt vom Weg ab, und die Unterschiede sind groß. Für den Avatar aus einem Foto reicht ein einzelnes, gut ausgeleuchtetes Bild, das Ergebnis liegt nach Anbieterangabe binnen Minuten vor. Für den Avatar aus Video genügt eine durchgehende Einstellung von einer bis fünf Minuten, Bearbeitungsdauer rund ein Werktag. Für den Studio-Avatar verlangt die Wissensdatenbank drei vollständige Takes von je mindestens zwei Minuten vor Greenscreen, in 3840 mal 2160 Bildpunkten bei 29,97 oder 30 Bildern je Sekunde, mit Drei-Punkt-Ausleuchtung, Kamera auf Augenhöhe und Ansteck- oder Angelmikrofon.

Wird die Stimme mitgeklont?

Beim Avatar aus Video ja, ohne eigenen Schritt: Die Wissensdatenbank sagt, die Stimme werde im selben Aufnahme- und Einwilligungsvorgang geklont. Beim Avatar aus einem Foto ist der Stimmklon ausdrücklich freiwillig; wer die Stimmprobe auslässt, bekommt eine Synthesia-Stimme. Beim Studio-Avatar ist er nach Anbieterangabe enthalten. Für die Einwilligung, die Sie von der abgebildeten Person einholen, heißt das: Sie müssen wissen, welchen der Wege Sie gehen, sonst deckt Ihre Einwilligung ein Modell zu wenig ab.

Gibt es eine Ausnahme von der Einwilligung für Fotoavatare?

Nein, und das ist bemerkenswert, weil andere Anbieter das anders handhaben. Die Wissensdatenbank schreibt, ein Fotoavatar lasse sich nur mit einem Live-Einwilligungsvideo derselben Person anlegen. Avatare von Personen des öffentlichen Lebens oder von Personen ohne ausdrückliche Einwilligung seien nicht zulässig. Wer einen neuen Durchlauf desselben Fotoavatars erzeugt, muss die Einwilligung erneut aufnehmen.

Gibt es eine Ausnahme für Enterprise-Kunden?

Wir haben keine gefunden, und wir haben danach gesucht. Enterprise-Kunden haben eine Funktion, die den Weg organisatorisch verkürzt, ihn aber nicht ersetzt: Über eine Avatar-Anforderung lässt sich ein Einladungslink an eine Person versenden, die kein eigenes Konto hat. Diese Person durchläuft dieselbe Aufnahme- und Einwilligungsstrecke auf einer eigenen Seite, der fertige Avatar gehört dann dem Anfordernden. Der Link ist einmalig verwendbar und läuft nach sieben Tagen ab.

Nutzt Synthesia mein Material zum Training?

Nach den Kundenbedingungen nicht über den eigenen Avatar hinaus. Die Lizenz ist dort ausdrücklich als laufzeitgebundene Lizenz bezeichnet, und ein eigener Abschnitt schließt zweierlei aus: das Feintuning von Bestandteilen, die nicht in den vom Kunden genutzten Dienst eingebunden sind, und die Entwicklung von Modellen, die sich unabhängig vom Dienst bereitstellen lassen. Die Darstellung zur KI-Steuerung ergänzt, dass Kundendaten nicht für das Vortraining verwendet werden und dass stattdessen mit beauftragten Darstellern, öffentlich zugänglichen und lizenzierten Aufnahmen vortrainiert wird.

Kann ich meinen Avatar zu einem anderen Anbieter mitnehmen?

Die Daten ja, das Modell nicht. Die Kundenbedingungen sagen ausdrücklich, Avatare ließen sich nicht exportieren. Der Wechsel-Nachtrag in der Enterprise-Ergänzung sagt dasselbe noch genauer: Exportierbar sind erzeugte Videos, deren Skripte sowie hochgeladene Bilder, Videos und Audiodateien. Nicht exportierbar sind Bestandteile des Dienstes, ausdrücklich einschließlich der Stimm- und Avatarmodelle. Wer wechselt, nimmt sein Rohmaterial und seine fertigen Videos mit und lässt das trainierte Modell zurück.

Wie lange dauert die Löschung?

Neunzig Tage, in beiden Fällen. Die Sicherheitsdarstellung nennt diese Frist für ein Löschverlangen und ebenso für den Fall, dass ein Konto beendet und kein Verlangen gestellt wird; dann wird automatisch gelöscht. Eine Bestätigung der Löschung sagt der Anbieter allerdings nur für den Fall zu, dass beim Beenden des Kontos ausdrücklich verlangt wird. Restkopien können bis zum Überschreiben in Sicherungen verbleiben, was bei jedem Anbieter mit Sicherungen so ist. Fertige Videos lassen sich noch bis zu neunzig Tage nach Vertragsende als Datei anfordern.

Hat Synthesia bessere Prüfnachweise als Sie?

An einer Stelle ja. Das ISO-42001-Zertifikat für das KI-Managementsystem ist über den Zertifizierer belegt und datiert auf den 25. September 2024. Wir haben kein solches Zertifikat. Was die Norm prüft, ist allerdings die Organisation und ihre Prozesse, nicht das einzelne Modell und nicht die Rechtmäßigkeit einer konkreten Verarbeitung. Eine Zertifizierung nach Artikel 42 der Datenschutz-Grundverordnung, die genau das beträfe, hat weder Synthesia noch wir.

Darf ich mit einem Avatar über Gesundheitsthemen sprechen?

Das hängt bei Synthesia am Avatartyp und am Tarif. Die Nutzungsrichtlinie erlaubt es, einen Bibliotheks-Avatar so einzusetzen, dass Zuschauer den dargestellten Menschen mit einer Meinung, Eigenschaft oder Erkrankung in Verbindung bringen, ausdrücklich nur in Enterprise-Tarifen. Bei einem selbst erstellten Avatar braucht es dafür die Einwilligung der abgebildeten Person. Unabhängig davon führt die Moderationsrichtlinie medizinische und rechtliche Auskünfte in einer eigenen Kategorie, was zur Ablehnung eines Videos führen kann.

Warum vergleicht diese Seite die Bildqualität nicht?

Weil es dafür kein veröffentlichtes, für beide Seiten gleiches Messverfahren gibt und ein eigener Test ausscheidet. Die Nutzungsrichtlinie untersagt den Zugriff auf den Dienst zum Aufbau eines Konkurrenzprodukts. Das Wettbewerbsrecht verlangt für eine Vergleichsaussage eine objektiv nachprüfbare Eigenschaft, und Natürlichkeit ohne Messverfahren und ohne Blindvergleich ist keine.

Zum Mitnehmen

  • Der Speicherort liegt in Irland, Sicherungen in Irland und Frankfurt. Vertragspartner ist die britische Gesellschaft, anwendbares Recht für europäische Kunden irisches, Gerichtsstand Dublin.
  • Das Einwilligungsverfahren ist zweistufig und im Wortlaut öffentlich, mit Live-Aufnahme, eingeblendetem Kennwort und Abgleich gegen das Aufnahmematerial. Eine Ausnahme für Fotoavatare oder für Enterprise haben wir nicht gefunden.
  • Die vier Wege zum Avatar unterscheiden sich im Aufwand erheblich, von einem Foto bis zu drei Takes vor Greenscreen in Ultra-HD.
  • Die Lizenz an Kundendaten ist laufzeitgebunden, eine die Kündigung überdauernde Trainingslizenz haben wir in keinem der Werke gefunden.
  • Beim externen Prüfnachweis für das KI-Managementsystem ist Synthesia besser belegt als wir. Wir haben kein ISO-42001-Zertifikat.
  • Der Wechsel-Nachtrag nach dem Data Act trennt Exportierbares von Nicht-Exportierbarem. Das Avatarmodell zählt ausdrücklich zum Zweiten.
  • Unser Verarbeitungsort hängt am Auftrag, teils Europäische Union, teils außerhalb. Wer eine reine EU-Verarbeitung braucht, sagt das vor der Beauftragung.

Die Unterlagen an Ihrem Fall durchgehen

In einer halben Stunde gehen wir durch, welche der hier genannten Angaben in Ihrem Haus über die Freigabe entscheidet und welche Unterlagen Sie dafür anfordern müssen. Wenn ein Abonnement in Selbstbedienung dafür ausreicht, sagen wir das auch.

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AIdentical Redaktion, Video- und Avatarproduktion der sensified AI GmbH. Diese Seite ist eine Modellrechnung mit offengelegten Annahmen und keine Kundenreferenz. Wo Marktpreise genannt sind, stehen Herkunft und Stand dabei. Stand: August 2026. Mehr zur Redaktion

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